Tierische Nebenprodukte

Aufgrund ihrer Bedeutung für die Gesundheit von Mensch und Tier unterliegen tierische Nebenprodukte bei ihrer Handhabung besonderen Rechtsvorschriften. 

Unter den Begriffen „tierische Nebenprodukte“, „Tiermaterialien“ oder kurz „TNP“ versteht man

  • ganze Tierkörper  bzw. alle Tierkörperteile verendeter oder getöteter Heim- und Nutztiere (auch Falltiere),
  • spezifiziertes Risikomaterial (SRM, das sind Gewebe, über welche eine Übertragung von Krankheiten möglich ist) ,
  • Schlachtabfälle und Schlachtnebenprodukte aller Schlachttiere wie z.B. Häute, Borsten, Federn, usw.,
  • Ausscheidungen von Nutztieren (z.B. Harn oder Kot),
  • Küchen- und Speiseabfälle (Gastronomie, Großküchen)
  • ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs wie z.B.: Fleisch, Würste, Schinken, Speck, usw., die nicht mehr zum menschlichen Verzehr geeignet sind.

Tiermaterialien dürfen entweder nur zu bestimmten vorgegebenen Zwecken verwertet bzw. verwendet werden oder sind an einen eigens registrierten bzw. zugelassenen Betrieb ("Unternehmer") zur Behandlung und/oder Beseitigung von Tiermaterialien abzuliefern.

Die Verursachenden müssen für die Entfernung, Beseitigung und für die Kosten aufkommen („Verursacherprinzip“). Dafür ist mit einem berechtigten „ Unternehmer“ eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

Informationen und eine Liste über alle zugelassenen und registrierten Betriebe finden Sie auch auf der Homepage des Bundes unter https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/.

Die NÖ Tiermaterialienverordnung enthält

  • Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung, Weiterleitung sowie der Übernahme von Tiermaterialien, insbesondere auch zur Schaffung kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen (verendete oder getötete Heimtiere, in besonderen Fällen auch Wildtiere sowie Siedlungsabfälle tierischer Herkunft) und für verendete oder getötete Nutztiere,
  • Maßnahmen zur Sicherstellung einer lückenlosen Entfernung und Beseitigung von Tiermaterialien, besonders wenn der Ablieferungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wird, und
  • Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von Betrieben, die von den Betriebsinhabern/-innen zu entrichten sind. 

Für die Beseitigung von in Niederösterreich verendeten oder getöteten Heim- oder Nutztieren, Wildtieren in besonderen Fällen und anfallenden Siedlungsabfällen tierischer Herkunft („Tierkörperbeseitigung") gilt folgendes:

Mit der Abholung und Entsorgung ist die Fa. SARIA Bio-Industries, Bildereiche 3, 3430 Tulln (Entsorger) beauftragt (Tel. Nr.: 02272/64271-55).

  • Verendete oder getötete Nutztiere werden nach direkter Kontaktaufnahme durch die Besitzenden oder Verwahrenden mit dem Entsorger grundsätzlich am Ort des Anfalls abgeholt (Ausnahme: Zufahrt mit LKW nicht möglich).
  • Verendete oder getötete Heimtiere bzw. Wildtiere (an deren Beseitigung ein öffentliches Interesse besteht) oder Kleinmengen tierischer Materialien (Siedlungsabfälle) sind von den Besitzenden oder Verwahrenden grundsätzlich in von der Gemeinde bereitgestellte Sammelbehälter einzubringen. Dies ist der Gemeinde anzuzeigen, welche in weiterer Folge für die ordnungsgemäße Ablieferung der tierischen Materialien an den Entsorger verantwortlich ist.
    In den vergangen Jahren wurde in NÖ auch mit Mitteln der Seuchenvorsorgeabgabe ein nahezu flächendeckendes Netzwerk an öffentlich zugänglichen Sammelstellen für die ordnungsgemäße Sammlung geschaffen. Diese befinden sich meist im Nahbereich der kommunalen Abfallsammelzentren und weisen ein mehrere Gemeinden umfassendes Einzugsgebiet auf. Im Einzugsbereich solcher Sammelstellen dürfen von den Berechtigten die genannten Materialien kostenfrei abgeliefert bzw. in die Behältnisse eingeworfen werden. Eine Meldung an die Gemeinde ist nicht erforderlich.
  • Verendete oder getötete Heimtiere dürfen in NÖ laut Tiermaterialien-Verordnung, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auch auf eigenem Grund und Boden (ohne Gewichtsbeschränkung) vergraben werden, wenn eine für Mensch und Tier unschädliche Beseitigung gewährleistet ist; alternativ ist auch eine Ablieferung an ein Tierkrematorium oder einen Tierfriedhof zulässig. 


Registrierung und Zulassung von Betrieben, die tierische Nebenprodukte sammeln, transportieren und/oder weiterbearbeiten 

Wenden Sie sich an die Veterinärabteilung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel Ihr Betrieb liegt oder wo Sie als Unternehmer/in Ihren Sitz haben, ob Ihr Betrieb registriert oder zugelassen werden muss.

Anmerkung: Eine Registrierung und Zulassung ist nicht erforderlich für Tierhaltungsbetriebe und Lebensmittelunternehmen, wenn sie keine weiteren Tätigkeiten mit den angefallenen Produkten vornehmen.

Zuständigkeiten beim Amt der NÖ Landesregierung:

  • rechtliche Angelegenheiten: Abteilung Agrarrecht (Tel.: 02742/9005-12881 und E-Mail: post.LF1@noel.gv.at)
  • veterinärfachliche Aspekte: Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle (Tel.: 02742/9005-12757 und E-Mail: post.LF5@noel.gv.at)


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Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten E-Mail: post.lf5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-46455
Fax: 02742/9005-12801
Letzte Änderung dieser Seite: 23.1.2024
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