Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 27.03.2025 )

Riedl Thomas
Riedl Monika, KG Winkl

Frau Riedl Monika und Herr Riedl Thomas haben um wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus 31 Brunnen für Feldberegnungszwecke angesucht.

Aus folgenden Brunnen sollen nachstehende Agrarflächen bewässert werden:
Brunnen Nr. 29 auf dem Grundstück Nr. 258 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 258, 260, 261 und 266 alle KG Altenwörth
Brunnen Nr. 27 auf dem Grundstück Nr. 252 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 400
beide KG Bierbaum am Kleebigl
Brunnen Nr. 7 auf dem Grundstück Nr. 820 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 788 KG Frauen beide KG Frauendorf
Brunnen Nr. 6 auf dem Grundstück Nr. 884 KG Frauendorf zur Beregnung der Grundstücke Nr. 880
KG Frauendorf und 475 KG Winkl
Brunnen Nr. 31 auf dem Grundstück Nr. 912 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 913,
beide KG Frauendorf
Brunnen Nr. 13 auf dem Grundstück Nr. 337 KG Gigging zur Beregnung der Grundstücke Nr. 335 und 336 KG Gigging sowie 336 und 337 KG Winkl
Brunnen Nr. 23 auf dem Grundstück Nr. 438 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 439, 441, 442 und 443,
Brunnen Nr. 22 auf dem Grundstück Nr. 455 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 447/1, 447/2 und 448
alle KG Kollersdorf
Brunnen Nr. 24 auf dem Grundstück Nr. 459 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 483 und 484
Brunnen Nr. 25 auf dem Grundstück Nr. 463 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 432 und 433,
Brunnen Nr. 26 auf dem Grundstück Nr. 539 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 533 und 534,
alle KG Mallon
Brunnen Nr. 21 auf dem Grundstück Nr. 521 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 514 und 515,
Brunnen Nr. 4 auf dem Grundstück Nr. 909/2 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 909/2,
Brunnen Nr. 19 auf dem Grundstück Nr. 953 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 966,
alle KG Neustift im Felde
Brunnen Nr. 20 auf dem Grundstück Nr. 933/2 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 278/1 KG Winkl
Brunnen Nr. 9 auf dem Grundstück Nr. 188 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 171, 172 und 469,
Brunnen Nr. 10 auf dem Grundstück Nr. 192 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 193, 194 und 195,
Brunnen Nr. 18 auf dem Grundstück Nr. 203 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 204,
Brunnen Nr. 16 auf dem Grundstück Nr. 208 zur Beregnung der Grundstücken Nr. 211, 660, 661 und 662,
Brunnen Nr. 15 auf dem Grundstück Nr. 266/1 zur Beregnung des Grundstückes 260,
Brunnen Nr.14 auf dem Grundstück Nr. 297/2 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 295/2, 298, 299, 300 und 301,
Brunnen Nr. 3 auf dem Grundstück Nr. 307 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 307,
Brunnen Nr. 17 auf dem Grundstück Nr. 312 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 313,
Brunnen Nr. 11 auf dem Grundstück Nr. 314 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 313 und 315,
Brunnen Nr. 30 auf dem Grundstück Nr. 351 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 348,
Brunnen Nr. 5 auf dem Grundstück Nr. 362 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 362, 363, 375, 376 und 377,
Brunnen Nr. 28 auf dem Grundstück Nr. 370 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 371 und 372,
Brunnen Nr. 8 auf dem Grundstück Nr. 397/1 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 67, 381, 382, 383 und 388,
Brunnen Nr. 2 auf dem Grundstück Nr. 408/2 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 408/1, 408/2, 406 und 407,
Brunnen Nr. 12 auf dem Grundstück Nr. 430 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 419,
Brunnen Nr. 1 auf dem Grundstück Nr. 660 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 660, 661 und 662,
alle KG Winkl

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 27. März 2025 um 14:00 Uhr Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Tulln 3430 Tulln,Kerschbaumergasse 15, Erdgeschoß, Zimmer E06 an.


Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft TullnE-Mail: post.bhtu@noel.gv.at
Tel: (02272) 9025, Fax: (02272) 9025-39000
3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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