Verfahren gemäß § 81 Abs. 2 Zif. 7 GewO 1994 (Anzeige der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage) (Einsichtnahme bis zum 11.09.2024)

Penny GmbH, 3133 Traismauer, Wiener Straße 60

K U N D M A C H U N G  

Die PENNY GmbH hat eine Änderung der gewerbebehördlich genehmigten und bestehenden Betriebsanlage im Standort 3133 Traismauer, Wiener Straße 60, Gemeinde Traismauer, durch folgende Vorhaben angezeigt:  

  • Verlegung des Leergutrücknahmeautomaten vom Lager in das Frischdienstlager 
  • Schaffung eines Vorraumes (Leergutrückgabe) zwischen Verkaufsraum und Lager, samt Einbau eines Schnelllauftores  

 

Hinweise:

Gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 7 der Gewerbeordnung 1994 sind Änderungen jedenfalls dann nicht genehmigungspflichtig, wenn sie das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des

§ 74 Abs. 2 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.  

§ 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 bestimmt, dass Änderungen gemäß Abs. 2 Ziffer 7 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen sind.  

Den Nachbarn kommt in diesen Änderungsanzeigeverfahren eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob das Anzeigeverfahren zu Recht Anwendung findet. 

1. Die Projektunterlagen liegen bis 11.09.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Einsichtnahme auf.  

2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen.  

3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.  

4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Änderung mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls erforderliche Auflagen zum Schutz der im § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 genannten Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids (§ 345 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994).

 

Rechtsgrundlagen

§§ 81 Abs. 3, 345 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 

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Letzte Änderung dieser Seite: 23.8.2024
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