Verfahren gemäß § 356 Gewerbeordnung 1994 (Betriebsanlagengenehmigung) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 13.09.2024 )

Heiss & Süß GmbH, KG Altlengbach

Die Heiss & Süß GmbH hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für ? den Umbau des bestehenden Betriebsgebäudes durch die Errichtung und den Betrieb neuer Räumlichkeiten für einen Schockfroster, einen
Besprechungsraum, einer Küche, einen Putzraum, einen Hygiene-Raum, einen Verkaufsraum, zwei Geschirrlager durch Entfernung bestehender Innenwände sowie einem Vordach; ? die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Produktionsbereiches in Form eines zweigeschossigen Gebäudes bestehend aus einem Trockenlager,
einem Tiefkühllager, einer Verladerampe mit einer Überladebrücke, zwei Büroräumlichkeiten, drei Sanitäranlagen, eine Schleuse und drei Kühlgerät Inneneinheiten im Erdgeschoss; zwei Technikräumen, Büroräumlichkeiten,
Umkleidekabinen, einem Aufenthaltsraum mit einer Teeküche, einer Dachterrasse, fünf Sanitäranlagen und 4 Kühlgerät-Außeneinheiten im Obergeschoss sowie einer Liftanlage an der westlichen Fassade für den Wäschetransport, einer Lüftungsanlage, einer Außentreppenanlage, einem LKW-Stellplatz, 8 Mitarbeiter PKW-Stellplätze, einem Löschteich, einem Müllplatz, eine Standortkennzeichnung an der Fassade eine
Standortkennzeichnung Pylon und Adaptierung der Außenanlagen, im Standort 3033 Altlengbach, Tullner Straße 7, KG Altlengbach, Grst.Nr. 2737/12, Gemeinde Altlengbach, angesucht. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten beraumt hierüber eine Augenscheinverhandlung für Freitag, den 13.09.2024 an. Treffpunkt: 08:30 Uhr an Ort und Stelle

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft St. PöltenE-Mail: post.bhpl@noel.gv.at
Tel: +43 2742 9025, Fax: (02742) 9025-37000
3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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