Sonderprogramm "NÖ Weiterbildungsscheck" - NÖ Bildungsförderung

Das Land Niederösterreich fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds (ESF) berufliche Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige. Hierbei liegt ein besonderes Augenmerk auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

Logobalken Europäischer Sozialfonds




Das besondere Gewicht liegt auf der Weiterbildung von Beschäftigungsgruppen ohne formalen Berufsabschluss. Mit dem "NÖ Weiterbildungsscheck" soll aufbauend auf einer Bildungsplanung die Beteiligung am berufsbezogenen Lernen bedarfsgerecht unterstützt werden.

  1. Folgende Personengruppen werden gefördert
    * ArbeitnehmerInnen mit maximal Pflichtschulabschluss;
    * Personen mit maximal Pflichtschulabschuss, die seit mindestens 1 Jahr als Ein-Personen-Unternehmen tätig sind;
    * ArbeitnehmerInnen mit einem formal nicht anerkannten beruflichen Abschluss im Ausland, die als Hilfskräfte tätig sind.
  2. Der Hauptwohnsitz muss sich seit mindestens 6 Monaten vor Kursbeginn in Niederösterreich befinden.
  3. Im Vorfeld der Qualifizierungsmaßnahme und vor Antragsstellung muss verpflichtend ein Bildungsplan bei einer anerkannten anbieterneutralen Bildungsberatung erarbeitet werden. (z.B. Netzwerk Bildungsberatung NÖ, Bildungsberatungen von gesetzlichen Interessensvertretungen, Bildungsberatungen mit IBOBB-Zertifizierung). Nähere Informationen dazu unter: bildungsberatung-noe.at/
  4. Die Bildungsmaßnahme muss bei einem/r zertifizierten bzw. anerkannten BildungsträgerIn absolviert werden, der/die mit dem Land Niederösterreich einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat.
  5. Die Qualifizierungsmaßnahme muss der berufsbezogenen Aus- oder Weiterbildung dienen. Gefördert werden weiters Prüfungsgebühren und die Nostrifizierung von beruflichen Abschlüssen, die im Ausland erworben wurden.
  6. Für die Inanspruchnahme einer Förderung ist eine mindestens 75%ige Anwesenheit oder ein positiver Prüfungsabschluss erforderlich.
  7. Während eines Zeitraumes von 3 Jahren ab Erstantragstellung können insgesamt höchstens € 3.000,-- Förderung in Anspruch genommen werden.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90% der Kurskosten bzw. der Prüfungsgebühr und ist mit maximal € 3.000,- begrenzt.

Die Förderwerberin bzw. der Förderwerber hat jeweils einen Selbstbehalt von 10% und allfällige die maximale Förderung übersteigende Kosten zu tragen.

Förderungen von dritter Seite sind insoweit zu berücksichtigen, als der gesamte Förderbetrag (inklusive des NÖ Weiterbildungsschecks) nicht höher als die nachgewiesenen Kurskosten sein darf.

Die Antragstellung kann frühestens 13 Wochen vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme und bis spätestens einen Tag vor Kursbeginn erfolgen. Maßgeblich hierfür ist das Datum am Online-Antrag und am Bildungsplan.

  1. Der vollständige Antrag besteht aus folgenden Unterlagen:
    * Online-Antrag auf "NÖ Weiterbildungsscheck" (ausgedruckt und unterschrieben)
    * Bildungsplan (im Original und unterschrieben)
    * Stammdatenblatt für TeilnehmerInnen an Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2021 – 2027 (ESF-Stammdatenblatt; im Original und unterschrieben)
    * DienstgeberInnenbestätigung und/oder Beschäftigungsnachweis (bei Ein-Personen-Unternehmen: Gewerbeberechtigung, Firmenbuchauszug, Versicherungsdatenauszug der SVA, etc.)
  2. Die Antragstellung kann frühestens 13 Wochen vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme und bis spätestens einen Tag vor Kursbeginn erfolgen. Maßgeblich hierfür ist das Datum am Online-Antrag und am Bildungsplan.
  3. Der Online-Antrag ist auszudrucken, zu unterschreiben und gemeinsam mit dem ebenfalls vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme ausgearbeiteten und unterschriebenen Bildungsplan im Original an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Arbeitsmarkt, “NÖ Weiterbildungsscheck”, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, per Post oder über Abgabe in einer niederösterreichischen Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln.
  4. Eine DienstgeberInnenbestätigung und/oder ein Beschäftigungsnachweis (z.B. Versicherungsdatenauszug, aktueller Einkommensnachweis; bei Ein-Personen-Unternehmen: Gewerbeberechtigung, Firmenbuchauszug, Versicherungsdatenauszug der SVA, etc.), sowie das ESF-Stammdatenblatt sind dem Antrag jedenfalls unaufgefordert beizulegen. Diese können allenfalls bis spätestens 2 Wochen nach Antragsstellung nachgereicht werden. Eine Förderzusage erfolgt nach Übermittlung der vollständigen Antragsunterlagen und nach erfolgter positiver Prüfung.
  5. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erklärt sich zur Teilnahme an einem ESF-kofinanzierten Projekt bereit.

Für den Erhalt einer Förderzusage vor Kursbeginn muss das vollständig ausgefüllte Antragsformular bis spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt sein.

Die Verrechnung der geförderten Kurskosten erfolgt zwischen dem Land Niederösterreich und der Bildungseinrichtung. Die Förderung wird nach Bestätigung eines positiven Abschlusses oder der Teilnahme direkt an die Bildungseinrichtung überwiesen.

Zum Online-Antrag
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Ihr Kontakt zum Thema Arbeitnehmerförderung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Arbeitsmarkt
Landhausplatz 1, Haus 9 3109 St. Pölten
E-Mail: bildungsfoerderung@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9555 (ArbeitnehmerInnen-Hotline)
Fax: 02742/9005-13777 
Letzte Änderung dieser Seite: 7.9.2023
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