Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 16.04.2025 )
Schram Ernst, KG Bockfließ
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28.05.2013, MIW2-WA-09179/001, wurde Herrn Ernst Schram die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus
1. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 3791, KG Bockfließ, zur Beregnung dieses Grundstückes und der Grundstücke Nr. 3792 und 3793, beide KG Bockfließ, im Gesamtausmaß von 2,13 ha,
2. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 3319, KG Bockfließ, zur Beregnung dieses Grundstückes und des Grundstückes Nr. 3335, 3336, 3321, 3322 und 3323, alle KG Bockfließ, im Gesamtausmaß von 9,79 ha,
3. einem Brunnen auf der gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nr. 3214 und Nr. 3215, beide KG Bockfließ, zur Beregnung dieser Grundstücke und des Grundstückes Nr. 3216, KG Bockfließ, im Gesamtausmaß von 5,73 ha,
4. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 826, KG Wendlingerhof, zur Beregnung dieses Grundstückes und der Grundstücke Nr. 824 und 825, beide KG Wendlingerhof, im Gesamtausmaß von 4,22 ha,
5. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 956, KG Wendlingerhof, zur Beregnung dieses Grundstückes und des Grundstückes Nr. 957, KG Wendlingerhof, im Gesamtausmaß von 16,27 ha,
6. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 5075, KG Großengersdorf, zur Beregnung dieses Grundstückes im Ausmaß von 4,65 ha und
7. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 5327, KG Großengersdorf, zur Beregnung dieses Grundstückes und der Grundstücke Nr. 5267, 5268, 5328, 5329 und 5330, alle KG Großengersdorf, im Gesamtausmaß von 5,89 ha, befristet bis 30.03.2025, erteilt.
Nunmehr beantragte Herr Ernst Schram die Wiederverleihung dieser Wasserbenutzungs-rechte für die Brunnen 1. und 2. sowie 4. bis 7. des oben angeführten Bescheides.
Die vorläufige Überprüfung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen hat
ergeben, dass das Vorhaben den durch das Wasserrechtsgesetz 1959 geschützten
öffentlichen Interessen grundsätzlich entspricht.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach aufliegenden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für
Mittwoch, den 16. April 2025 um 10:00 Uhr
Treffpunkt: Gemeindeamt Bockfließ
an.
Hinweise
- Lassen sich Teilnehmer und Teilnehmerinnen bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach oder während der Verhandlung vorgebracht werden, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.
Zur Verhandlung werden
- der Antragsteller,
- die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sowie
- jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll,
geladen.
Die anderen Parteien und sonstigen Beteiligten werden durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, geladen.
Bei dieser Verhandlung soll geprüft werden, ob das Vorhaben den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes entspricht. Die Wasserrechtsbehörde hat dabei die Möglichkeit, Auflagen bzw. Bedingungen vorzuschreiben.
Rechtsgrundlagen
§§ 10, 98 Abs. 1, 105, 107 und 108 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959
§§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG
Weiterführende Informationen
Tel: (0 25 72) 9025, Fax: (0 25 72) 9025-33000
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