Bluetongue Disease (BTV): Verbringungen innerhalb der europäischen Union (IGH)

1. Verbringen von Schlachttieren innerhalb der EU

Das Verbringen von Schlachttieren (betrifft nur Wiederkäuer) innerhalb der europäischen Union ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Die Tiere dürfen bei der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen
    UND
  • im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet,
    UND
  • die Tiere werden direkt von dem Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet,
    UND
  • der Betreiber des Herkunftsbetriebs hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.

2. Verbringen von Tieren zur weiteren Nutzung aus Österreich innerhalb der EU

Das Verbringen Wiederkäuern, die nicht zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind, innerhalb der europäischen Union ist unter folgenden Bedingungen möglich:

Bei Mitgliedsstaaten ohne Sonderbestimmungen gelten die Regelungen des EU-Rechts, mit folgenden Möglichkeiten, die derzeit aber nicht erfüllt werden können.

Besondere Anforderungen an den Transport in einen Staat mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem Tilgungsprogramm

UND Möglichkeit 1 oder Möglichkeit 2

2.1.1 Möglichkeit 1: genehmigte vektorgeschützte Betriebe

Die Tiere wurden in genehmigten vektorgeschützten Betrieben gehalten
(Anm.: bisher gibt es keine genehmigten vektorgeschützten Betriebe in Österreich)
UND

  • die Haltung erfolgt mind. 60 Tage vor der Verbringung
    ODER
  • die Haltung erfolgt mind. 28 Tage vor der Verbringung und Negativbefund einer serologischen Untersuchung, der an mind. 28 Tagen vor der Verbringung genommenen Proben durchgeführt wurde
    ODER
  • die Haltung erfolgt mind. 14 Tage vor der Verbringung und Negativbefund eines PCR-Tests, der an mind. 14 Tagen vor der Verbringung genommenen Proben durchgeführt wurde

Bedingungen für den Status als vektorgeschützter Betrieb

Ein Teil eines Betriebes oder alle Einrichtungen eines Betriebes, der bzw. die mittels geeigneter physischer oder betriebstechnischer Maßnahmen gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides (= Gnitzen) geschützt ist bzw. sind. Der Status eines „vektorgeschützten Betriebs“ wird auf Antrag des betreffenden Unternehmers von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gewährt (Art. 2 DelVO (EU) 2020/689).

Die zuständige Behörde überprüft in angemessenen zeitlichen Abständen, mindestens aber zu Beginn, während und am Ende des vorgeschriebenen Schutzzeitraums, die Wirksamkeit der Maßnahmen, die mit Hilfe einer Vektorfalle in dem Betrieb durchgeführt werden (Art. 44 DelVO (EU) 2020/689).

Folgende Bedingungen (gem. Anhang V Teil II Kapitel 3 DelVO (EU) 2020/689) müssen erfüllt sein:

  • an den Eingängen und Ausgängen sind geeignete physische Barrieren
  • die Öffnungen sind mit Gittern mit geeigneter Maschenweite gegen Vektoren abgeschirmt, die regelmäßig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu imprägnieren sind
  • im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung findet eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung statt
  • es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebes zu begrenzen oder zu beseitigen
  • Standardverfahren einschließlich der Beschreibung von Notfall- und Alarmsystemen für die Abläufe im vektorgeschützten Betrieb und für den Transport der Tiere zum Verladeort sind vorhanden

Sind die genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird der Status „vektorgeschützter Betrieb“ von der zuständigen Behörde sofort aberkannt. 

2.1.2 Möglichkeit 2: nationales Überwachungsprogramm mit Testung & Impfung

Da Österreich ein Überwachungsprogramm hat, kann unter folgenden Bedingungen verbracht werden

  • positiver serologischer Test mit spezifischen Antikörper gegen alle in den letzten 2 Jahren vorkommenden Serotypen (BTV-3 und BTV-4)
    UND
    • Proben wurden mind. 60 Tage vor der Verbringung entnommen
      ODER
    • Proben wurden mind. 30 Tage vor der Verbringung entnommen und negativer PCR-Test mit frühestens 14 Tage vor der Verbringung entnommene Probe
    UND
  • die Tiere wurden gegen alle in den letzten zwei Jahren vorkommenden Serotypen geimpft und befinden sich innerhalb des garantierten Immunitätszeitraumes (Anm.: für BTV-3 Impfungen gibt es derzeit noch keinen garantierten Immunitätszeitraum)

Mitgliedsstaaten mit Sonderbedingungen sind: Bulgarien, Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, die Tschechische Republik (und Österreich).

Um die oben genannten, schwer erfüllbaren Anforderungen nicht einhalten zu müssen, kann die Verbringungen in ein Bestimmungsland erfolgen, welches Erleichterungen in Form von „Sonderbestimmungen“ geltend gemacht hat.

Derzeit haben 13 Mitgliedstaaten der EU solche Sonderregelungen, die sich aber im Detail unterscheiden. Die Sonderbestimmungen sind auf der Website der Europäischen Kommission im Kapitel „Movements within the EU“ zu finden oder können bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfragt werden.

3. Verbringen von Wiederkäuern nach Österreich

Die Verbringung nach Österreich ist uneingeschränkt erlaubt für Länder, sofern

  • das Herkunftsland/Region einen Freiheitsstatus in Bezug auf die Blauzungenkrankheit hat
    UND 
  • innerhalb der letzten 60 Tage keine Impfung der Tiere mit einem Lebendimpfstoff erfolgt ist

Für Herkunftsländer ohne Freiheitsstatus und ohne genehmigtes Tilgungsprogramm gelten folgende Bedingungen:

Detailed Austrian trade conditions for Bluetongue within the EU can be found here.

   
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Letzte Änderung dieser Seite: 20.12.2024
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