Landschaftselemente in der aktuellen GAP-Periode 

Landschaftselemente (LSE) sind punktförmige oder eindeutig von ihrer Umgebung abgrenzbare flächige Bestandteile der Landschaft mit gleicher Nutzung, gemeinsamer ökologischer Funktion und einheitlicher Struktur.
Landschaftselemente können direkt in einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) liegen oder unmittelbar an die LN angrenzen. Zusätzlich werden in der Flächenreferenz der AMA auch all jene Landschaftselemente erfasst, die in einem Abstand von bis zu 5 Meter zur landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen.

Die flächigen Landschaftselemente sind in folgende Gruppen zusammengefasst, die auch so in den Schlagnutzungslisten der AntragstellerInnen erfasst sind:

  • Hecke/Ufergehölz
  • Rain/Böschung/Trockensteinmauer
  • Graben/Uferrandstreifen
  • Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe
  • Steinriegel/Steinhage
  • Teich/Tümpel. 

Festgehalten werden kann, dass die Festlegung, ob ein flächiges Landschaftselement vorliegt, ausschließlich durch die AMA getroffen wird.  

Mit dem Beginn der neuen GAP-Periode (01.01.2023) ist der verpflichtende Erhalt flächiger Landschaftselemente in den GLÖZ-Bestimmungen erfasst worden und somit für jeden landwirtschaftlichen Betrieb relevant, der Direktzahlungen beantragt und nicht nur mehr auf die am ÖPUL teilnehmenden Betriebe begrenzt.

Dieser Umstand wurde auch in der neuen Sonderrichtlinie berücksichtigt, wonach nunmehr eine „Genehmigung der Naturschutzbehörde“ für die Veränderung von Landschaftselementen erforderlich ist. 

Um eine Genehmigung der Naturschutzbehörde für die Veränderung von Landschaftselementen zu erhalten, ist es erforderlich, sich vor dem geplanten Eingriff mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Verbindung zu setzen. Diese prüft anschließend die geplante Veränderung auf ihre naturschutzfachliche Verträglichkeit, gegebenenfalls werden Ersatzmaßnahmen vorgeschrieben. Sollte der geplante Eingriff jedoch naturschutzfachlichen Zielen widersprechen, ist auch die Ablehnung des geplanten Vorhabens möglich. Jedenfalls darf erst nach erfolgter schriftlicher Genehmigung der Naturschutzbehörde die Veränderung des Landschaftselements erfolgen.

Ihre Kontaktstelle des Landes für Naturschutz

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220  
Letzte Änderung dieser Seite: 7.6.2023
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung