Prüfung von Plänen und Projekten
Pläne oder Projekte, die ein Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung ihrer Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Das heißt, die Prüfung auf Verträglichkeit hat zu erfolgen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
Einleitung
Für Pläne - das sind im Wesentlichen Flächenwidmungspläne - besteht in NÖ Prüfpflicht gemäß § 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 und für Projekte gemäß § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000.
Für die Verträglichkeitsprüfung von Projekten ist zu klären, ob das geplante Projekt ein Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte und somit einer Bewilligungspflicht (Naturverträglichkeitsprüfung) unterliegt.
Eine rechtsverbindliche Aussage, ob eine Naturverträglichkeitsprüfung für ein Projekt erforderlich ist, kann ausschließlich im Rahmen eines Feststellungsverfahrens (§ 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000) erfolgen. Mit Bescheid der Behörde über einen solchen Antrag wird rechtsverbindlich festgestellt, ob ein Projekt ein Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen kann (oder nicht). Einen solchen Antrag kann sowohl die NÖ Umweltanwaltschaft als auch ein Projektwerber stellen.
Sind erhebliche Beeinträchtigungen sicher möglich, kann ein Projektwerber auch unmittelbar das Bewilligungsverfahren (Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 10 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000) einleiten lassen. In einem solchen Bewilligungsverfahren wird die Naturverträglichkeit des Projektes mit den Schutzzielen des Europaschutzgebietes geprüft.

Feststellungsverfahren (§ 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000)
Naturverträglichkeitsprüfung (NVP)
Naturverträglichkeitserklärung (NVE)
Feststellungsverfahren (§ 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000)
Um eine potentielle Beeinträchtigung zu prüfen, besteht die Möglichkeit auf Antrag des Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Eine amtswegige Einleitung eines Feststellungsverfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens. Projekte die offensichtlich eine Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes darstellen können, können auch direkt (ohne Feststellung) zur Genehmigung nach § 10 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 eingereicht werden.
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung möglich ist. Es ist daher in diesem Verfahrensstadium noch nicht zu prüfen, ob eine Naturverträglichkeit vorliegt, sondern lediglich ob es erforderlich ist eine vertiefte Prüfung durchzuführen.
Das Feststellungsverfahren ist mit einem Bescheid abzuschließen, in welchem ausgesprochen wird, ob das Projekt einer Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 1 unterliegt, und somit ein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist. Damit wird noch keine Aussage über die Naturverträglichkeit eines Projektes getroffen.
Hinweis: Ein Feststellungsantrag ist nicht an eine besondere Form gebunden und kann daher jederzeit formlos bei der Naturschutzbehörde eingebracht werden.
Naturverträglichkeitsprüfung (NVP)
Wenn durch das Feststellungsverfahren eine Bewilligungspflicht feststellt bzw. wenn eine erhebliche Beeinträchtigung bereits offensichtlich nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) durchzuführen.
Naturverträglichkeitserklärung (NVE)
Ergänzend zum Bewilligungsantrag kann vom Antragstellenden (oder von einem beauftragten Experten) freiwillig eine Naturverträglichkeitserklärung (NVE) erstellt werden. In der NVE wird dargestellt, warum das betreffende Projekt naturverträglich ist. Eine nachvollziehbare NVE verkürzt die Bearbeitungszeit für die Naturverträglichkeitsprüfung.
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