Verfahren gemäß § 12 Straßengesetz (Baubewilligungen) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 04.07.2024 )
NÖ Straßenbauabteilung Tulln, 2372 Gießhübl bei Wien
NÖ Straßenbauabteilung Tulln, Gemeinde Gießhübl, L-2093, Km 0,217 bis Km 1,184,
Gestaltungsmaßnahmen „obere“ Hauptstraße, Gießhübl, Dauernde Verkehrsmaßnahmen;
straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
durch
A) öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag und
B) durch persönliche Verständigung der Verfahrensparteien
Das Land Niederösterreich vertreten durch die NÖ Straßenbauabteilung Tulln, hat um
straßenrechtliche Bewilligung für Gestaltungsmaßnahmen in der „oberen“ Hauptstraße,
Gießhübl (dauernde Verkehrsmaßnahmen) an der L-2093, von Km 0,217 bis Km 1,184,
angesucht.
Projektbeschreibung
Seitens der Gemeinde Gießhübl ist die Errichtung eines neuen Kindergartens neben dem
Parkplatz „Kuhheide“ geplant. Dieser Kindergarten soll den bestehenden Kindergarten
neben dem Gemeindeamt ersetzen.
Aufgrund des neuen Standortes für den Kindergarten ist mit einer Veränderung der
Verkehrssituation in der Oberen Hauptstraße zu rechnen. Zu erwarten ist eine Erhöhung
der Frequenz in der Oberen Hauptstraße sowohl bei den Fußgängern als auch beim KFZ
Verkehr (Zu-und Abfahrten zum neuen Kindergarten).
Um die Sicherheit für die Fußgänger zu gewährleisten, soll der Gehsteig entlang der
Oberen Hauptstraße verbreitert werden.
Davon betroffen sind jene Bereiche, in welchen die Mindestbreite derzeit unterschritten
wird.
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling,
Fachgebiet Anlagen und bei der Gemeinde Gießhübl aufliegendem Projekt hervor.
Zu diesem Ansuchen setzt die Bezirkshauptmannschaft Mödling eine mündliche
Verhandlung unter Durchführung eines Lokalaugenscheines mit der Zusammenkunft aller
Teilnehmer für
Donnerstag, den 04. Juli 2024, 08:30 Uhr
Treffpunkt: Pfarrzentrum Gießhübl, Pfarrplatz 1, 2372 Gießhübl
an.
Hinweis
Als Antragsteller/in beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit
durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung
versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen (zB Krankheit, Behinderung, zwingende
berufliche Behinderung oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies
sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können.
Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren,
soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der
Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.
Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am
Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der
mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der
Bezirkshauptmannschaft Mödling erhoben werden.
In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der
Bezirkshauptmannschaft Mödling einsehen.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert
waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein
minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch
spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns
Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte
beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis darstellt.
Rechtsgrundlagen
§ 12 NÖ Straßengesetz 1999
§§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Für den Bezirkshauptmann
Mag. S e i l e r
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
Tel: (0 22 36) 9025, Fax: (0 22 36) 9025-34000
2340 Mödling, Bahnstraße 2