Geflügelpest (Aviäre Influenza, HPAI, „Vogelgrippe“)

Informationen zur aktuellen Situation und Vorsorgemaßnahmen

Aktuelles  

Aktueller Ausbruch der Geflügelpest in NÖ

Mit Ende Oktober wurde im Bezirk Amstetten ein Ausbruchsgeschehen der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, Vogelgrippe) bestätigt.

Dieses Geschehen betrifft mehrere Betriebe. Das Bundesministerium hat die aktuellen Schutzzonen (ROTER KREIS) und Überwachungszonen (GELBER KREIS) kundgemacht. Die Kundmachung erfolgte im Rahmen der Amtlichen Veterinärnachrichten und kann im RIS aufgerufen werden. Die Zonen wurden um den Mittelpunkt WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 und den Mittelpunkt WGS84-Koordinaten Breite 48,14, Länge 14,49  gezogen.

Zusätzlich zu den Zonen wurden Risikogebiete festgelegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Geflügelhalter/Geflügelhalterinnen die jeweiligen Punkte unter "Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter" durchzuführen haben.


  1. Zugehörigkeit zur Zone feststellen:

Innerhalb der Zone gelten strenge Regeln, um weitere Ausbreitung zu verhindern.

  • sollte ein Betrieb keinem Symbol zugeordnet werden können, aber sich der Betrieb innerhalb des Kreises befinden, gelten die Beschränkungsmaßnahmen.
  • Ob sich ein Betrieb in der Schutz- oder Überwachungszone befindet, kann hier festgestellt werden.
  • Sollte sich Ihr Betrieb in einer Zone befinden, so können Sie hier weiterführende Informationen einholen


  1. Zugehörigkeit zu einem Risikogebiet feststellen.
  • Befindet sich der Betrieb in einer Zone, so gelten jedenfalls die strengen Regeln der Zone
  • Innerhalb des Risikogebietes, sollen abgestufte Maßnahmen dazu betragen, einen Eintrag der Erkrankung zu verhinden
  • Mittels Suchfunktion kann eine Zuordnung zu einem Risikogebiet erfolgen.
  • Befindet sich Ihr Betrieb in einen Risikogebiet, so werden diese Informationen im Suchergebnis eingeblendet

Innerhalb der Schutzzone und Überwachungszone werden Geflügelhaltungen durch einen Amtstierarzt oder einer Amtstierärztin kontrolliert.

Weiters gelten für die Schutz- und Überwachungszone folgende Punkte:

  • Das Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb (auch Schlachtbetrieb) verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden. Hierbei sind die Vorgaben aus dem Merkblatt zu beachten. Sowohl das Merkblatt als auch das Antragsformular für eine Ausnahmegenehmigung stehen im Abschnitt „Downloads“ zur Verfügung.
  • Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen, Schuh- und Kleidungswechsel etc.) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
  • Alle Fahrzeuge, die einen Geflügel-Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
  • Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  • Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern, dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist (aufzustallen). Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt! 
  • Seit September 2024 steigen die Fälle von Geflügelpest (Aviärer Influenza, HPAI, „Vogelgrippe“) bei tot aufgefundenen Wildvögeln in Österreich und Europa. Es wird Empfohlen die Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um einen möglichen Eintrag der Geflügelpest zu verhindern.
  • Die Geflügelpest ist eine Erkrankung der Vögel, die durch Influenza Viren verursacht und durch Zugvögel leicht verbreitet wird. Der Subtyp H5N1 ist für Vögel hochpathogen (stark krankmachend) und kann in Hausgeflügelbeständen zu großen Verlusten führen.
  • In Österreich wurde noch nie eine Infektion beim Menschen festgestellt.

Bitte benutzen Sie die Suchfunktion von Tierseuchen-Risikogebieten in NÖ.

Zusätzlich zu den in den Suchergebnissen aufgelisteten Pflichten, sind folgende Maßnahmen sicherzustellen:

Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in "Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest–Risiko":

  • Enten und Gänse müssen getrennt zu anderem Geflügel gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist.
  • Geflügel wird durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
  • Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.

Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in "Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko":

  • Es gilt Stallhaltungspflicht: Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen   Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach).
  • Betriebe (oder Privatpersonen) unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheitsmaßnahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen:

    1) Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist und
    2) in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
  • Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium, den Bundesländern und der AGES Risikogebiete festgelegt, in welchen bestimmte Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Diese Risikogebiete teilen sich in:

  • Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko
  • Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

Die "Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko" und "Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko" wurden im folgenden Gesetzblatt (BGBl. II Nr. 140/2024) angepasst. Es wird empfohlen die Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um einen möglichen Eintrag der Geflügelpest zu verhindern. 

Huhn auf Wiese
© Janon Stock/Shutterstock.com

HPAI, Geflügelpest, "Vogelgrippe"

AGES Steckbrief
Merkblatt (pdf, 835kb)

Sitzende spanische Tauben
© Enrique Alaez Perez/Shutterstock.com

Newcastle Disease, "atypische Geflügelpest"

AGES Steckbrief
Merkblatt (pdf, 4MB)

Vorschaubild für Vogelgrippevideo
© AGES

Aviäre Influenza - Verstehen, Erkennen, Vermeiden 

Informationen für Hobbyhalter:innen (Video) 

Ein wesentliches Schutzkriterium ist die Möglichkeit, im Falle eines Ausbruches den eigenen Bestand durch die Behörde zeitnah testen lassen zu können.

Meldepflicht der Geflügelhaltung: 

  • Tierhalterinnen und Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht bereits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  • Das Formular finden Sie unter dem Punkt "Downloads".

Wie kann ich meine Tiere schützen? 

  • Durch die Umsetzung sämtlicher Biosicherheitsmaßnahmen, wie die Einhaltung der Hygiene, die Vermeidung von Kontakt zu Wildvögeln, die Fütterung und Tränkung im Stall und
  • die getrennte Haltung von Wassergeflügel und Hühnern. 

Was tun bei sinkender Legeleistung oder erhöhter Sterblichkeit?

  • Ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) sind bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zu melden. Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.
  • Seuchenverdacht ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde / der zuständigen Amtstierärztin, dem zuständigen Amtstierarzt zu melden.

Was tun bei tot aufgefundenen Wasser- oder Greifvögeln?

Wer soll melden? -  jede, jeder
Wann? - unverzüglich
Wem? - der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin, Amtstierarzt)
Was soll gemeldet werden? - Bitte immer die Koordinaten des Fundortes der zuständigen Behörde weitergeben. 
Was tun? - Die Vögel sollen nicht bewegt werden.  Immer in Absprache mit der zuständigen Amtstierärztin / dem zuständigen Amtstierarzt. 

Kontakte aller Amtstierärztinnen und Amtstierärzte

Dienststellen der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle

Verbringung von Waren



  
weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Tierseuchen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801
Letzte Änderung dieser Seite: 18.11.2024
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