Motortausch

Tausch des Motors auf andere oder gleiche Type

Fall 1: Tausch des Motors auf einen anderen Motor der gleichen Type

  1. Ist im Genehmigungsdokument (und damit auch im Zulassungsschein) nur der Motortyp enthalten, dann ergeben sich durch den Motortausch keine Änderungen, welche vermerkt werden müssten. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn Sie die Bestätigung für den sach- und fachgerechten Einbau aufbewahren.
  2. Ist im Genehmigungsdokument (und damit auch in der Zulassungsbescheinigung) die Motornummer enthalten, dann ist diese zu korrigieren. Hierfür wird empfohlen, einen formlosen Antrag an die Zentrale St. Pölten (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische KFZ-Angelegenheiten, Landhaus St. Pölten, 3109 St. Pölten) zu schicken. 

Eine Fahrzeugvorführung ist nicht erforderlich.

Erforderliche Unterlagen für die Korrektur der Motornummer:

  • formloser Antrag mit Ihren Kontaktdaten
  • Nachweis über den rechtmäßigen Besitz (Kaufvertrag, Rechnung, Zulassungsbescheinigung bei einer aufrechten Zulassung auf den Antragsteller, etc.)
  • Nachweis über die Typengleichheit des getauschten Motors
  • Werkstättenbestätigung über den sach-und fachgerechten Motorumbau
  • Genehmigungsdokument im Original (z.B.: Datenauszug, Typenschein, Einzelgenehmigung)

Wir sind bemüht, Ihren Antrag binnen einer Woche zu erledigen. Nach der Korrektur der Daten durch uns holen Sie bitte der nächsten Zulassungsstelle eine neue Zulassungsbescheinigung ab.

Oder vereinbaren Sie einen Termin an einer unserer Prüfstellen.


Fall 2: Tausch des Motors auf eine andere Type

Der Tausch eines Motors gegen einen solchen einer anderen Type erfordert eine neue Einzelgenehmigung.

Das Fahrzeug muss somit hinsichtlich Abgas und Betriebsgeräusch jene Bestimmungen erfüllen, welche zum Zeitpunkt des Antrages zur Neugenehmigung gelten.
Es besteht jedoch Aussicht auf Ausnahmegenehmigung unter folgenden Bedingungen:

  • Abgas und Lärm dürfen keinesfalls schlechter werden.
  • Erfüllt das Fahrzeug vor dem Tausch niedrigere, bzw. zumindest jene Umweltstandards, welche zum Zeitpunkt des EG - Beitritts Österreichs galten, so muss das Fahrzeug nach dem Tausch zumindest jene Bestimmungen erfüllen, welche zum Zeitpunkt des EG - Beitritts in Kraft waren.
  • Erfüllt das Fahrzeug vor dem Tausch strengere Umweltstandards, als jene, welche zum Zeitpunkt des EG - Beitritts Österreichs galten, so ist es ausreichend, wenn das Fahrzeug mit dem neuen Motor zumindest dieselben Bestimmungen erfüllt, wie vor dem Motortausch.

Für fahrzeugbezogene Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung. Senden Sie die jeweils eingehaltenen Bestimmungen (Richtlinien) beider Motoren, welche Sie vom Fahrzeughersteller bekommen, entweder per Fax an 02742/9005-16030 oder per E-Mail an post.wst8@noel.gv.at.

Erforderliche Unterlagen:

  • Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste).
  • Nachweis der erfüllten Abgasrichtlinie.
  • Nachweis über die eingehaltene Richtlinie für Fahr- und Standgeräusch.
  • Nachweis der erfüllten Bremsenrichtlinie (nur bei Leistungssteigerung).
  • Nachweis bezüglich der Motorleistung gemessen nach der geltenden Richtlinie.
  • Nachweis bezüglich der Bauartgeschwindigkeit gemessen nach der geltenden Richtlinie.
  • Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt.
FAQ (häufig gestellte Fragen)


Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030
Letzte Änderung dieser Seite: 11.10.2022
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung