Giftbezugsschein
Der Giftbezugsschein berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines Giftes oder mehrerer Gifte. Die Gültigkeit erlischt drei Monate nach dem Tag der Ausstellung.
Allgemeine Informationen
Der Giftbezugsschein berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines Giftes oder mehrerer Gifte. Die Gültigkeit erlischt drei Monate nach dem Tag der Ausstellung. An private Verwenderinnen darf nur ein Giftbezugsschein ausgestellt werden.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss
- 18 Jahre und eigenberechtigt sein,
- sachkundig gemäß § 41b und verlässlich gemäß § 42 Abs. 6 ist und
- die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft machen und im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von dem Giftbezugsschein erfassten Gifte bestehen.
Unberührt davon bleibt die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge.
Hinweis:
Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich
- die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und
- über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.
Über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügt eine Person, wenn sie
- eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
- diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.
Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse.
Eine Person ist als verlässlich anzusehen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er die Gifte nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird.
Nicht als verlässlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75 bis 95 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.
Fristen
Der Antrag kann jederzeit eingebracht werden.
Der Giftbezugsschein erlischt nach Ablauf von 3 Monaten ab Ausstellungsdatum.
Zuständige Stellen
die Bezirksverwaltungsbehörde, in der sich der Wohnort des Antragstellers befindet:
- die Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten: der Magistrat
Antrag
Der Antrag kann formlos eingebracht werden und muss folgende Punkte beinhalten:
- Namen und Anschrift des Antragstellers
- Bezeichnung des Giftes:
- bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe
- bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen" Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen" Inhaltsstoffe gemäß § 35
- Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
- die benötigte Menge des Giftes
- den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse
- Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe (Nicht älter als 5 Jahre)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über fachliche Ausbildung im Umgang mit Chemikalien
- Nachweis über die Erste-Hilfe-Ausbildung: 16 stündiger Erste-Hilfe-Kurs, nicht älter als fünf Jahre
- Angaben zur Entsorgung bzw. Entsorgungsnachweis
Kosten
Antrag
- 14,30 Euro Bundesstempelgebühr
- 3,90 Euro Bundesstempelgebühr pro Bogen Beilage
Bewilligung
- 3,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe