Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 09.03.2026 )

SPAR Österreichische Warenhandels-Aktiengesellschaft, KG Ybbsitz

SPAR Österreichische Warenhandels-Aktiengesellschaft hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für "Diverse Abänderungen zu den Bescheiden vom 26.5.2025, AMW2-BA-0672/003-004, AMW2-BO-0617/004-005“ wie
- Neuaufteilung der Stellplätze an der östlichen und westlichen Grundgrenze
- Neue Gehwegmarkierung an der westlichen Grundgrenze
- Lage der Fahrradstellplätze „Salzburger Bügel“ Fahrräder in hoch/tief Stellung
- Verlängerung der Lärmschutzwand und des Knick-Elementes an der westlichen Grund-grenze
- Verlauf der Stützmauer an der östlichen und westlichen Grundgrenze
- Entfall der Stützmauer inkl. Einfriedung an der südlichen Grundgrenze
- Verlängerung der Außenwand
- Entfall des geplanten schrägen Teil-Abbruchs in der bestehenden Außenwand
- Neue Drehflügeltüre zwischen Rückgabe und Gang
- Verlängerung der Trockenbauwand bei der Feinkostvorbereitung
- Entfall der vorgesetzten Brandschutztüre beim Aufzug
- Lage der Zugangstüre in den Müllraum
- Verkleinerung des Fensters in der Damengarderobe
- Lage der Zugangstüre in den EDV-Raum
- Ausführung der Vordachuntersicht geneigt statt eben, schmälere Vordachblende
- Gefällerichtung von Flachdach OG Zubau nach außen
- Adaptierung des Fußbodenaufbaus im OG Zubau
- Nord: Entfall der vorgehängten Fassade bei der Außenwand
- Ost: Ausführung der Vordachuntersicht geneigt statt eben
- Süd: Ausführung der Vordachuntersicht geneigt statt eben, Verlängerung der Außen-wand
- West: Ausführung der Vordachuntersicht geneigt statt eben
im Standort 3341 Ybbsitz, Alte Poststraße 11/12, KG Ybbsitz, Grst.Nr. 108, 78/1, Marktgemeinde Ybbsitz, angesucht.
Hinweise:
1. Die Projektunterlagen liegen bis 09. März 2026 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur Einsichtnahme auf. (Persönliche Besuche sind nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich)
2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden bei der Behörde Einwendungen dahingehend erheben, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen.
Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung.
Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.
3. Nach Ablauf dieser Frist wird die Bezirkshauptmannschaft Amstetten ohne weitere
Anhörung entscheiden und der Bescheid erlassen.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, mit Bescheid festzustellen und erforderliche Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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