Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, gehobene medizinisch-technische Dienste, HeilmasseurIn

Informationen zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz und Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz-MMHmG)

Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG)

Ab 1.7.2018 müssen nach dem GBRG die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) und Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) vor Beginn der Berufsausübung die Eintragung ins Gesundheitsberuferegister beantragen.

Die Registrierungspflicht gilt für die

  • freiberufliche Tätigkeit und
  • Berufsausübung in einem Dienstverhältnis.

Betroffene Berufsgruppen

  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent (PFA)
  • Pflegeassistentin und Pflegeassistent(PA)
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut
  • Biomedizinische Analytikerin und Biomedizinischer Analytiker
  • Radiologietechnologin und Radiologietechnologe
  • Diätologin und Diätologe
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut
  • Logopädin und Logopäde
  • Orthoptistin und Orthoptist

Registrierungsbehörden

Übergangsbestimmungen für Berufsausübende (Bestandsregistrierung)

Berufsangehörige, die am 1. Juli 2018 bereits zur Ausübung eines von der Registrierung betroffenen Berufes berechtigt sind, haben bis 30. Juni 2019 Zeit, sich bei der für sie zuständigen Registrierungsbehörde zu registrieren.

Berufsausweis

Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) stellt nach der Eintragung den Berufsangehörigen einen Berufsausweis mit Lichtbild aus.

Weitere Informationen sind auf den nachfolgenden Homepages veröffentlicht:

Medizinischer Masseur und Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz-MMHmG)

Berufsausübung als medizinischer Masseur 
im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem

  • Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
  •  Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder
  • freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis oder Primärversorgungseinheit oder
  • freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

Berufsausübung als Heilmasseur

im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem

  • Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
  •  Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder
  • freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis oder Primärversorgungseinheit oder
  • freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

oder

  • freiberuflich   

Voraussetzung für die freiberufliche Ausübung als Heilmasseur:
Meldung der beabsichtigten Berufsausübung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) des in Aussicht genommenen Berufssitzes.

Die vorzulegenden Unterlagen sind dem Melde-Formular zu entnehmen. 

Berufsausweis für Heilmasseure

Wird auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem

  • Hauptwohnsitz oder
  • Ort der Berufsausübung

ausgestellt.

Die vorzulegenden Unterlagen sind dem  Antrags-Formular zu entnehmen. 

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Letzte Änderung dieser Seite: 15.3.2024
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