Öffentliche Wasserversorgungsanlagen - Förderung

Für die Errichtung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen durch Gemeinden, Genossenschaften und Verbände gibt es neben der Förderung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auch eine Landesförderung durch den NÖ Wasserwirtschaftsfonds (NÖ WWF). Nachfolgend erhalten Sie dazu die wesentlichsten Informationen. Unter "Downloads" am Ende der Seite können Sie die erforderlichen Formulare sowie weiterführende Informationen herunterladen.

Novelle 2022

Der Schwerpunkt bei der Novelle 2022 liegt auf Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Erhöhung der Versorgungssicherheit und zur Blackout-Vorsorge. Zur besseren Unterstützung solcher Maßnahmen gibt es für einige Maßnahmen eine Mindestförderung. Nähere Informationen zur Novelle 2022 finden Sie in den Erläuterungen.

Förderungen sind möglich für

  • die Errichtung von Wasserversorgungsanlagen oder Einrichtungen zur Notwasserversorgung
  • die Reinvestition in Wasserversorgungsanlagen
  • Maßnahmen der interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der Wasserversorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen
  • die Erstellung eines digitalen Wasserleitungskatasters (Leitungsinformationssystem für Wasserversorgungsanlagen)
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion nach Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser)
  • Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemmissonen von Wasserversorgungsanlagen
  • Maßnahmen zur Blackout-Vorsorge inkl. Einspeisungsmöglichkeit in die bestehende Stromversorgung

Die Förderung ist in Verbindung mit der Förderung gemäß Umweltförderungsgesetz (Bundesförderung) bedarfsorientiert und soll das Erreichen zumutbarer Basisgebühren (Kombinationsförderung) ermöglichen. Die Festlegung der angestrebten Basisgebühren (Basisgebühr pro Anschluss und Wasserbezugsgebühr) erfolgt für jede einzelne Gemeinde unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Einkünfte der Einwohner.

Für Wasserversorgungsanlagen beträgt die Höhe der Förderung bis höchstens 40% der förderfähigen Investitionskosten. Der Fördersatz wird bei jedem einzelnen Förderungsansuchen bedarfsorientiert berechnet. Dabei werden Eigenanteile des Förderungswerbers, die Bundesförderung (siehe Homepage der Kommunalkredit Public Consulting GmbH) und anrechenbare Erträge aus Wassergebühren berücksichtigt.

Um Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und zur Blackout-Vorsorge besser zu unterstützen, gibt es für einige Maßnahmen eine Mindestförderung (siehe Erläuterungen bei den Downloads).

Die Förderung erfolgt zur Gänze als nicht rückzahlbarer Beitrag

Der Fördersatz wird für jedes konkrete Förderungsansuchen auf Basis der Bundesförderung und des vorliegenden Datenblattes ermittelt. Vom Förderungswerber kann mit Hilfe des im Förderungsansuchens integrierten Datenblattes (siehe Downloads) eine Berechnung durchgeführt werden.

Die Planung jedes geförderten Wasserversorgungsprojektes ist im Einvernehmen mit der zuständigen Regionalstelle der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft (siehe Downloads) durchzuführen. Bei einem Beratungsgespräch mit unseren Mitarbeitern können schon im Vorfeld die wesentlichen förderungstechnischen Überlegungen geklärt werden.

Grundvoraussetzung für eine Förderung ist, dass für die Maßnahme die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und dass mit dem Bau erst begonnen wird, nachdem das Förderungsansuchen an den NÖ Wasserwirtschaftsfonds (siehe Downloads) gestellt wurde.

Nur unter besonderen Voraussetzungen können einzelne Arbeiten schon vor Antragstellung als Vorleistungen durchgeführt werden. (z.B. die Probebohrung eines Tiefbrunnens)

Auch dies sollte unbedingt im Einvernehmen mit der zuständigen Regionalstelle der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft (siehe Downloads) erfolgen.

Das Förderungsansuchen des NÖ Wasserwirtschaftsfonds enthält ein Datenblatt und eine Ausfüllhilfe (siehe Downloads).

Je nach Verfügbarkeit der Förderungsmittel und abhängig von der beantragten Maßnahme der Wasserversorgung ist mit einer Wartezeit bis zur möglichen Zuerkennung einer Förderung zu rechnen.

Nach positiver Erledigung erhält der Förderungswerber eine Förderungszusicherung, durch deren Annahme ein rechtskräftiger Förderungsvertrag entsteht.

Zugesicherte Förderungsmittel können während der Bauzeit bei nachgewiesenem Baufortschritt beantragt werden.

Dies erfolgt durch Vorlage eines Zuzählungsantrages an den NÖ WWF. (siehe Downloads)

Besondere Bedingungen bei Großbauvorhaben (> € 3,6 Mio)

Bei geförderten Großbauvorhaben im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft ist ein technisches und organisatorisches Controlling in Form eines Baubeirates einzurichten. Alle relevanten Unterlagen und Informationen (Planerverträge, Statusberichte, Gesamtkostenübersicht) können Sie bei den Downloads herunterladen. 

Im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz ist festgelegt, dass für die Benützung einer kommunalen Anlage einmalige Einmündungsabgaben und eine jährliche Benützungsgebühr zu entrichten sind. Die Höhe dieser Abgaben und Gebühren richtet sich nach den von der Gemeinde entsprechend dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz beschlossenen Sätzen.

Bei Wassergenossenschaften besteht weitgehender Spielraum für die Festlegung von Einmündungsabgabe und jährliche Benützungsgebühr. Die Festlegungen sind in den Satzungen der Genossenschaft verankert.

Die Finanzierungsbeiträge der Bürger sollen, unter Berücksichtigung der Förderung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den NÖ Wasserwirtschaftsfonds, einen kostendeckenden Betrieb der Anlage ermöglichen.

Die nachfolgend beschriebene Förderung wird vom NÖ Wasserwirtschaftsfonds (NÖ WWF) gewährt, der zur finanziellen Unterstützung bei Bauvorhaben der Siedlungswasserwirtschaft errichtet wurde. Die gesetzliche Grundlage stellt das NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz LGBL. 1300 in der geltenden Fassung dar. Nähere Informationen der Aktivitäten bzw. Aufgaben entnehmen Sie aus dem aktuellen Geschäftsbericht des NÖ WWF. (siehe Downloads)

Die einzelnen Bestimmungen für die Förderung sind in den NÖ Wasserwirtschaftsfonds Förderungsrichtlinien 2016 – Siedlungswasserwirtschaft i.d.g.F. festgehalten. (siehe Downloads)

Die Rechtsgrundlage für die Förderung auf Bundesebene ist das Umweltförderungsgesetz 1993 mit den dazugehörenden Förderungsrichtlinien und den Technischen Richtlinien. Diese können Sie auf der Homepage der Kommunalkredit Public Consulting unter Umweltförderungen herunterladen. (siehe Links)

Die Bestimmungen des Bundes sind aufgrund der kombinierten Förderung Siedlungswasserwirtschaft auch gegenüber dem NÖ Wasserwirtschaftsfonds sinngemäß einzuhalten.

  1. Beauftragung eines befugten Planers mit der Ausarbeitung eines wasserrechtlichen Bewilligungsprojektes (Hinweis: Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes beachten!) Je nach Sachlage können zusätzlich noch andere Bewilligungen erforderlich sein.
  2. Projekterstellung in Abstimmung mit der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft und den fachlich zuständigen Amtssachverständigen
  3. Erwirken der wasserrechtlichen (und allenfalls zusätzlicher) Bewilligung(en)
  4. Einreichung der Förderungsansuchen an den Bund und an den NÖ WWF über die Online-Plattform „Meine Förderung“ vor Beginn der Bauarbeiten. (Im Falle eines Leitungskatasters noch vor Erbringung von Dienstleistungen für den Kataster) Ab diesem Zeitpunkt kann mit den Arbeiten durch befugte Firmen (Beauftragung entsprechend dem Bundesvergabegesetz) unter Einbeziehung einer örtlichen Bauaufsicht begonnen werden.
  5. Rechtsverbindliche Unterfertigung der Förderzusicherung
  6. Beantragung von Akontozahlungen gemäß Baufortschritt (Grundlage Zusicherung)
  7. Endabrechnung der Maßnahme auf Basis der vorzulegenden Kollaudierungsunterlagen und Auszahlung der restlichen Förderungsmittel (Grundlage Zusicherung)
weiterführende Links
Downloads

Ihr Kontakt zum Thema Wasserversorgungsanlagen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Siedlungswasserwirtschaft
Landhausplatz 1, Haus 7a 3109 St. Pölten
E-Mail: post.wa4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14421
Fax: 02742/9005-16770   
Letzte Änderung dieser Seite: 7.11.2024
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