Kundmachung einer Wasserrechtsverhandlung

Markgemeinde Burgschleinitz-Kühnring, Wasserversorgungsanlage, Erweiterung der Wasserversorgungsanlage - Projekt 2023, wasserrechtliches Bewilligungsverfahren wasserrechtliches Bewilligungsverfahren (Behörde: Landeshauptfrau von NÖ)

Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 hat die Marktgemeinde Burgschleinitz-Kühnring bei der Wasserrechtsbehörde um wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Burgschleinitz-Kühnring durch folgende Maßnahmen unter Anschluss von Projektsunterlagen der Dipl.-Ing. Ebm ZT GmbH angesucht:

Errichtung und Betrieb eines Vertikalfilterbrunnens (Brunnen Kühnring) mit einem Brunnenrohrdurchmesser DN 125 und einer Tiefe von ca. 58 m unter GOK auf Grundstück Nr. 1725, KG Kühnring, für die Entnahme von Grundwasser im Ausmaß von maximal 2,5 l/s bzw. 9,0 m³/h, 216 m³/d und 78.840 m³/a aus dem Grundwasserkörper Böhmische Masse [DUJ], Nr. GK100190

Errichtung und Betrieb einer Verbindungsleitung in DN 80 mit einer Länge von 155 m zwischen dem Brunnen Kühnring und der Trinkwasseraufbereitungsanlage

Errichtung und Betrieb einer Trinkwasseraufbereitungsanlage zur Enteisenung und Desinfektion im bestehenden Hochbehälter Kühnring auf Grundstück Nr. 1725, KG Kühnring, bestehend aus

einem Oxidatorkessel und einem Enteisenungsfilter für eine maximale Durchsatzleistung von 2,5 l/s bzw. 9,0 m³/h und

einer UV-Desinfektionsanlage für eine maximale Durchsatzleistung von 2,5 l/s bzw. 9,0 m³/h

Ableitung der Rückspülwässer über einen Absetzschacht mit einem Nutzvolumen von 10,8 m³ im Ausmaß von maximal 0,5 l/s und 6 m³/d in den Urtlbach auf Grundstück Nr. 1725, KG Kühnring

Errichtung und Betrieb einer Drucksteigerungsanlage im bestehenden Hochbehälter Kühnring auf Grundstück Nr. 1725, KG Kühnring, mit einer Förderleistung von 3 l/s bei einer Förderhöhe von 75 m und einer Transportleitung in DN 80 (PN 10) mit einer Länge von 3.127 m zwischen Reinprechtspölla und Hochbehälter Sachsendorf zur Einleitung des Überschusswassers aus dem Brunnen Kühnring in den Hochbehälter Sachsendorf

Errichtung und Betrieb eines Wasserleitungsstranges in DN 80 mit einer Länge von 180 m in der KG Amelsdorf zur Aufschließung von 7 Bauplätzen

Errichtung und Betrieb eines Wasserleitungsstranges in DN 50 mit einer Länge von 42 m in der KG Harmannsdorf zur Aufschließung von 3 Bauplätzen

Errichtung und Betrieb eines Wasserleitungsstranges in DN 100 mit einer Länge von 246 m in der KG Reinprechtspölla zur Aufschließung eines Gewerbegebietes.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem im Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, und im Gemeindeamt Burgschleinitz-Kühnring bis einschließlich zum Verhandlungstag aufliegenden Projekt hervor.

Hierüber findet eine mündliche Verhandlung

am Mittwoch, den 11. Dezember 2024, um 9.30 Uhr im Gemeindeamt der Marktgemeinde Burgschleinitz-Kühnring

statt.

Bitte beachten Sie:

Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten/ihrer Bevollmächtigten an der Verhandlung teilnehmen.

Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein.

Der Bevollmächtigter/die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (z.B. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
  • wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.

Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.

Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten (Dienstag 8:00 bis 12:00Uhr) beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 8, Zimmer 8.510 erhoben werden.

In die Projektunterlagen können Sie bei uns ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten einsehen.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Rechtsgrundlage: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG.

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten E-Mail: post.wa1@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-14369
Fax: 02742/9005-14040 
Letzte Änderung dieser Seite: 5.11.2024
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