Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 28.01.2026 )

Marktgemeinde Lengenfeld, KG Lengenfeld

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 21. September 2016, KRW2-WA-1520/001, wurde der Marktgemeinde Lengenfeld die wasserrechtliche Bewilligung für die Herstellung von Wasserrückhalte- und Erosionsschutzmaßnahmen in der KG Lengenfeld durch
• Errichtung und Betrieb eines Erosionsschutz- und Wasserrückhaltebeckens in der
KG Lengenfeld zur Retention der Niederschlagswässer bei Starkregenereignissen
mit einem Gesamtvolumen von 3.000 m³ auf den Grundstücken Nr. 1227, 1229 und
1018/2, alle KG Lengenfeld,
• Errichtung und Betrieb eines Landschaftsteiches in der KG Lengenfeld mit einem
Gesamtvolumen von 760 m³ (Dauerstau) und einem Retentionsvolumen von
zusätzlich 200 m³ auf den Grundstücken Nr. 1227, 1229 und 1018/2, alle KG
Lengenfeld, sowie
• Errichtung eines offenen Grabens auf Grundstück Nr. 1018/5, KG Lengenfeld, mit
einer Länge von 56 m, Sohlbreite 0,50 m, der über einen Rohrdurchlass DN500 in
einen zeitweise trockenfallenden Entwässerungsgraben mündet,
unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt.

Nach Vorlage von Ausführungsunterlagen ist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob die Anlage bescheidgemäß errichtet und die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt wurden bzw. die durchgeführten Änderungen nachträglich bewilligt werden können.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Krems eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmerfür
Mittwoch, den 28. Jänner 2026 um 13.30 Uhr
Treffpunkt: Gemeindeamt der Marktgemeinde Lengenfeld,
Langenloiserstraße 17, 3552 Lengenfeld
an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft KremsE-Mail: post.bhkr@noel.gv.at
02742/9005 309
3500 Krems an der Donau, Drinkweldergasse 15
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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