Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 05.09.2024 )

Breuer Petra, KG Ungerndorf

Frau Petra Breuer hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Backstube samt Verkaufshütte im Standort 2133 Ungerndorf 36 (Grundstück Nr. 54/1, KG Ungerndorf), Stadtgemeinde Laa an der Thaya, angesucht.

Es sollen in der geplanten Backstube Desserts, Kekse, Plunder und ein paar Sorten Gebäck produziert und in der Verkaufshütte vor dem Haus (etwa 10 m² groß) verkauft werden. Die Verkaufshütte soll täglich von 07:00 bis 19:00 Uhr geöffnet sein, wobei eine Bestückung der Hütte derzeit nur von Donnerstag bis inklusive Sonntag geplant ist.

Die Arbeitszeiten in der Backstube können saisonbedingt unterschiedlich ausfallen (in der Weihnachtszeit bis 20:00 Uhr und im Sommer bereits ab 03:00 Uhr). Im Normalbetrieb wird die Produktion in der Backstube zwischen 06:00 und 15:00 Uhr stattfinden.

Anschlüsse für Strom, Wasser und Schmutzwasserkanal sind bereits in der gegenständlichen Räumlichkeit vorhanden. Falls nötig, soll die zukünftige Backstube zusätzlich mittels Inverter-Klimaanlage beheizt oder gekühlt werden.

Die Rohstoffe für die Produktion werden von der Betreiberin selbst besorgt, es sollen daher keine Warenanlieferungen durch LKWs udgl erfolgen. Die Lagerung der Rohstoffe erfolgt direkt in der Backstube in geeigneten Behältnissen.

Der laufende Betrieb soll ohne Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen stattfinden.

Es sollen nachfolgende Maschinen und Geräte in der Betriebsanlage (Backstube samt Verkaufshütte) zur Aufstellung gelangen:
• Geschirrspülmaschine
• Teigausrollmaschine
• 2 Tiefkühlschränke
• Kühlschrank
• Konditoreiofen
• 2 Küchenmaschinen
• Planetenrührmaschine
• Klimaanlage
• 2 Kühlvitrinen (Verkaufshütte)

Aufgrund der in der geplanten Betriebsanlage zur Aufstellung gelangenden Maschinen und Geräte ist keine Entlüftung nach außen notwendig.

Hinweise:
1. Die Projektunterlagen liegen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung dieser Kundmachung bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zur Einsichtnahme auf.

2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen (persönliche vorherige Terminvereinbarung empfohlen).

3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.

4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 359b der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft MistelbachE-Mail: post.bhmi@noel.gv.at
Tel: (0 25 72) 9025, Fax: (0 25 72) 9025-33000
2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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