Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 16.04.2025 )

Erasim Ing. Alwin, KG Rabensburg

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28.09.2013, MIW2-WA-04564/001, wurde Herrn Ing. Alwin Erasim die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus 7 Brunnen in der KG Rabensburg, befristet bis 30. Juni 2025, erteilt.
Nunmehr beantragte Herr Ing. Alwin Erasim die Wiederverleihung des Wasserrechtes zur Grundwasserentnahme aus
1. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 1715, KG Rabensburg, zur Beregnung dieses Grundstückes und der Grundstücke Nr. 1708/1, 1708/2, 1708/3, 1708/4, 1708/5, 1708/6, 1709/1, 1709/2, 1710, 1711, 1712, 1713, 1714, 1716/1, 1716/2, 1717, 1718, 1719, 1720, 1721, 1722, 1723, 1724, 1725, 1726, 1727/1, 1727/2, 1728, 1729, 1730, 1731, 1732, 1733, 1734, 1739, 2383, 2384 und 2385, alle KG Rabensburg, im Gesamtausmaß von 20,25 ha,
2. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 1674/2, KG Rabensburg, zur Beregnung dieses Grundstückes und der Grundstücke Nr. 1670, 1671, 1672/1, 1701/1, 1702/1, 2194, 1672/2, 1672/3, 1673/1, 1673/2, 1673/3, 1674/1, 1674/2, 1674/3, 1676, 1677, 1678/1, 1697, 1698, 1699, 1700, 1701/2, 1701/3, 1702/2, 1702/3, 2190/1 und 2193/2, alle KG Rabensburg, im Gesamtausmaß von 6,19 ha,
3. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 1489, KG Rabensburg, zur Beregnung dieses Grundstückes und der Grundstücke Nr. 1456, 1457, 1460, 1461, 1458/1, 1458/2, 1459, 1460, 1461, 1466/1, 1466/2, 1466/3, 1467/1, 1467/2, 1467/3, 1467/4, 1470, 1471, 1476, 1477, 1478/1, 1478/2, 1479, 1480, 1481, 1486, 1487, 1488/1, 1489, 1490, 1491, 1496, 1497, 1498, 1499/1, 1499/2, 1500/1, 1500/2, 2196, 1450, 1451, 1449/2, 1458/1^, 1458/2, 1459, 1468/1, 1468/2, 1468/3, 1468/4, 1469, 1488/2, 1506/1, 1506/2, 1508/1, 1508/2, 1515, 1516, 1525 und 1526, alle KG Rabensburg, im Gesamtausmaß von 25,86 ha,
4. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 795/3, KG Rabensburg, zur Beregnung dieses Grundstückes und der Grundstücke Nr. 438/10, 908, 909, 790, 792, 907, 2215, 793, 794/2, 795/1, 795/2, 795/3, 795/4, 796/1, 796/2, 796/3, 796/4, 797/1, 797/2, 797/3, 797/4, 797/5, 798, 884, 885/1, 885/2, 889/1, 889/2, 890, 893/1, 893/2, 894, 897, 898, 906 und 2214, alle KG Rabensburg, im Gesamtausmaß von 9,91 ha,
5. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 1482/2, KG Rabensburg, zur Beregnung dieses Grundstückes und der Grundstücke Nr. 1454, 1462, 1463, 2210, 1464/1, 1464/2, 1464/3, 1465/1, 1465/3, 1472, 1473, 1474/1, 1474/2, 1475, 1482/1, 1482/2, 1482/3, 1483/1, 1483/2, 1484 und 1485, alle KG Rabensburg, im Gesamtausmaß von 19,71 ha,
6. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 1368, KG Rabensburg, zur Beregnung dieses Grundstückes und der Grundstücke Nr. 1001/2, 1002, 1003, 1004, 1005/1, 1005/2, 1006, 1007/1, 1007/2, 1008, 1009/1, 1009/2, 1010/1, 1010/2, 1010/3, 1013, 1014, 1015, 1016, 1017, 2700, 2709, 1372/2, 1365, 1366, 1367/1, 1367/2, 1368, 1369, 1370, 1371/1, 1371/2, 1372/1 und 2209, alle KG Rabensburg, im Gesamtausmaß von 22,52 ha und
7. einem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 1308/6, KG Rabensburg, zur Beregnung dieses Grundstückes, im Ausmaß von 3,98 ha.
Die vorläufige Überprüfung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen hat
ergeben, dass das Vorhaben den durch das Wasserrechtsgesetz 1959 geschützten
öffentlichen Interessen grundsätzlich entspricht.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach aufliegenden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach eine mündliche Verhandlung
mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für
Mittwoch, den 16. April 2025 um 14:00 Uhr
Treffpunkt: Gemeindeamt Rabensburg
an.
Hinweise
- Lassen sich Teilnehmer und Teilnehmerinnen bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach oder während der Verhandlung vorgebracht werden, widrigenfalls die Parteistellung verloren geht.
Rechtsgrundlagen
§§ 10, 98 Abs. 1, 105, 107 und 108 des Wasse

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft MistelbachE-Mail: post.bhmi@noel.gv.at
Tel: (0 25 72) 9025, Fax: (0 25 72) 9025-33000
2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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