Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 18.07.2024 )

Marktgemeinde Aschbach-Markt, KG Aschbach Markt

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.01.2015, AMW2-WA-14149/001, wurde der Marktgemeinde Aschbach-Markt, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerung zur Aufschließung des „Betriebsgebietes Nord“ in der KG Aschbach-Markt und KG Obera-
schbach, über ein Regenrückhaltebecken und Ableitung in den Zierbach, mit einem zulässigen Drosselabfluss von 66 l/s erteilt. Die Bauvollendungsfrist wurde dabei mit 31.12.2020 festgesetzt und wurde über Antrag mit Bescheid vom 19.04.2021, AMW2-WA-14149/001, diese bis zum 31.12.2022 verlängert. Von der IKW Ingenieurkanzlei für Wasserwirtschaft in 3300 Amstetten wurde am 12.12.2022 mitgeteilt, dass die Anlagen bereits fertiggestellt wurden und die Auflagepunkte lt. wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid bestätigt werden können. Gleichzeitig wurde hinsichtlich der Vorlage der Fertigstellungsunterlagen im Namen der Marktgemeinde Aschbach-Markt um Fristverlängerung ersucht, da es noch der Erstellung ergänzender Unterlagen, ua. der Betriebsvorschrift, bedarf. Zuletzt wurden von der IKW Ingenieurkanzlei für Wasserwirtschaft in 3300 Amstetten mit Schreiben vom 24.01.2024, ha. eingelangt am 29.02.2024, namens der Marktgemeinde Aschbach-Markt, die Kollaudierungsunterlagen in 3-facher Ausfertigung, datiert mit 03.11.2023, Projekt-Nr.: 13-126-AS, nachgereicht. Gemäß dem Ausführungsbericht vom 03.11.2023 kam es zu geringen Abänderungen gegenüber dem Einreichprojekt. Die Änderungen sind im Ausführungsbericht unter Punkt 2 und 3 angeführt und können gemäß der wasserbautechnischen Vorprüfung vom 30.04.2024, WA2-WA-42/133-2024, wie folgt zusammengefasst werden: Das Retentionsbecken „Betriebsgebiet Nord“ (im Bescheid Regenrückhaltebecken genannt) wurde um ca. 1.500 m³ geringer ausgeführt (Volumen neu: 2.281 m³), sowie Höhen, Böschungsneigungen und Lage geringfügig verändert. Das Einlaufbauwerk wurde ohne Rechen ausgeführt. Die Drosselstrecke wurde um 12,81 m länger errichtet. Die Verringerung des Volumens wird durch die Verkleinerung des Einzugsgebiets begründet (1,99 ha von ursprünglich 6,9 ha werde auf Eigengrund versickert oder retendiert, s.u.). Zusätzlich wurde auf Grst. 57, KG Aschbach-Markt (Grundeigentümerin ist die MG Aschbach-Markt), ein weiteres Retentionsbecken „Freiwillige Feuerwehr Aschbach-Markt“ mit einem Volumen von ca. 310 m³ errichtet. Das Becken wurde auf ein 100-jährlches Ereignis dimensioniert und der Drosselabfluss mit 6,2 l/s festgelegt. Die retendierten Regenwässer gelangen in den Regenwasserkanal und weiter in das Retentions- becken „Betriebsgebiet Nord“. Die Überströmstrecke entwässert Richtung Landesstraße L84. Regenwasserstrang Kapellenweg wurde in größerer Dimension (DN 300-700) und insgesamt um 14,15 m kürzer errichtet (Länge neu: 592,96 m). Regenwasserstrang Kapellenweg 1 wurde in kleinerer Dimension (DN 150) und insgesamt um 62,83 m kürzer errichtet (Länge neu: 10,52 m). Regenwasserstrang Kapellenweg 2 wurde nicht ausgeführt (-339,44 m), die betroffenen Grundstücke werden über den Regenwasserstrang Kapellenweg entwässert. Die Versickerung auf Eigengrund der entfallenen Flächen der Gst. 1358/1, 1359 und 1360 wurde in den Bescheiden vom 17.02.2021 AMW2-BA-2086/001 und vom 03.09.2021 AMW2-BA-2086/002, gewerbe- bzw. wasserrechtlich abgehandelt.
Nach Vorlage der Ausführungsunterlagen wird nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag den 18.Juli 2024 um 9:00 Uhr an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft AmstettenE-Mail: post.bham@noel.gv.at
Tel: 07472 9025, Fax: (0 74 72) 9025-21000
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung