Begriffserklärungen

Die folgende Liste an Begriffen aus dem Bereich Natura 2000 bietet einen Überblick sowie eine Erklärung der wichtigsten Fachvokabel. 

Anhang I der Vogelschutzrichtlinie

Anhang I der FFH-Richtlinie

Anhang II der FFH-Richtlinie

Arten von gemeinschaftlichem Interesse

Ausstrahlungswirkung

Beeinträchtigung

Besonderes Schutzgebiet

Bewirtschaftung

Biogeographische Region

Erhaltung

Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen

Erhaltungsziele

Erhaltungszustand einer Art

Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes

Erheblichkeit

Erhebliche / nicht erhebliche Beeinträchtigungen

Exemplar

Europaschutzgebiete

Feststellungsverfahren

FFH-(Schutz)Gebiet

Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)

Habitat einer Art

Gebiet

Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Gebietsaußengrenze

Günstiger Erhaltungszustand einer Art

Günstiger Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes

Lebensraumtyp

Managementpläne

Monitoring

Natura 2000

Natura 2000-Gebiet

Naturverträglichkeitserklärung (NVE)

Naturverträglichkeitsprüfung (NVP)

Natürliche Lebensräume

Nicht signifikantes Schutzgut

NÖ Naturschutzgesetz 2000

Plan

Prioritäre Arten

Prioritäre natürliche Lebensraumtypen

Prioritäres Schutzgut

Projekt

Richtlinien

Schutzgut

Schutzgut / Schutzobjekt

Signifikantes Schutzgut

Standarddatenbögen

Summationseffekt

Verschlechterungsverbot

Vertragsnaturschutz

Vogelschutz-Richtlinie (VS-Richtlinie)

Vorsorgeprinzip


Anhang I der Vogelschutzrichtlinie

Der Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie stellt eine Auflistung von europaweit bedeutsamen Vogelarten dar. Für diese Arten müssen die EU-Mitgliedstaaten die besten Vorkommen als Schutzgebiete (Vogelschutz-Gebiete als Bestandteil von Natura 2000) ausweisen. In den Anhang I werden Arten und Unterarten aufgenommen, welche entweder vom Aussterben bedroht, gegen Veränderung ihrer Lebensräume empfindlich oder die selten sind. Beispiele für Arten, die diesen Kriterien entsprechen sind Großtrappe, Wachtelkönig oder Moorente. Auch außerhalb von Vogelschutz-Gebieten können Vogelarten nach Anhang I vorkommen, allerdings gelten für diese Arten und deren Lebensräume (Habitate) die Schutzbestimmungen von Natura 2000 nicht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die einschlägigen nationalen Festlegungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 natürlich weiterhin gültig sind.



Anhang I der FFH-Richtlinie

Der Anhang I der FFH-Richtlinie stellt eine Auflistung der so genannten Natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse dar, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete (FFH-Gebiete als Bestandteil von Natura 2000) ausgewiesen werden müssen. Auch außerhalb von FFH-Gebieten können Lebensraumtypen nach Anhang I vorkommen, allerdings gelten für diese die Schutzbestimmungen von Natura 2000 nicht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die einschlägigen nationalen Festlegungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 natürlich weiterhin gültig sind.



Anhang II der FFH-Richtlinie

Der Anhang II der FFH-Richtlinie stellt eine Auflistung ausgewählter Arten von gemeinschaftlichem Interesse dar, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete (FFH-Gebiete als Bestandteil von Natura 2000) ausgewiesen werden müssen. Auch außerhalb von FFH-Gebieten können Arten nach Anhang II vorkommen, allerdings gelten für diese die Schutzbestimmungen von Natura 2000 nicht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die einschlägigen nationalen Festlegungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 natürlich weiterhin gültig sind.



Arten von gemeinschaftlichem Interesse

Arten von gemeinschaftlichem Interesse sind Arten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten

i) bedroht sind, außer denjenigen, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen des vorgenannten Gebietes erstreckt und die weder bedroht noch im Gebiet der westlichen Paläarktis potentiell bedroht sind, oder
ii) potentiell bedroht sind, d. h., deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten Arten als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern, oder
iii) selten sind, d. h., deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, so doch mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind. Diese Arten kommen entweder in begrenzten geographischen Regionen oder in einem größeren Gebiet vereinzelt vor, oder
iv) endemisch sind und infolge der besonderen Merkmale ihres Habitats und/oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern.

Diese Arten sind in Anhang II und/oder Anhang IV oder Anhang V der FFH-Richtlinie aufgeführt bzw. können dort aufgeführt werden. Quelle: FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES


Ausstrahlungswirkung

Pläne oder Projekte können Schutzgüter beeinträchtigen, ohne dass sie diese unmittelbar durch Überlagerung (Überlagerungswirkung) betreffen. So kann es im Umfeld eines Projektes zu Änderungen des Wasser- oder Nährstoffhaushaltes von Standorten kommen, die sich negativ auf die dort befindlichen Arten oder Lebensräume auswirken. In diesem Zusammenhang spricht man von der Ausstrahlungswirkung eines Projektes. Projekte, welche durch Ausstrahlungswirkung ein Schutzgut in einem Natura 2000-Gebiet beeinträchtigen, müssen auf Verträglichkeit mit dem Natura 2000-Gebiet geprüft werden, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb dieses Gebietes liegen.



Beeinträchtigung

Unter einer Beeinträchtigung ist grundsätzlich ein Eingriff in ein Schutzgut eines Natura 2000-Gebietes mit negativen Auswirkungen zu verstehen. Direkte negative Eingriffe sind die Zerstörung einer Schutzgutfläche (z.B. durch Überbauung oder Abtragung), indirekte Eingriffe, wie die Veränderung der standörtlichen Voraussetzungen einer Fläche (z.B. durch Düngung, Entwässerung oder Nutzungsänderung) führen in der Regel zu einem schleichenden Verlust des Schutzgutes. Eine Beeinträchtigung kann aber auch in Form einer Störung (z.B. durch Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterung, Beunruhigung) vorliegen, wodurch etwa der Lebenszyklus oder der Energiehaushalt einer Art oder einer Population negativ beeinflusst wird. 



Besonderes Schutzgebiet

Ein besonderes Schutzgebiet stellt ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet dar, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden.
Quelle: FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES)


Bewirtschaftung

Als Bewirtschaftung wird einerseits die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach der "guten landwirtschaftlichen Praxis" bezeichnet und andererseits die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unter Einhaltung der Regelungen des Forstgesetzes 1975. Nutzungen, die über die land- und forstwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung hinausgehen (z.B. fischereiliche Nutzungen, Jagd, aber auch touristische Nutzungen) zählen nicht zur "Bewirtschaftung". Fragen der jagd- und fischereilichen Nutzung in Hinblick auf Natura 2000 sind in den einschlägigen Landesgesetzen (NÖ Fischereigesetz 2001, NÖ Jagdgesetz 1974) geregelt.



Biogeographische Region

Europa wurde unter Verwendung von naturräumlichen und klimatischen Gliederungskriterien in sieben biogeographische Regionen aufgeteilt: alpine, atlantische, boreale, kontinentale, makaronesische, mediterrane und pannonische Region. Diese Regionen spielen insbesondere bei der Auswahl von Natura 2000-Gebieten und bei der Berichtslegung über die Maßnahmen der FFH-Richtlinie an die EU-Kommission eine wesentliche Rolle.



Erhaltung

Unter Erhaltung sind alle Maßnahmen zusammengefasst, die erforderlich sind, um die Lebensräume und Arten, für welche die EU Verantwortung übernommen hat, in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder diesen wieder herzustellen.


Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen

Auf der Grundlage der Erhaltungsziele werden die konkreten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen formuliert. Diese können entweder die Erhaltung eines günstigen Ist-Zustandes oder die Entwicklung hin zu einem gewünschten Soll-Zustand bezwecken. Auf jeden Fall haben sie auf die konkreten Gegebenheiten der Fläche und auf die Rahmenbedingungen (z.B. Realisierbarkeit) Bedacht zu nehmen. Zu den Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen sind neben Tätigkeiten auch Unterlassungen zu zählen. Im Wesentlichen werden folgende Maßnahmengruppen in Natura 2000-Gebieten zur Anwendung kommen:

  • Renaturierungen von schwer beeinträchtigten Flächen (z.B. Verfüllung von Drainagen, Rückbau von Regulierungen etc.)
  • Rückführungen von dem Erhaltungsziel nicht entsprechenden Flächen der Land- und Forstwirtschaft, wie insbesondere das Schwenden von verbuschtem Grünland, oder der Bestandsumbau von Waldlebensräumen.
  • Außernutzungstellung von bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. Einrichtung von Naturwaldzellen, Flächenstilllegungen)
  • Pflege von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Abstimmung mit den Erhaltungszielen.



Erhaltungsziele

Die Erhaltungsziele bilden eine wesentliche Grundlage für die wichtigsten Umsetzungsschritte des Natura 2000-Programmes. So müssen sich die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen eines Natura 2000-Gebietes an den entsprechenden Erhaltungszielen orientieren (FFH-RL, 8. Erwägungsgrund). Die Erhaltungsziele stellen aber nicht nur den Rahmen für das Management in den Gebieten dar, sondern sind auch der Beurteilungsmaßstab für eventuelle Beeinträchtigungen des Gebietes und seiner Schutzgüter durch Pläne oder Projekte im Rahmen von Naturverträglichkeitsprüfungen. Das übergeordnete Ziel, welches von der FFH-Richtlinie vorgegeben wird, ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter. Die Erhaltungsziele eines Gebietes müssen in Übereinstimmung mit diesem übergeordneten Ziel stehen. Die Festlegung der konkreten Erhaltungsziele erfolgt aufgrund einer Analyse, inwieweit der aktuelle Erhaltungszustand vom geforderten "günstigen" Erhaltungszustand abweicht. Die Basis für diese Analyse stellen die Standarddatenbögen dar. Erhaltungsziele sind nur für repräsentativ bzw. signifikant im Gebiet vertretene Schutzgüter zu formulieren. Eine "nicht signifikante Präsenz" im Natura 2000-Gebiet wird im Standarddatenbogen für Arten unter der Rubrik "Population" und für Lebensraumtypen unter "Repräsentativität" mit dem Buchstaben D vermerkt. Da in Natura 2000-Gebieten mehrere sich konkurrierende Schutzgüter vorhanden sein können, muss anhand der Erhaltungsziele auch eine Prioritätensetzung bzw. ein Ausgleich zwischen diesen Schutzgütern ermöglicht werden.
Quellen: Europäische Kommission, 2000: Natura 2000-Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG. Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG, Luxemburg.
Dr. Thomas Ellmauer: Natura 2000-Beeinträchtigungen und deren Erheblichkeit im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung. Nature Consult.



Erhaltungszustand einer Art

Der Erhaltungszustand einer Art ist von der Gesamtheit der Einflüsse abhängig, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten auswirken können.
Quelle: FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES)



Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums ist von der Gesamtheit der Einwirkungen abhängig, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten auswirken können.
Quelle: FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES)



Erheblichkeit

Führen Pläne oder Projekte zu einer Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes, so ist als nächster Schritt zu klären, ob diese möglicherweise "erheblich" sein könnten. Kann bereits in einem Feststellungsverfahren eine erhebliche Auswirkung eindeutig ausgeschlossen werden, dann ist keine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich. Beeinträchtigungen, welche unmittelbar mit der Erhaltung von Schutzgütern in Verbindung stehen sind gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie als nicht erheblich einzustufen. Weiters können Beeinträchtigungen, welche nicht repräsentativ im Natura 2000-Gebiet vorliegende Schutzgüter betreffen oder Schutzgüter nur vorübergehend beeinträchtigen und nicht dauerhaft schädigen als unerheblich gewertet werden.
Wann ist jedoch davon auszugehen, dass ein Eingriff potenziell erhebliche Auswirkungen nach sich ziehen kann? Über diese Frage darf nicht nach eigenem Ermessen entschieden werden. Vielmehr bedarf es eines einheitlichen Ansatzes, um die Kohärenz des Natura 2000-Netzwerkes nicht zu gefährden. Die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung muss natürlich aus dem Blickwinkel der Ziele der FFH-RL entschieden werden.

Von einer Erheblichkeit ist dann auszugehen, wenn die Wahrung oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes für Lebensräume oder Arten von gemeinschaftlichem Interesse unmöglich oder sehr erschwert wird. Grundsätzlich stellt jeder Flächenverlust an einem repräsentativ vorhandenen Schutzgut eine potenziell erhebliche Beeinträchtigung dar. Bagatellgrenzen sind entweder überhaupt nicht zulässig oder besonders eng zu ziehen, insbesondere wenn es sich um folgende Rahmenbedingungen handelt: 

  • Ein laut Standarddatenbogen repräsentativ im Gebiet vorkommendes Schutzgut wird zur Gänze vernichtet.
  • Die Beurteilung des Schutzgutes nach Standarddatenbogen (bei Lebensraumtypen für die Repräsentativität, die relative Fläche oder den Erhaltungsgrad, bei Arten für die Population, den Erhaltungsgrad und den Isolierungsgrad) verringert sich um einen Wert.
  • Der Erhaltungsgrad des Schutzgutes ist auf der Ebene des Natura 2000-Gebietes bereits kritisch (Einstufung Erhaltungsgrad nach Standarddatenbogen beträgt C).
  • Der konkreten Schutzgutfläche wurde eine hohe naturschutzfachliche (z.B. europäische oder nationale) Bedeutung aufgrund hervorragender Repräsentativität, Einmaligkeit der Ausprägung oder extremer Seltenheit zugewiesen.
  • Die Erreichung eines Erhaltungszieles wird unmöglich oder zumindest sehr erschwert.

Die Feststellung einer erheblichen qualitativen Veränderung eines Schutzgutes hat über Indikatoren für den Erhaltungsgrad zu erfolgen. Diese können in einer dreiteiligen Skala (A = hervorragend, B = gut, C = schlecht) gemessen werden. Kommt es durch die Beeinträchtigung zu einer Abwertung eines Indikators, dann ist von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. 

Weitere Informationen zur Bewertung des Erhaltungsgrades findet man unter: https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/biologischevielfalt/gez

Erhebliche / nicht erhebliche Beeinträchtigungen

Die FFH-Richtlinie verfolgt nach dem Vorsorgeprinzip das Ziel, absehbare Beeinträchtigungen und Verschlechterungen von Natura 2000-Gebieten zu erkennen, zu prüfen und bereits vor ihrem Eintreten abzuwenden. In der FFH-Richtlinie wurde dafür das Instrument der Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) geschaffen, womit im Zuge des Bewilligungsverfahrens von Projekten potenzielle Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten auf ihre Erheblichkeit zu prüfen sind.
Als Beeinträchtigungen sind Eingriffe oder Umstände zu werten, welche auf die Schutzgüter eines Natura 2000-Gebietes nachteilige Auswirkungen haben oder haben könnten. Die Beurteilung der Schwere einer Beeinträchtigung ist in Bezug auf das Ziel der FFH-Richtlinie zu bewerten, den Fortbestand oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter zu gewährleisten. Beeinträchtigungen, welche einen günstigen Erhaltungszustand daher nicht gefährden, sind somit als unerheblich zu werten.
Grundsätzlich ist jede potenzielle Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes individuell hinsichtlich ihrer Erheblichkeit zu prüfen.



Exemplar

Als Exemplar wird jedes Tier oder jede Pflanze - lebend oder tot - der in Anhang IV und Anhang V der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten bezeichnet, jedes Teil oder jedes aus dem Tier oder der Pflanze gewonnene Produkt sowie jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat von Tieren oder Pflanzen der erwähnten Arten identifiziert werden kann.
Quelle: FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES)



Europaschutzgebiete

Natura 2000-Gebiete wurden nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 als Europaschutzgebiete verordnet.



Feststellungsverfahren

Das Feststellungsverfahren kann gegebenenfalls beantragt werden. Es dient der Abklärung über die Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung.

Das Feststellungsverfahren ist von der Naturschutzbehörde (idR Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft durchzuführen. Es besteht keine Verpflichtung zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens.

Im Rahmen des Feststellungsverfahrens ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des betroffenen Europaschutzgebietes möglich ist. Es ist daher in diesem Verfahrensstadium noch nicht zu prüfen, ob eine Naturverträglichkeit vorliegt, sondern lediglich ob es erforderlich ist eine vertiefte Prüfung durchzuführen.

Das Feststellungsverfahren wird mit einem Bescheid abgeschlossen, in welchem ausgesprochen wird, ob das Projekt einer Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 1 unterliegt und somit ein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist (§ 10 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000). Damit wird noch keine Aussage über die Naturverträglichkeit eines Projektes getroffen.



FFH-(Schutz)Gebiet

Ein auf Grund der FFH-Richtlinie in der Verordnung über die Europaschutzgebiete als "Europaschutzgebiet FFH-Gebiet " ausgewiesenes Schutzgebiet.



Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)

Die FFH-Richtlinie ist auf der Homepage der EU-Kommission verfügbar.
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) bildet gemeinsam mit der Vogelschutz-Richtlinie den Kern des europäischen Naturschutzrechtes. Die Richtlinie hat das Ziel, "zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten beizutragen" (Art. 2 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Zur Erreichung dieses Zieles soll insbesondere ein "kohärentes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung Natura 2000" errichtet werden. In diesem Netzwerk sollen Lebensräume und Arten, welche aufgrund ihrer Seltenheit bzw. Gefährdung von "gemeinschaftlichem Interesse" sind, erhalten werden. So wie bei der Vogelschutz-Richtlinie sind diese Schutzgüter in Anhängen (Anhang I und Anhang II) aufgelistet. Anders als bei der Vogelschutz-Richtlinie wird jedoch zwischen "nicht prioritären" und "prioritären" Schutzgütern, welche eine besondere Aufmerksamkeit genießen, unterschieden. Diese Unterscheidung in prioritäre Schutzgüter und nicht prioritäre Schutzgüter ist vor allem im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung relevant. In Österreich kommen 71 Lebensraumtypen, welche nach Anhang I, sowie 133 verschiedene Tier- und Pflanzenarten, welche nach Anhang II der FFH-Richtlinie von gemeinschaftlichem Interesse sind, vor.
Von den insgesamt 24 Artikeln der FFH-Richtlinie hat Artikel 6 eine zentrale Stellung für die Regelung des Schutzes der Natura 2000-Gebiete.

Habitat einer Art

Das Habitat einer Art ist der durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmte Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt.
Quelle: FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES)



Gebiet

Ein Gebiet ist ein geographisch definierter Bereich mit klar abgegrenzter Fläche.
Quelle: FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES)



Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung stellt ein Gebiet dar, das in der oder den biogeographischen Region(en), zu welchen es gehört, in signifikantem Maße dazu beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des in Artikel 3 genannten Netzes "Natura 2000" und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeographischen Region beitragen kann. Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen die Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen.
Quelle: FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES)



Gebietsaußengrenze

Die Gebietsaußengrenze kennzeichnet die Grenze eines Natura 2000-Gebietes. Als relevante Schutzgüter des Gebietes gelten jene Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, Vogelarten des Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie sowie regelmäßig auftretende Zugvogelarten, die innerhalb der Gebietsaußengrenze vorkommen.



Günstiger Erhaltungszustand einer Art

Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn

  • aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
  • das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
  • ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

Quelle: FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES)



Günstiger Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn 

  • sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und
  • die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und
  • der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten günstig ist.

Quelle: FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES)



Lebensraumtyp

Die natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse werden im Anhang I der FFH-Richtlinie als Lebensraumtypen aufgelistet. Lebensraumtypen sind abstrahierte Ausschnitte der Landoberfläche, welche durch gleichartige Lebensgemeinschaften (im Sinne einer regelmäßig wiederkehrenden Artengemeinschaft) auf weitgehend einheitlichen Standorten gekennzeichnet sind. Zur Beschreibung der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie wurde von der Europäischen Union ein Interpretationshandbuch erstellt. Eine Beschreibung der Lebensraumtypen bezogen auf die österreichischen Verhältnisse wurde vom Umweltbundesamt veröffentlicht.



Managementpläne

Managementpläne bilden eine wichtige Basis zur Umsetzung der Vorgaben entsprechend dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 in Europaschutzgebieten. Sie sind als flexibles Instrument mit der Möglichkeit der laufenden Anpassung auf neue Erkenntnisse vorgesehen, harmonisieren die Nutzungskonflikte und sichern eine unbürokratische Implementierung von Natura 2000 in das Alltagsleben der Regionen. In den Managementplänen werden die nötigen Erhaltungsziele und -maßnahmen für ein Natura 2000-Gebiet zusammengefasst.



Monitoring

In Hinblick auf die Berichtspflicht gegenüber der EU nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie wurde ein Beobachtungssystem zur Kontrolle der Auswirkungen der Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen auf den Erhaltungszustand der Schutzgüter aufgebaut. Dieses Monitoring gemäß Art. 11 FFH-Richtlinie dient zur laufenden Überprüfung der Zielerfüllung und als Grundlage für Landesentscheidungen (Schwerpunkte von Förderprogrammen, Gebietsverordnungen)..



Natura 2000

Natura 2000 nennt sich das europaweite Schutzgebietsnetzwerk, durch das besondere Tier- und Pflanzenarten sowie schutzwürdige Lebensräume uns und zukünftigen Generationen erhalten bleiben sollen. Dieses Netz aus Schutzgebieten wird von allen europäischen Mitgliedstaaten nach gleichen Rahmenbedingungen eingerichtet. Alle EU-Mitgliedsländer sind verpflichtet, die Natura 2000-Gebiete in ihrer Funktionalität sowie ihrem Zustand nicht zu verschlechtern. Bei der Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzgebiete sollen wirtschaftliche, kulturelle und regionale Anforderungen berücksichtigt werden.



Natura 2000-Gebiet

Ein als Europaschutzgebiet gemäß der EU Naturschutzrichtlinien ausgewiesenes Gebiet. Dies umfasst sowohl die Vogelschutzgebiete als auch die FFH-Gebiete.



Naturverträglichkeitserklärung (NVE)

Ergänzend zur Naturverträglichkeitsprüfung kann vom Antragsteller (oder von einem vom Antragsteller beauftragten Experten) freiwillig eine Naturverträglichkeitserklärung (NVE) erstellt werden. In der NVE wird dargestellt, warum das betreffende Projekt keine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes darstellt und somit naturverträglich ist. Eine nachvollziehbare NVE verkürzt die Bearbeitungszeit für die Naturverträglichkeitsprüfung.
Empfehlungen für die Naturverträglichkeitserklärung (117 KB).



Naturverträglichkeitsprüfung (NVP)

Im Rahmen einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) nach Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie ist festzustellen, ob Pläne oder Projekte erhebliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet entfalten könnten und ob sie mit den Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar sind.

Man spricht von einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP), um den Unterschied zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu betonen.

Eine NVP ist auch für Pläne oder Projekte durchzuführen, welche außerhalb eines Natura 2000-Gebietes liegen, wenn sie auf Schutzgüter im Gebiet negative Wirkungen haben könnten (z.B. die Errichtung eines Staudamms oberhalb eines Natura 2000-Gebietes, wodurch relevante Fischarten im Gebiet erheblich beeinträchtigt werden). 

Welche Eingriffe werden z.B. auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen geprüft?
Flächenverbrauch: Es werden Flächen von Schutzgütern zerstört (z.B. verbaut oder abgetragen).

Flächenveränderung: Es werden Flächen von Schutzgütern z.B. durch Eingriffe in ihren Wasser- oder Nährstoffhaushalt verändert.

Störung: Die Reproduktion, der Lebenszyklus oder der Energiehaushalt einer relevanten Tier- oder Pflanzenart wird gestört.

Nicht nur Projekte, sondern auch Pläne, deren Verwirklichung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebiete führen könnte, sind auf ihre Verträglichkeit zu prüfen. Gemeint sind damit hoheitliche Pläne wie sie beispielsweise im NÖ Raumordnungsgesetz 2014 geregelt sind (örtliche Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne). 

Die NVP wird im Zuge der nötigen Bewilligungsverfahren durchgeführt. Eine NVP für ein Projekt wird im Rahmen eines eigenen naturschutzrechtlichen Verfahrens abgewickelt. 

Wenn für ein Projekt auch eine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) erforderlich ist, wird die NVP im Rahmen der UVP durchgeführt.



Natürliche Lebensräume

Natürliche Lebensräume sind durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete.
Quelle: FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES)



Nicht signifikantes Schutzgut

Das Vorkommen von Schutzgütern in einem Natura 2000-Gebiet ist als nicht signifikant anzusehen, wenn sie nicht typisch ausgebildet oder nur zufällig im Gebiet vorhanden sind. Diese Tatsache wird im Standarddatenbogen unter der Rubrik "Repräsentativität" für Lebensraumtypen bzw. "Population" für Arten mit dem Buchstaben "D" gekennzeichnet. Für nicht signifikant ausgeprägte Schutzgüter werden im jeweiligen Natura 2000-Gebiet, in dem sie ausgewiesen sind, keine Erhaltungsziele festgelegt, sie stellen daher auch keine Schutzgüter im engeren Sinn dar.



NÖ Naturschutzgesetz 2000

NÖ NSchG 2000 (LGBl. 5500): Die Ziele und Maßnahmen von Richtlinien der Europäischen Union müssen in die nationalen Gesetze integriert werden. Dementsprechend mussten die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie relevanten österreichischen Gesetzesmaterien - allen voran die Naturschutzgesetze der Länder - eingebaut werden. Das NÖ Naturschutzgesetz wurde im Jahr 2000 an die Anforderungen des EU-Naturschutzes adaptiert.
Die nach den Festlegungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 geschützten Tier- und Pflanzenarten sind auch weiterhin für ganz Niederösterreich gültig.



Plan

Eine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß FFH-Richtlinie ist sowohl für Projekte, als auch für Pläne durchzuführen, wenn diese, erhebliche Beeinträchtigungen für ein Natura 2000-Gebiet darstellen könnten. Unter dem Begriff Plan sind hoheitliche Pläne des Bundes, der Länder und der Gemeinden gemeint (wie z.B. Flächenwidmungspläne der Gemeinden, aber auch Landesentwicklungsprogramme). Um sicher zu stellen, dass die Wahrung des nominierten Erhaltungszustandes der Lebensräume und Arten, zu der sich Österreich mit der Meldung von Natura 2000-Gebieten (Europaschutzgebiete nach NÖ Naturschutzgesetz 2000) verpflichtet hat, gewährleistet ist (Erhaltungsverpflichtung), sind daher Planungen in Natura 2000-Gebieten im NÖ Raumordnungsgesetz 2014 geregelt.



Prioritäre Arten

Als prioritär gelten nach FFH-Richtlinie Arten von gemeinschaftlichem Interesse, die innerhalb der Europäischen Union bedroht sind. Diese prioritären Arten sind in Anhang II der FFH-Richtlinie sowie in der Verordnung über die Europaschutzgebiete mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.
Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Arten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten bedroht sind, außer denjenigen, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen des vorgenannten Gebietes erstreckt und die weder bedroht noch im Gebiet der westlichen Paläarktis potentiell bedroht sind.
Quelle: FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES)



Prioritäre natürliche Lebensraumtypen

Als prioritär gelten nach FFH-Richtlinie Natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse, die innerhalb der Europäischen Union vom Verschwinden bedroht sind. Diese prioritären natürlichen Lebensraumtypen sind in Anhang I der FFH-Richtlinie sowie in der Verordnung über die Europaschutzgebiete mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Quelle: FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES)



Prioritäres Schutzgut

Lebensraumtypen nach Anhang I sowie Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, für deren Erhaltung der Europäischen Union aufgrund ihrer Seltenheit oder Gefährdung besondere Verantwortung zukommt, stellen prioritäre Schutzgüter dar. Die Unterscheidung zwischen prioritären und nicht prioritären Schutzgütern ist vor allem im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung relevant und spielt auch eine Rolle bei der Reihung von Erhaltungszielen.



Projekt

Eine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß FFH-Richtlinie ist sowohl für Pläne als auch für Projekte durchzuführen, wenn diese erhebliche Beeinträchtigungen für ein Natura 2000-Gebiet darstellen könnten. Unter dem Begriff Projekt sind die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen sowie Eingriffe zu verstehen, welche ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten (z.B. Errichtung oder Erweiterung eines Golfplatzes, Errichtung einer Trafostation, Verbreiterung einer bestehenden Straßenverbindung, Errichtung und Betrieb von neuen Brunnen, Neuanlage einer Deponie, Ausbau oder Neuanlage von Skipisten, etc.).
Um sicher zu stellen, dass die Wahrung des nominierten Erhaltungszustandes der Lebensräume und Arten, zu der sich Österreich mit der Meldung von Natura 2000-Gebieten (Europaschutzgebiete nach NÖ Naturschutzgesetz 2000) verpflichtet hat, gewährleistet ist (Erhaltungsverpflichtung), sind entsprechend dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 Projekte, welche für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten geeignet sind, zu einer Gefährdung des Schutzzweckes eines gemeldeten Gebietes zu führen, bewilligungspflichtig.
"Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen." (FFH-Richtlinie, Art. 6 Abs. 3)



Richtlinien 

Richtlinien sind Rechtsakte der EU, die hinsichtlich der Ziele verbindlich sind, die Art und Form der Durchführung wird aber den Mitgliedstaaten überlassen. Richtlinien müssen in einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden.
Natura 2000 basiert auf zwei EU-Richtlinien:

  • der Vogelschutz-Richtlinie: RICHTLINIE DES RATES vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), mittlerweile ersetzt durch RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und

  • der FFH-Richtlinie: RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

Die Vorgaben dieser beiden EU-Richtlinien wurden in alle relevanten österreichischen Gesetzesmaterien eingebaut, allen voran in die Naturschutzgesetze der Länder.



Schutzgebiet

Neben dem Artenschutz ist der Gebiets- oder Flächenschutz die zweite Säule des Naturschutzes. In den Naturschutzgesetzen der Länder wird der Flächenschutz durch unterschiedliche Kategorien von Schutzgebieten verwirklicht (z.B. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal). Mit der Erfüllung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie sind von den Mitgliedstaaten besondere Schutzgebiete in das europaweite Netzwerk von Schutzgebieten mit dem Namen „Natura 2000“ einzubringen. Für die Ausweisung dieser Gebiete wurde in den Naturschutzgesetzen der Länder eine neue Schutzgebietskategorie vorgesehen. Diese heißt in 8 Bundesländern "Europaschutzgebiet", in Tirol "Natura 2000-Gebiet".



Schutzgut

Schutzgüter im Sinne des Gebietsschutzes Natura 2000 sind Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie sowie Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie und regelmäßig auftretende Zugvogelarten, auch wenn sie nicht im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet sind



Signifikantes Schutzgut

Das Vorkommen von Schutzgütern in einem Natura 2000-Gebiet ist als signifikant anzusehen, wenn sie typisch ausgebildet sind bzw. einen charakteristischen Bestandteil eines Gebietes darstellen. Diese Tatsache wird im Standarddatenbogen unter der Rubrik "Repräsentativität" für Lebensraumtypen bzw. "Population" für Arten mit den Buchstaben A, B oder C gekennzeichnet. Für signifikante Schutzgüter werden im jeweiligen Natura 2000-Gebiet, in dem sie ausgewiesen sind, Erhaltungsziele festgelegt.



Standarddatenbögen

Standarddatenbögen sind von der EU vorgegebene Formulare, mit denen die Mitgliedstaaten die relevanten Informationen zu den Natura 2000-Gebieten (sowohl FFH- als auch Vogelschutzgebiete) an die Kommission übermitteln müssen. Sie beinhalten alle relevanten Informationen über das Gebiet und die im Gebiet ausgewiesenen Schutzgüter. In erster Linie sind in den Standarddatenbögen eines Natura 2000-Gebietes die für die Nennung des betreffenden Gebietes maßgeblichen Lebensraumtypen, Tier- und Pflanzenarten mit ihrem jeweiligen Erhaltungsgrad aufgelistet.
Die Standarddatenbögen der NÖ Natura 2000-Gebiete werden auf der Internetseite des Landes veröffentlicht.



Summationseffekt

Projekte und Pläne sind auch dann einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sie für sich genommen nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung einhergehen, dies aber gemeinsam (im Zusammenwirken) mit anderen Plänen oder Projekten bewirken könnten.

Der Interpretationsleitfaden der EU-Kommission (N2000) bringt klar zum Ausdruck, dass sich die Klausel "in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten" in Artikel 6 Absatz 3 auf die kumulativen Wirkungen des zu beurteilenden Projektes mit anderen Plänen oder Projekten, welche bereits verwirklicht oder in konkreter Planung sind, bezieht.

Dadurch werden Vorbelastungen eines Natura 2000-Gebietes genauso in die Prüfung mit einbezogen, wie absehbare künftige Belastungen.

Beispiel: Eine geplante Straße führt in einiger Entfernung an einem Natura 2000-Gebiet vorbei und die durch sie verursachten Störungen (Lärm usw.) bedeuten keine erhebliche Beeinträchtigung der für das Gebiet wichtigen Vogelarten. Wenn jedoch andere Projekte / Pläne vorliegen oder geplant sind (z. B. eine Straße jenseits des Natura 2000-Gebietes), könnte der von den Projekten gemeinsam verursachte Lärm Störungen verursachen, die als erheblich einzustufen sind.

Man sollte sich stets vor Augen halten, dass kumulative Wirkungen entstehen können, wenn zwei Einwirkbereiche interagieren. Als Beispiel könnte ein Natura 2000-Gebiet dienen, in dem ein geplantes Projekt zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führt. Der Ressourcenverbrauch selbst spielt zwar keine allzu große Rolle, doch wenn von den nahe gelegenen intensiv bewirtschafteten Nutzflächen Dünge- und Pflanzenschutzmittelreste in das Gebiet gelangen, könnten aufgrund des niedrigeren Grundwasserstands die Schadstoffkonzentrationen im Abschwemmwasser so hoch werden, dass die Kombinationswirkung erheblich wird.
Quelle: Aus dem Leitfaden der EU-Kommission: "Natura 2000 - Gebietsmanagement - Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG."



Verschlechterungsverbot

Sobald eine Fläche als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen worden ist, gilt ein Verschlechterungsverbot (= keine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes) für die darin vorhandenen Habitate und Arten (FFH-Richtlinie, Art. 6 Abs. 2). Eine Beeinträchtigung durch diverse Eingriffe (Pläne / Projekte) bezieht sich also immer auf das gesamte Gebiet. Ausgehend vom Zeitpunkt der Auswahl eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (Referenzzustand) soll sich der Zustand der Schutzgüter innerhalb dieses Gebietes nicht erheblich verschlechtern. Das Verschlechterungsverbot bezieht sich ausschließlich auf die relevanten Schutzgüter und nicht auf eventuell ebenfalls im Natura 2000-Gebiet befindliche, aber keinem Schutzgut zugeordnete Flächen.



Vertragsnaturschutz

Vertragsnaturschutz ist ein wichtiger Teil der Naturschutzstrategie, wobei zwischen der Naturschutzbehörde und dem Grundstücksbesitzer, bei entsprechendem Entgelt, eine freiwillige Nutzungsvereinbarung (für ein bestimmtes Grundstück, Feld, Wiese, Uferbereich) abgeschlossen wird. Beispielsweise werden bestimmte Auflagen wie Art und Zeitpunkt der Mahd einer Wiesenfläche festgelegt. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Art der Leistung zugunsten von Natur und Landschaft. Die Ziele des vertraglichen Naturschutzes liegen in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Bewirtschaftern zur Erhaltung und der Verbesserung der Natur- und Kulturlandschaft. Daher ist es wichtig, den Vertragsnaturschutz flexibel und attraktiv zu gestalten, da dem rasant voranschreitenden Strukturwandel in der Kulturlandschaft begegnet und den Ansprüchen für die Sicherung von Lebensräumen und Arten und deren Vernetzung auf europäischer Ebene Rechnung getragen werden muss. Vertragsnaturschutz wird bereits erfolgreich im Rahmen des ÖPUL-Programms eingesetzt, aber auch das Management der österreichischen Nationalparks wäre ohne das Instrument des Vertragsnaturschutzes in den Bereichen Jagd und Fischerei sowie Land- und Forstwirtschaft nicht denkbar.



Vogelschutz-Richtlinie (VS-Richtlinie)

Die Vogelschutz-Richtlinie (RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) hat den Schutz sämtlicher wildlebender Vogelarten auf dem Gebiet der Europäischen Union zum Ziel und regelt ihre Nutzung. Zentrales Element ist die Verpflichtung, "eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume" für die Vögel in der EU zu erhalten oder wiederherzustellen.
Die Vogelschutz-Richtlinie führt einen universellen Artenschutz ein, d. h., dass alle wildlebenden und heimischen Vogelarten innerhalb der Europäischen Union geschützt sind. Somit ist der Handel mit und die Bejagung von allen Vogelarten verboten. Davon ausgenommen sind lediglich eigens in Anhängen der Richtlinie namentlich aufgelistete Arten. Über diese Artenschutzbestimmungen hinaus fordert die Richtlinie die Mitgliedstaaten auf, Schutzgebiete (Natura 2000-Gebiete) für bestimmte Vogelarten, welche im Anhang I der Richtlinie aufgelistet sind, einzurichten. "Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten ..." (Vogelschutz-Richtlinie, Art. 4 Abs. 1).



Vorsorgeprinzip

Das Vorsorgeprinzip beruht auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Die FFH-Richtlinie orientiert sich mit dem Verschlechterungsverbot und der Naturverträglichkeitsprüfung an diesem Prinzip.

Ihre Kontaktstelle des Landes für Natura 2000

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz

Landhausplatz 1, Haus 16
3109 St. Pölten

E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15237
Fax: 02742/9005-15220   

Letzte Änderung dieser Seite: 26.3.2025
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