Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 30.01.2025 )
Sumetzberger Caroline, KG Rust
Frau DI Caroline Sumetzberger hat um wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus elf Brunnen für Feldberegnungszwecke angesucht.
Aus folgenden Brunnen sollen nachstehende Agrarflächen bewässert werden:
Brunnen Nr. 1 auf Grundstück Nr. 221 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 85 und
Brunnen Nr. 2 auf Grenze zwischen Grundstück Nr. 245/2 und 246/2 zur Beregnung des Grunstückes Nr. 235,
alle KG Neusiedl
Brunnen Nr. 3 auf Grundstück Nr. 299/1 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 297,
Brunnen Nr. 4 auf Grundstück Nr. 414 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 416,
Brunnen Nr. 5 auf Grundstück Nr. 485 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 485,
Brunnen Nr. 6 auf Grundstück Nr. 503 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 503,
Brunnen Nr. 7 auf Grundstück Nr. 590 zur Beregnung des Grundstückes Nr. 591,
Brunnen Nr. 8 auf Grundstück Nr. 656 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 661 und 848,
Brunnen Nr. 9 auf Grundstück Nr. 775 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 774 und 775,
Brunnen Nr. 10 auf Grundstück Nr. 790 zur Beregung des Grundstückes Nr. 790, alle KG Rust sowie
Brunnen Nr. 11 auf Grundstück Nr. 2085 zur Beregnung der Grundstücke Nr. 2085, 2086 und 2111, alle KG Trasdorf.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln aufliegenden Projekt hervor.
Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 30. Jänner 2025 um 08:30 Uhr, Treffpunkt: Gemeindeamt der Marktgemeinde Atzenbrugg
3452 Atzenbrugg, Wachauer Straße 5, an.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
Tel: (02272) 9025, Fax: (02272) 9025-39000
3430 Tulln an der Donau, Hauptplatz 33