Altlasten und Verdachtsflächen

Verdachtsflächen

Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht einer Verunreinigung vorliegt, sind von den Ländern gemäß Altlastensanierungsgesetz dem Umweltbundesamt zu melden. Das Umweltbundesamt führt eine Erstabschätzung des Gefährdungspotenzials durch. Wenn das Umweltbundesamt dabei zur Einschätzung einer erheblichen Umweltgefährdung kommt, wird die Altablagerung bzw. der Altstandort als Verdachtsfläche in den Verdachtsflächenkataster eingetragen.

Aufgrund des NÖ Raumordnungsgesetzes dürfen Grundstücke, die im Verdachtsflächenkataster eingetragen sind, nicht als Bauland gewidmet werden. Über bereits als Bauland gewidmete Grundstücke, die in den Verdachtsflächenkataster eingetragen werden, hat die Gemeinde eine Bausperre zu erlassen (Ausnahmen davon sind im geschlossenen Ortsgebiet möglich.)

Verdachtsflächenkataster

Der Verdachtsflächenkataster ist eine öffentlich einsehbare Datenbank des Umweltbundesamtes, in der die eingetragenen Verdachtsflächen geführt werden.

Eine Streichung aus dem Verdachtsflächenkataster erfolgt, wenn durch Untersuchungen nachgewiesen wird, dass von einer Verdachtsfläche keine erhebliche Gefährdung ausgeht. Diese Untersuchungen erfolgen in der Regel im Auftrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie(siehe Ergänzende Untersuchungen). Falls ein Grundstücksbesitzer/Projektwerber eine kurzfristige Abklärung benötigt, können entsprechende Untersuchungen auch selbst beauftragt werden. Zur Festlegung des Untersuchungsrahmens wird eine Abstimmung mit den Fachleuten des Landes NÖ (Abteilung Wasserwirtschaft, Land NÖ) empfohlen.

Ergänzende Untersuchungen

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragt die Länder, das tatsächliche Gefährdungspotenzial einer Verdachtsfläche durch ergänzende Untersuchungen abzuklären. Stellt sich dabei heraus, dass von der Verdachtsfläche nachgewiesenermaßen eine erhebliche Gefährdung ausgeht, wird die Verdachtsfläche zur Altlast erklärt und in den Altlastenatlas eingetragen. Diese Untersuchungen werden aus Mitteln des Altlastensanierungsfonds finanziert. 
Wenn von einer Verdachtsfläche keine erhebliche Gefährdung ausgeht, wird sie aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen. Dennoch können Verunreinigungen vorliegen, die eine angepasste Folgenutzung oder auch Sanierungsmaßnahmen erfordern.

Altlasten

Altlasten sind Altablagerungen oder Altstandorte, von denen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen, wobei die Gefährdung durch Untersuchungen nachgewiesen wurde. Altlasten werden im Altlastenatlas des Umweltbundesamtes geführt.

Sanierung von Altlasten

Die Sanierung von Altlasten kann nach den Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) gefördert werden. Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Kommunalkredit Public Consulting, auf deren Homepage die Förderrichtlinie veröffentlicht sind.

Rechtliche Hinweise

In erster Linie hat der Verursacher einer Verunreinigung die Altablagerung bzw. den Altstandort zu sanieren. Sollte ein solcher nicht mehr greifbar sein, kann auch ein Rechtsnachfolger oder der Grundeigentümer verpflichtet werden. Dies trifft vor allem dann zu, wenn das Grundstück nach dem 1. Juli 1990 erworben wurde. Außerdem muss der Grundeigentümer der Ablagerung zugestimmt haben oder diese wissentlich geduldet haben. Wurde das Grundstück vor dem 1. Juli 1990 erworben, besteht nur eine eingeschränkte Haftung.
Für die Sanierung oder Sicherung einer Altablagerung oder eines Altstandortes ist zumeist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. In vielen Fällen kann auch eine baubehördliche, naturschutzrechtliche und abfallrechtliche Bewilligung erforderlich sein. Erfolgt die Sanierung nicht freiwillig, kann die Behörde einen gewässerpolizeilichen oder abfallrechtlichen Auftrag erteilen.
Zuständige Behörde ist für eingetragene Altlasten die Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (Land NÖ), für alle anderen Altstandorte bzw. Altablagerungen die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, handelt es sich dabei um eine Deponie die Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht(Land NÖ).

weiterführende Links

Ihr Kontakt zum Thema Altlastensanierung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserwirtschaft
Landhausplatz 1, Haus 2
3109 St. Pölten
E-Mail: post.wa2@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14271
Fax: 02742/9005-14090   
Letzte Änderung dieser Seite: 1.3.2024
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