Risikoschwangerschaft - Arbeitsunfähigkeit
Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit bei einer Risikoschwangerschaft
Seit 1. Jänner 2018 ist im Fall einer Risikoschwangerschaft eine Freistellung vor dem Beginn der gesetzlichen Schutzfrist grundsätzlich von Fachärzten/Fachärztinnen für Frauenheilkunde oder Innere Medizin zu bestätigen (fachärztliches Freistellungszeugnis).
Nur bei besonderen Indikationen ist das Freistellungzeugnis vom Amtsarzt/der Amtsärztin auszustellen.
Für Anfragen steht Ihnen das Fachgebiet Gesundheit Ihrer Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung.
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Letzte Änderung dieser Seite: 26.1.2018