Verfahren gemäß § 12 Straßengesetz (Baubewilligungen) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 08.05.2026 )

NÖ Landestraßenabteilung 2, Tulln, 2340 Mödling

NÖ Landestraßenabteilung 2, Tulln, Landesstraße L 2087 - Umgestaltung der
Landesstraße L 2087 samt Errichtung eines Geh- und Radweges und Neugestaltung der
Nebenflächen - Abschnitt Technikerstraße bis Badgasse von km 2+050.000 bis km
2+375.000 –

Verfahren gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999; straßenrechtliche Bewilligung

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
durch
A) öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag und
B) durch persönliche Verständigung der Verfahrensparteien


Das Land Niederösterreich vertreten durch die NÖ Landestraßenabteilung 2, Tulln, hat um
straßenrechtliche Bewilligung für die Umgestaltung der Landesstraße L 2087 samt
Errichtung eines Geh- und Radweges und Neugestaltung der Nebenflächen im Abschnitt
Technikerstraße bis Badgasse von km 2+050.000 bis km 2+375.000 gemäß § 12 NÖ
Straßengesetz 1999 angesucht.

Projektbeschreibung

Im Hinblick auf die geplante Fertigstellung der Neubauten im Mödlinger Neusiedlerviertel
im Herbst 2026 soll auch die Guntramsdorfer Straße im Sommer 2026 saniert werden, der
Kreuzungsbereich Badstraße - Guntramsdorfer Straße angepasst werden und ein Geh-
und Radweg errichtet und an das bestehende Weg- und Radnetz angebunden werden.

Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling,
Fachgebiet Anlagen und bei der Gemeinde Mödling aufliegendem Projekt hervor.

Zu diesem Ansuchen setzt die Bezirkshauptmannschaft Mödling eine mündliche
Verhandlung unter Durchführung eines Lokalaugenscheines mit der Zusammenkunft aller
Teilnehmer für


Freitag, 08. Mai 2026 um 08:30 Uhr an.


Treffpunkt: Bezirkshauptmannschaft Mödling,
Bahnstraße 2, 2340 Mödling
im Großen Sitzungssaal

Hinweis
Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit
durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung
versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Behinderung, zwingende
berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies
sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.

Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren,
soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der
Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.
Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am
Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der
mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der
Bezirkshauptmannschaft Mödling erhoben werden.
In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der
Bezirkshauptmannschaft Mödling einsehen.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert
waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein
minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch
spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns
Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte
beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis darstellt.

Rechtsgrundlagen

§ 12 NÖ Straßengesetz 1999
§§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Für den Bezirkshauptmann
Mag. S e i l e r

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 12 NÖ Straßengesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft MödlingE-Mail: post.bhmd@noel.gv.at
02742/9005 349
2340 Mödling, Bahnstraße 2
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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