Aufzugsprüfer und Inspektionsanstalten für Hebeanlagen 

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009), Verzeichnis der Inspektionsstellen für Hebeanlagen

Die Hebeanlagen-Betriebsverordnung (HBV 2009) gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen. Sie regelt neben dem Einbau, der Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung, die (sicherheitstechnische) Prüfung und Kontrolle, den Umbau und die Modernisierung, etc., unter anderem auch die Bestellung von Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen.

Inspektionsstellen (das sind Aufzugsprüfer bzw. Inspektionsanstalten) sind von der Landeshauptfrau zu bestellen und in ein öffentlich einsehbares Verzeichnis aufzunehmen.

Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau betreffend die Bestellung richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und ergeben sich primär aus dem Wohn- bzw. Firmensitz.

Bereits in einem anderen Bundesland bestellte und dort in ein Verzeichnis aufgenommene Inspektionsstellen können die Übertragung ihrer Eintragung auch in das NÖ-Verzeichnis beantragen.

Die Bestellung/Eintragung erfolgt für einzelne oder alle Gruppen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen.

Im Antrag ist/sind die Hebeanlagengruppe(n), für die die Bestellung beantragt wird, bekannt zu geben:

  • HAG 1: Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge), Hebeeinrichtungen für Personen, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge,
  • HAG 2: Fahrtreppen, Fahrsteige,
  • HAG 3: Hubtische, Treppenschrägaufzüge, Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen,
  • HAG 4: Feuerwehraufzüge, Hebeanlagen, die im Brandfall benützt werden dürfen, Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX).

Ein Antrag auf Bestellung/Eintragung als Inspektionsstelle nach der HBV 2009 sowie die erforderlichen Ausbildungsnachweise und Nachweise über die praktische Erfahrung entsprechend der beantragten Hebeanlagengruppe(n) sind beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (Kontaktdaten s. unten) einzubringen.

Kontakt

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Telefonvermittlung abteilungsintern: 02742/9005 15390
Allgemeine Mailadresse: post.wst1@noel.gv.at

HINWEIS:

Für die gemäß der Bestimmungen nach der NÖ Aufzugsordnung 2016  - diese regelt überwachungsbedürftige Hebeanlagen in baulicher Verbindung mit Bauwerken - zu  bestellenden Aufzugsprüferinnen und Aufzugsprüfer wird auf die Zuständigkeit der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (RU1) verwiesen.

Rechtsgrundlagen

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
NÖ Aufzugsordnung 2016

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Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten  E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
Fax: 02742/9005-13625
Letzte Änderung dieser Seite: 12.3.2024
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