Luftfahrthindernisse

Als Luftfahrthindernis werden Bauwerke bezeichnet, die durch ihre Höhe Hindernisse für den Luftverkehr darstellen. Beispiele sind Freileitungen und Hochhäuser, Sendestationen, hohe Schornsteine, Kräne und Windenergieanlagen  




Physische Hindernisse:

Bauten, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der Landschaft herausragende Bodenerhebungen. Im Nahbereich von Flugplätzen können auch Verkehrswege, Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen Luftfahrthindernisse sein.

Permanente und temporäre Hindernisse:

Für eine nicht dauernd eingerichtete Seil- und Drahtverspannung  für land- und forstwirtschaftliche Bringungen genügt die Bekanntgabe bis spätestens eine Woche vor Errichtung an die Abteilung Verkehrsrecht beim Amt der NÖ Landesregierung.

Hindernisse mit optischer oder elektrischer Störwirkung:

Insbesondere Anlagen, von welchen optische oder elektrische Störwirkungen ausgehen, die zu einer Verwechslung oder Störung von Einrichtungen einer Flugsicherungseinrichtung führen könnten. Dies können Scheinwerfer, Laserstrahler oder auch industrielle Einrichtungen, wie z.B. Schweißroboter sein.

Höhe von Luftfahrthindernissen:

Bewilligungspflichtig sind folgende Hindernisse auf Grund ihrer Höhe:

Höher als 100 Meter über Grund;

Über 30 Meter, wenn zu Teilen der umgebenden Landschaft Höhendifferenzen von 100 Meter und mehr bestehen;

Seil- und Drahtverspannungen über 10 Meter, wenn sie eine Autobahn überspannen, sich in einem Schlechtwetterflugweg befinden oder in einem Gebiet errichtet werden, welches in der NÖ Luftfahrthindernis-Verordnung aufgeführt ist.

Bei Flugplätzen: Wenn die Hindernisse die Grenzflächen der Sicherheitszone oder des Schutzbereiches durchragen.

 

Entscheidungsmöglichkeiten durch die Behörde:

Ablehnung wegen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt;

Bewilligung ohne Vorschreibung von Markierungsmaßnahmen;

Bewilligung mit Vorschreibung von Markierungsmaßnahmen.

 

Markierungsmaßnahmen:

Tagesmarkierungen:

Rot-weiß-rotes Streifen- oder Schachbrettmuster, orangefarbige Warnbälle für Seil- und Drahtverspannungen;

Nachtmarkierungen:

Hindernisfeuer: rotes Dauerlicht mit 70 cd;

Gefahrenfeuer: rotes Blinklicht mit 2.000 cd;

W-Rot: getaktetes Gefahrenfeuer für Windkraftanlagen.

 

Zuständigkeiten:

Flughafen Wien-Schwechat: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Militärflugplätze Tulln-Langenlebarn und Wiener Neustadt - West: Bundesministerium für Landesverteidigung

Andere Flugplätze: Bezirksverwaltungsbehörde und ev. zusätzlich der Landeshauptmann von NÖ (dies hängt von der Hindernishöhe ab)

Alle sonstigen Gebiete in NÖ: Der Landeshauptmann von NÖ (Abteilung Verkehrsrecht)

Hindernisse mit optischer oder elektrischer Störwirkung: Austro Control GmbH.

Ausnahmen: Für manche Rechtsmaterien sind konzentrierte Verfahren vorgesehen. Hier übernimmt die verfahrensführende Behörde auch die Erteilung der Ausnahmebewilligungen für Luftfahrthindernisse. Konzentrierte Verfahren finden beispielsweise im Rahmen einer Umweltverträglichkeits-Prüfung (UVP) oder nach der Gewerbeordnung statt.

 

Rechtsmaterien:

Luftfahrtgesetz

Zivilflugplatz-Verordnung

Sicherheitszonen-Verordnung für Wien-Schwechat, Tulln-Langenlebarn und Wiener Neustadt - West

NÖ Luftfahrthindernisverordnung

 

Rückfragehinweise:

Hannes Gugenberger, technischer Referent für Luftfahrthindernisse, Tel.: 02742-9005-14261

Christoph Straßberger, Luftfahrtsachverständiger des Landes NÖ, Tel.: 02742-9005-14276

weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes technische Luftfahrtangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Verkehrsrecht
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru6@noel.gv.at    
Tel: 02742/9005 - 12914
Fax: 02742/9005 - 13710
Letzte Änderung dieser Seite: 4.3.2021
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