Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 18.06.2024 )

Steindl Christoph,
Steindl Petra, Freilandhaltung von Schweinen in den KGen Neustift bei Schönberg und Zöbing; wasserrechtliches Verfahren

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10. Juli 2019, KRW2-WA-1850/001, wurde Herrn Christoph und Frau Petra Steindl die wasserrechtliche Bewilligung für die Haltung von Schweinen im Freiland im Gehege 1 auf dem Grundstück Nr. 480, KG Neustift bei Schönberg, und im Gehege 2 auf den Grundstücken Nr. 1736/4, 1736/7,
1736/11, 1737/8, 1737/12, 1737/24, 1737/25, 1737/26, 1737/5, alle KG Zöbing, befristet bis 10. Juli 2024 erteilt.

Mit Schreiben vom 7. Jänner 2024 haben Herr Christoph und Frau Petra Steindl um Wiederverleihung des mit Bescheid vom 10. Juli 2019, KRW2-WA-1850/001, erteilten Wasserbenutzungsrechtes - Haltung von Schweinen im Freiland im Gehege 1 auf dem Grundstück Nr. 480, KG Neustift bei Schönberg, und im Gehege 2 auf den Grundstücken Nr. 1736/4 (nunmehr 1737/24), 1736/7, 1736/11, 1737/8, 1737/12 (nunmehr 1737/24),
1737/24, 1737/25, 1737/26, 1737/5, alle KG Zöbing – um weitere 5 Jahre (10. Juli 2029) angesucht.

Gemäß § 21 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf
Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens
um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Krems eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für

Dienstag, den 18. Juni 2024 um 13.00 Uhr
Treffpunkt: Stadtamt Langenlois, 3550 Langenlois, Rathausstraße 2
an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft KremsE-Mail: post.bhkr@noel.gv.at
Tel: (0 27 32) 9025, Fax: (0 27 32) 9025-30000
3500 Krems an der Donau, Drinkweldergasse 15
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung