Verfahren gemäß § 356 Gewerbeordnung 1994 (Betriebsanlagengenehmigung) - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 20.06.2024 )

Privatbrauerei Zwettl Karl Schwarz Gesellschaft m.b.H., KG Zwettl Stadt

Die Privatbrauerei Zwettl Karl Schwarz Gesellschaft m.b.H. hat um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer neuen Flaschenabfüllanlage, im Standort 3910 Zwettl, Ottenschlägerstraße, KG Zwettl Stadt, Grst.Nr. 2370/1, Gemeinde Zwettl-Niederösterreich,
angesucht.

In der bestehenden Lagerhalle 2 (Ottenschläger Straße) soll eine neue Flaschenabfüllanlage mit den erforderlichen technischen Einrichtungen eingebaut werden.
In diesem Bereich werden auch ein Werkstattcontainer, ein Aufenthaltscontainer sowie ein WC-Container für die Mitarbeiter und eine Besucherbrücke situiert werden.

Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl beraumt hierüber eine Augenscheinverhandlung für
Mittwoch, den 19. Juni 2024 an.

Treffpunkt: 09.00 Uhr, an Ort und Stelle (Biershop der Brauerei Zwettl – zur Projektvorstellung)
Die Abfassung der Verhandlungsschrift erfolgt bei der Bezirkshauptmannschaft
Zwettl, Zimmer Nr. 128)

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft ZwettlE-Mail: post.bhzt@noel.gv.at
Tel: (0 28 22) 9025, Fax: (0 28 22) 9025-42000
3910 Zwettl-NÖ, Am Statzenberg 1
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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