Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 26.03.2026 )
Gemeinde Hollenstein/Ybbs, KG Großhollenstein
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 02.05.2017, Zl. AMW2-WA-10133/001, AMW2-NA-1058/001, wurde der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs die was-serrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Hochwasserschutz-maßnahmen vor einem 100-jährlichen Hochwasserereignis der Ybbs in den Katastral-gemeinden Großhollenstein und Oberkirchen, Gemeinde Hollenstein an der Ybbs, in folgenden Bereichen erteilt:
• Hollenstein Zentrum / Einmündung des Hammerbaches in die Ybbs
• Werfelsiedlung
• Langfeldsiedlung Kleinhollenstein
• Betriebsgebiet Kleinhollenstein
• Wildbachverbauungsmaßnahmen am Aubodenbach
Als Frist für die Bauvollendung wurde der 31.12.2020 bestimmt.
Zuletzt wurde mit Bescheid vom 24.03.2023, Zl. AMW2-WA-10133/001, neuerlich die Bauvollendungsfrist bis 30.09.2023 verlängert.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.09.2021, Zl. AMW2-WA-10133/002, wurde der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs, die wasserrechtliche Bewilli-gung für die Errichtung und den Betrieb von Hochwasserschutzmaßnahmen in Form einer geregelten Hinterlandentwässerung im Bereich der L99/Kleinhollenstein durch Er-richtung eines Einlaufbauwerkes, eines neuen Ableitungskanals DN 1200 und eines Pumpwerkes samt Auslaufbauwerk in die Ybbs, sodass die Hang- und Niederschlagswässer aus einem Einzugsgebiet von 0,35 km² mit einer Pumpenleistung von max. 250 l/s (Hochwasserfall Ybbs) bzw. einer Ableitungsmenge von max. 3,5 m³/s (Normalwasser Ybbs) in die Ybbs auf Grst.Nr. 1296, KG Großhollenstein, abgeleitet werden können, erteilt.
Als Frist für die Bauvollendung wurde der 31.12.2022 bestimmt.
Auch hier wurde mit Bescheid vom 24.03.2023, Zl. AMW2-WA-10133/002, die Bauvollendungsfrist bis 30.09.2023 verlängert.
Die Fertigstellungsmeldung zum Bescheid vom 02.05.2017, Zl. AMW2-WA-10133/001, erfolgte vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserbau (WA3), namens der Gemeinde Hollenstein am 08.09.2023 und zum Bescheid vom 27.09.2021, Zl. AMW2-WA-10133/002, am 26.09.2023.
Mit Schreiben vom 22.10.2024, ha. eingelangt am 24.10.2024, wurden zu beiden Bewilli-gungsbescheiden seitens der IBL ZT-GmbH die Kollaudierungsunterlagen, datiert mit 18.09.2024, vorgelegt. Dazu wurde der technische Bericht zuletzt mit Eingabe vom 05.03.2026 ergänzt.
Lt. dem Kollaudierungsbericht kam es gegenüber der Bewilligung im Bereich Polder Werfelsiedlung, Polder Langfeldsiedlung und Polder Betriebsgebiet zu Abweichungen.
Die Hinterlandentwässerung L99 erfolgte gemäß der Bewilligung.
Die Details sind den Kollaudierungsunterlagen zu entnehmen, diese liegen bis zur Verhandlung auf der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und am Gemeindeamt der Gemeinde Hollenstein an der Ybbs zur Einsichtnahme auf.
Zur Überprüfung, ob die Anlage bescheidgemäß errichtet und die vorgeschriebenen Auf-lagen erfüllt wurden, bzw. ob die Abweichungen nachträglich genehmigt werden können oder allenfalls Mängelbeseitigungsaufträge zu ergehen haben, setzt die Bezirkshaupt-mannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teil-nehmer für Donnerstag, den 26.03.2026, um 09.00 Uhr, Treffpunkt: Gemeindeamt Hollenstein an der Ybbs Walcherbauer 2, 3343 Hollenstein an der Ybbs an.
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
