Afrikanische Schweinepest

Aufgrund der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen bis in die Nachbarstaaten ist das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich seit 15. Dezember 2019 als Revisionsgebiet festgelegt (ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung, BGBl. II Nr. 399/2019).

Alle Bürgerinnen und Bürger müssen verendet aufgefundenen Wildschweine zur Untersuchung auf das Vorhandensein des ASP-Virus der Behörde melden, welche diese  dann zur Beprobung einsenden müssen.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine ansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung mit seuchenhaftem Verlauf und hoher Sterblichkeit, die nur Haus- und Wildschweine befällt. Das Krankheitsbild ist extrem variabel und reicht von plötzlichen Todesfällen bis hin zu unspezifischen Allgemeinsymptomen (u.a. Futterverweigerung, Mattigkeit, Durchfall, Festliegen) und Aborten.

Die Abgrenzung zu anderen Erkrankungen, insbesondere zur Klassischen Schweinepest, ist schwierig. Eine sichere Diagnose kann daher nur im Labor gestellt werden.

Das Virus der ASP ist sehr widerstandsfähig und hält sich in unbehandeltem Fleisch und Fleischprodukten, Blut sowie in gepökelten oder geräucherten Waren monatelang. So sind die meisten Ausbrüche in europäischen Ländern auf Verschleppung des Virus in Speiseabfällen im weltweiten Reiseverkehr und Jagdtourismus in den betroffenen Regionen zurückzuführen.

Entsprechend gilt ein Verbringungsverbot von Tieren und Waren aus Schweinepest-Regionen. Ein Impfstoff gegen das ASP-Virus ist nicht verfügbar.

Für den Menschen ist das ASP-Virus absolut ungefährlich.

Die Bekämpfung der Seuche im Wildschweinebestand ist nur sehr schwer möglich, daher muss einer Einschleppung in unsere Hausschweinebestände bestmöglich entgegengewirkt werden. Das Sozialministerium informiert auf der Homepage zur Afrikanischen Schweinepest über den Stand der Entwicklung der Seuchensituation und die notwendigen Vorsorgemaßnahmen.

Wer Schweine hält, muss diese im Verbrauchergesundheitssystem (VIS) registrieren .

Die Freilandhaltung für Schweine bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Offenstall-, sowie Freilandhaltung müssen laut der Schweinegesundheitsverordnung seit dem 01.10.2021 bei Aufnahme und Beendigung vom Tierhalter im VIS online direkt eingetragen werden. 

Vorbereitungen

Damit die Behörde in NÖ für den Fall eines Ausbruchs bestmöglich vorbereitet ist, findet ein regelmäßiger Austausch mit den Jäger und Jägerinnen und Tierärzte und Tierärztinnen statt. Den Amtstierärzten und Amtstierärztinnen stehen Arbeitsanweisungen und Handbücher zur Verfügungen. Praktische Fertigkeiten werden im Rahmen von Seuchenübungen geprobt.

Programm zur Evaluierung der Biosicherheitsmaßnahmen in schweinehaltenden Betrieben

Im Fall des Auftretens der Erkrankung wird die Verbringung von Schweinen in die/aus der Seuchenzone nur eingeschränkt möglich sein. Eine grundlegende Voraussetzung für die Verbringung ist die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen im einzelnen Betrieb und die amtliche Überprüfung der Einhaltung (amtliche ASP-Biosicherheitskontrollen). 

Mit dem Programm „Afrikanische Schweinepest – Präventionsmaßnahmen“ sollen die Landwirte und Landwirtinnen motiviert werden, die Einhaltung der Biosicherheit in ihrem Betrieb selbst zu evaluieren und eventuelle Defizite im Vorfeld zu beheben. Inhaltlich sind die Biosicherheitsmaßnahmen im „Handbuch zur Umsetzung und Kontrolle der Biosicherheitsmaßnahmen bei der Haltung von Schweinen in Österreich gemäß den Vorgaben der Schweinegesundheitsverordnung BGBl. II Nr. 406/2016“ beschrieben. Die amtliche Kontrolle wird anhand von Checklisten erfolgen.

Zu beachten ist, dass im Seuchenfall die Übergangsfristen, die hinsichtlich baulicher Anforderungen gemäß Schweinegesundheitsverordnung bestehen, nicht in Anspruch genommen werden können.

Landwirte und Landwirtinnen können eine amtliche ASP-Biosicherheitskontrolle oder Folgekontrolle beantragen. Besteht ein aufrechtes Betreuungsverhältnis im Rahmen des NÖ TGD nach der Schweinegesundheitsverordnung, kann der ASP-Biosicherheitscheck direkt bei den amtlich bestellten Betreuungstierärzte und Betreuungstierärztinnen vorgenommen werden. Die Verrechnung erfolgt automatisch im Rahmen des NÖ TGDs (siehe Informationen auf der TGD-Homepage). Besteht keine Mitgliedschaft im NÖ TGD erfolgt die Abwicklung über die Abteilung LF5. Die amtliche Kontrolle wird entsprechend der tierärztlichen Honorarordnung vergebührt.

Betriebe mit einer bereits durchgeführten amtlichen ASP-Kontrolle haben im Seuchenfall den Vorteil, dass eine wesentliche Voraussetzung für das Verbringen von Schweinen bereits der Behörde vorliegt und die Wartezeit bis zum erstmaligen Verbringen aus der Seuchenzone verkürzt werden kann. 

Betriebe, die bereits kontrolliert wurden, können im Folgejahr eine „verkürzte“ bzw. „kleine“ Folgekontrolle in Anspruch nehmen, bei welcher gewisse Punkte (z.B. bereits kontrollierte bauliche Gegebenheiten) nicht nochmals abgefragt werden.
Dieser Punkt ist auf dem Antrag anzukreuzen.
Wenn (bauliche) Änderungen seit der letzten Kontrolle vorgenommen worden, ist die Checkliste für die Erstkontrolle zu verwenden.
Im Folgejahr (3. Kontrolle) ist in jedem Fall die Checkliste für die Erstkontrolle zu verwenden. Die 4. Kontrolle kann dann wieder „verkürzt“ geschehen etc.,
Die Vergebührung unterscheidet sich nicht.

Die amtlichen Checklisten werden für die Landwirte und Landwirtinnen und Betreuungstierärzte und Betreuungstierärztinnen zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt.

Freiberufliche Tierärzte und freiberufliche Tierärztinnen können einen Antrag um Bestellung nach dem Tiergesundheitsgesetz stellen. Amtliche Tierärzte und amtliche Tierärztinnen sind zur Durchführung der amtlichen Biosicherheitschecks berechtigt. Betreuungstierärzte und Betreuungstierärztinnen können diese auf Wunsch der Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen in ihren Betreuungsbetrieben vornehmen. Andernfalls erfolgt eine Arbeitszuteilung durch LF5 oder durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Die Durchführung amtlicher Aufgaben in der Vorbereitungsphase beruht auf Freiwilligkeit (siehe Informationsschreiben).

Maßnahmen für Schlachthöfe, Zerlegebetriebe und Verarbeitungsbetriebe

Schlachthöfe, die Schweine aus dem ASP-Seuchengebiet schlachten, und Zerlegebetriebe und Verarbeitungsbetriebe, die Fleisch, welches nach den ASP-Vorschriften behandelt (erhitzt) werden muss, übernehmen, müssen dafür benannt sein.  

Die Benennung muss bei der für den Betrieb zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Mit den Antragsunterlagen muss belegt werden, dass die Vorschriften, die im Handbuch „ASP-Verbringung von Schweinen zur Schlachtung und Maßnahmen in Fleischbetrieben“ dargelegt sind, eingehalten werden. 

Der Antrag kann formlos oder mittels bereitgestelltem Formular erfolgen.

Handbücher über besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest im Seuchenfall 

Gemeinsam mit dem Ministerium und den Bundesländern wurde ein Handbuch zur Umsetzung der Verbringungsanforderungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 „besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest“ angefertigt, welches für die Verordnung für den amtlichen Gebrauch zusammenfasst.

Zur besseren Übersicht wurde dieses Handbuch für Privatpersonen in mehrere kleine Handbücher über die einzelnen Themen aufgeteilt.


Fallszenario: Wildschwein mit positivem ASP – Befund
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