Kundmachung einer Wasserrechtsverhandlung
Bergbahnen St. Corona GmbH, Familienarena Bucklige Welt-Wechselland und Gemeinde St. Corona, Wasserversorgung für Beschneiungszwecke, wasserrechtliches Bewilligungsverfahren (Behörde: Landeshauptfrau von NÖ)
Teil I (WA1-W-36.838/031):
Die Bergbahnen St. Corona GmbH hat ein Projekt bei der Wasserrechtsbehörde eingereicht, welches folgende Anlagenänderungen bei der bestehenden Beschneiungsanlage in St. Corona am Wechsel vorsieht:
- Die Entnahme von Nutzwasser zur Beschneiung mit einer Gesamtmenge von 1.000 m³/a aus:
- der Quelle Strobl IV auf GStNr. 477, KG Neuwald (Gde Aspangberg-St.Peter), in einem Ausmaß von max. 0,1 l/s
- der Quelle Gruber I auf GStNr. 219/1, KG St. Corona a.W., in einem Ausmaß von max. 0,25 l/s
- Drainagewässer des Speicherteiches auf Grundstücken GStNr. 218 und GStNr. 219/1, beide KG St. Corona a.W., in einem Ausmaß von max. 0,45 l/s
- Die Errichtung und den Betrieb einer 10 m langen Quellleitung DA63 PN10 PE100 auf GStNr. 219/1, KG St. Corona a.W. zur Einleitung der Quellwässer aus der Quelle Gruber I in den Speicherteich der Bergbahnen St. Corona GmbH auf den Grundstücken GstNr. 218 und GStNr. 219/1, beide KG St. Corona a.W.
- Die Errichtung und den Betrieb einer 10m langen Druckleitung DA63 PN10 PE100 auf GStNr. 218, KG St. Corona a.W. zur Einleitung der Drainagewässer aus dem Speicherteich auf den Grundstücken GStNr. 218 und GStNr. 219/1, beide KG St. Corona a.W., in diesen Speicherteich selbst.
- Die Erhöhung des Gesamtentnahmekonsens zu Beschneiungszwecken von 30.000 m³/a auf 31.000 m³/a.
- Die temporäre Erhöhung der Einleitmenge in die Speicher in niederschlagsreichen Jahren um 10.000 m³/a auf einen Gesamtentnahmekonsens von 41.000 m³/a, für den Fall der Erweiterung des Speichervolumens auf eine Mehrjahresspeicherung.
Die Entnahmemenge pro Jahr aus dem vergrößerten Speichervolumen zur Beschneiungszwecken bleibt bei 31.000 m³/a.
Teil II (WA1-W-43.688/001):
Die Familienarena Bucklige Welt-Wechselland GmbH hat im Wege ihres Planungsbüros ein Projekt bei der Wasserrechtsbehörde eingereicht, welches folgende Anlagenänderungen bei der bestehenden Beschneiungsanlage in St. Corona am Wechsel vorsieht:
Die Entnahme von Nutzwasser zur Beschneiung mit einer Gesamtmenge von 9.000 m³/a aus den Quellen:
Quellen Strobl II + III auf GStNr. 404, KG Neuwald, in einem Ausmaß von max. 0,3 l/s
Die Errichtung und den Betrieb von Quellleitungen DA63 PN10 PE100 für die Quellen Strobl II und Strobl III auf dem GStNr. 404, KG Neuwald, mit einer Gesamtlänge von 150 lfm.
Die Errichtung und den Betrieb einer 729 m langen Leitung DA63 PN10 PE100, auf den Grundstücken GStNr. 179/1 und GStNr.217, zur temporären Ableitung von Wässern aus dem Quellüberlauf vom Quellsammelschacht Egerer I+II (WVA St. Corona) bis zum Speicherteich der Bergbahnen St. Corona GmbH auf den Grundstücken GStNr. 218 und GStNr. 219/1, beide KG St. Corona a.W., zur Notversorgung der Beschneiungsanlage bzw. zur Speicherung für Feuerlöschzwecke.
Errichtung eines Mess- und Schieberschachts auf GStNr. Nr. 218, KG St. Corona a.W., zur Messung der Quellschüttungen Strobl I + II + III + IV.
Die Errichtung und den Betrieb einer 665m langen Pumpendruckleitung DA90 PN16 PE100, auf den Grundstücken GStNr. 218 und GStNr. 219/1, beide KG St. Corona a.W., zur temporären Wasserlieferung vom Nutzwasserpumpwerk (Hochbehälter II der WVA St. Corona a.W.) zum Speicherteich ebenfalls auf den Grundstücken GStNr. 218 und GStNr. 219/1, beide KG St. Corona a.W., zur Notversorgung der Beschneiungsanlage bzw. zur Speicherung für Feuerlöschzwecke.
Teil III (WA1-W-74/083):
Schließlich hat die Gemeinde St. Corona ein Projekt bei der Wasserrechtsbehörde eingereicht, welches die Wiederinbetriebnahme der Quellgruppe 2 wie folgt vorsieht:
- Es soll Wasser des Überlaufs der Trinkwasserquellen Egererquelle 1 und Egererquelle 2 in den Speicherteich eingeleitet werden.
- Es soll Wasser der Prennerquelle (=Jogler 2), Lehnerquelle (=Jogler 1) und Ofnerquelle wieder als Trinkwasser und auch als Nutzwasser zur Speisung des Speichersees verwendet werden.
- Die Schutzgebiete der Prennerquelle (=Joglerquelle 2), Lehnerquelle (=Joglerquelle 1) und Ofnerquelle sollen hierfür an den Stand der Technik angepasst werden.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, und im Gemeindeamt St. Corona am Wechsel bis einschließlich zum Verhandlungstag aufliegenden Projekt hervor.
Hierüber findet eine mündliche Verhandlung
am Montag, den 31.03.2025, um 8:45 Uhr im Gemeindeamt St. Corona am Wechsel
statt.
Bitte beachten Sie:
Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten/ihrer Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen.
Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein.
Der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
- wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
- wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
- wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.
Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.
Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten (Dienstag 8:00 bis 12:00Uhr) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8, Zimmer 8.510 erhoben werden.
In die Projektunterlagen können Sie bei uns ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten einsehen.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Rechtsgrundlage: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG.
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14369
Fax: 02742/9005-14040