Personenbeförderungsgewerbe

Für jede gewerbsmäßige nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs ist grundsätzlich eine Konzession erforderlich.

Für jede gewerbsmäßige nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs ist grundsätzlich eine Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 erforderlich.

Zuständigkeiten:

Hinsichtlich des Taxigewerbes, des Mietwagengewerbes mit PKW und des Gästewagengewerbes ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde für die Konzessionserteilung zuständig. Der Landeshauptmann ist zur Erteilung von Konzessionen für das Ausflugwagen- (Stadtrundfahrten-)gewerbe und das Mietwagengewerbe mit Omnibussen zuständig.
Für die Erteilung aller erforderlichen Nachsichten (Nachsicht wegen Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, Nachsicht wegen gerichtlicher Verurteilungen/Finanzstrafe) ist der Landeshauptmann zuständig.

Mit der Ausübung des Gewerbes kann erst mit dem Tag der rechtskräftigen Bewilligung (Bescheid) begonnen werden.

Befähigungsnachweis:

§ 5 GelverkG:

(5)Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird.  

(5a)Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe wird nachgewiesen durch

1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird, oder

2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen, die gründliche Kenntnisse von Sachgebieten der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

Voraussetzungen:

  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe ist nachzuweisen durch
    • einen von einem Rechnungsprüfer oder von einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften letzten Jahresabschluss, aus dem sich ergibt, dass das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens € 9.000,-- für das erste Fahrzeug und mindestens € 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfügt.
      Stattdessen kann aber auch eine Bestätigung eines Rechnungsprüfers oder einer sonst ordnungsgemäß akkreditierten Person (z.B.: Wirtschaftstreuhänder) vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass das Unternehmen auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens € 9.000,-- für das erste Fahrzeug und mindestens € 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfügt.
    • Für Neugründungen und nicht bilanzierungspflichtige Unternehmen gilt:
    • die Vorlage einer Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders, aus der sich ergibt, dass das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in der Höhe von mindestens € 9.000,-- für das erste Fahrzeug und mindestens € 5.000,-- für jedes weitere Fahrzeug verfügt sowie die Vorlage der Bestätigung des Nichtvorliegens einer Bilanzierungspflicht (ausgenommen bei Neugründungen).
  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Mietwagengewerbe mit Pkw und für das Taxigewerbe beträgt € 7.500,-- für jedes Fahrzeug. 
  • Zuverlässigkeit (keine schwerwiegenden Verwaltungsstrafen)
  • Volljährigkeit
  • Österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft
  • keine gerichtlichen Vorstrafen (mehr als 3 Monate oder 180 Tagessätze) oder Finanzstrafen (Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen Vorstrafen)
  • keine Aufhebung oder Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens   
  • Juristische Personen, Personengesellschaften oder natürliche Personen ohne Befähigungsnachweis müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen!
  • Fahrzeug-Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr (auch für Mietwagengewerbe mit Pkw und Taxigewerbe)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen (Gebietskrankenkasse und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.)

Die Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.


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