Fahrerbescheinigung

Die Fahrerbescheinigung dient als Bestätigung, dass sich der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber (Gewerbeinhaber) in einem ordnungsgemäßen Dienstverhältnis befindet.

Seit 19. März 2003 müssen Güterbeförderungsunternehmer/innen im grenzüberschreitenden Verkehr (Inhaber einer EU-Gemeinschaftslizenz) Ihren Lenker/innen, die Staatsangehörige eines Nicht-EWR-Staates sind, eine Fahrerbescheinigung mitgeben.

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie empfiehlt, Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn, Polen, Zypern (griechischer Teil, Malta), die ausgestellten Fahrerbescheinigungen bis auf weiteres mitzugeben bzw. die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen weiterhin zu beantragen, um Probleme bei Kontrollen im Ausland zu vermeiden.

Die Fahrerbescheinigung dient als Bestätigung, dass sich der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber (Gewerbeinhaber) in einem ordnungsgemäßen Dienstverhältnis befindet. Das Original der Fahrerbescheinigung ist vom Lenker bzw. von der Lenkerin auf jeder Fahrt im Europäischen Raum, im Kraftfahrzeug, mitzuführen. Die Abschrift der Fahrerbescheinigung ist beim Arbeitgeber (Güterbeförderungsunternehmer/in) aufzubewahren.

Die Fahrerbescheinigung wird von der Abteilung Anlagenrecht auf die Dauer der Arbeitsgenehmigung, bzw. der vom Unternehmer beantragten Zeit, jedoch höchstens für fünf Jahre ausgestellt.

Die Fahrerbescheinigung (Original) sowie die Abschrift sind der Gewerbebehörde zu retournieren, wenn die Bedingungen für die Ausstellung nicht mehr erfüllt sind. Dies betrifft alle in der Fahrerbescheinigung angeführten Daten, z.B. Änderung des Reisepasses oder des Führerscheines, Widerruf der Beschäftigungsbewilligung, Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Erwerb einer EWR-Staatsbürgerschaft. 

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