Innergememeinschaftlicher Handel; Ein- und Durchfuhr

Die Europäische Gemeinschaft hat Richtlinien für den Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten (innergemeinschaftlicher Handel; IGH), mit vertraglich an die Gemeinschaft gebundenen Drittstaaten sowie für die Einfuhr in die und Durchfuhr durch die Gemeinschaft festgelegt. Die Regelungen im Veterinärbereich sollen die Verbreitung von Tierseuchen verhindern.

  • Innergemeinschaftlicher Handel (Versenden; Verbringen; Verreisen; Einbringen)
  • Handel mit Drittstaaten (Einfuhr; Ausfuhr)
  • TRACES NT

Innergemeinschaftlicher Handel

Handel mit Drittstaaten

Traces NT

Innergemeinschaftlicher Handel

Trotz gewisser Liberalisierung des Tier- und Warenverkehrs seit dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft, sind beim Versenden und Verbringen von Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie bei deren Einbringen nach Österreich Regeln einzuhalten. Die betreffenden Gemeinschaftsregeln wurden von Österreich in der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II 2008/473 umgesetzt.

Sind Tiere und tierische Erzeugnisse zur Versendung bzw. zum Verbringen vorgesehen, dann müssen sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Das Vorliegen der Anforderungen ist letztlich von den Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten in Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen Bescheinigungen zu bestätigen. Fallweise sind längerdauernde Untersuchungen (auch Labordiagnostik) durchzuführen. Daher ist es zielführend, rechtzeitig vor dem beabsichtigten Versenden, Verbringen oder Verreisen mit Heimtieren oder Sportpferden mit der für den Standort der Tiere oder Erzeugnisse zuständigen Amtstierärztin bzw. dem Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde den Kontakt herzustellen.

Auch das Einbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen ist grundsätzlich der Bezirksverwaltungsbehörde, konkret den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, anzuzeigen. Dies hat im Falle von Tieren schon vor deren Eintreffen zu erfolgen und verfolgt vorrangig den Zweck, den allenfalls schon vorhandenen eigenen Tierbestand sowie die österreichischen Tierbestände im Allgemeinen vor Krankheiten und Tierseuchen zu schützen.

Über die beim Versenden, Verbringen und Verreisen einzuhaltenden Bestimmungen und Modalitäten informiert Sie die örtlich zuständige Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt.


Handel mit Drittstaaten

Die Einfuhr von Tieren und bestimmten tierischen Produkten und Erzeugnissen in die Gemeinschaft und nach Österreich unterliegt gleichfalls gemeinschaftsrechtlich einheitlichen Veterinärbestimmungen (siehe dazu die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 – VEVO 2019, BGBl. II 2019/415). Die Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Veterinärverwaltung (Tel: 01/71100-0).

Hinsichtlich der Ausfuhr gelten, sofern Tiere und Waren auf dem Landweg über die Grenzkontrollstellen an der EU-Außengrenze in Drittstaaten verbracht werden, die veterinärrechtlichen Gemeinschaftsbestimmungen und ab dieser die Veterinärbestimmungen des jeweiligen Bestimmungslandes oder der Durchfuhrstaaten.

Im Falle einer beabsichtigten Ausfuhr in einen Drittstaat ist es zweckdienlich und erforderlich, bei den zuständigen Veterinärbehörden dieser Drittstaaten (und allenfalls der Durchfuhrstaaten) die veterinärbehördlichen Anforderungen zu erfragen und die beizubringenden Bescheinigungen zu beschaffen. Auf das Erfordernis der Mehrsprachigkeit (Sprache des Bestimmungslandes und Herkunftslandes) bei den Bescheinigungen wird hingewiesen.

Über die vielfältigen Einfuhrbestimmungen der einzelnen Drittstaaten können die entsprechenden Informationen bei den Handelspartnern in den Drittstaaten, den zuständigen zentralen oder lokalen Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten, den Botschaften, den Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich, beim Bundesgremium des Vieh- und Fleischgroßhandels der Wirtschaftskammer Österreich und anderer Stellen eingeholt werden.

Die entsprechenden Untersuchungen werden von den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten durchgeführt und zum Zwecke der Ausfuhr die entsprechenden Bescheinigungen ausgestellt.


Traces NT

Mit TRACES NT hat die EU ein Meldesystem für den innergemeinschaftlichen Handel eingerichtet, über das vom Amtstierarzt des Herkunftslandes Tiertransporte und die Sendung von bestimmten tierischen Produkten den lokalen Veterinärbehörden des Bestimmungslandes auf elektronischem Weg mitgeteilt werden.

Um den Tierverkehr und den Verkehr mit tierischen Produkten mit EU-Drittstaaten überwachen zu können, sind auch die Grenztierärzte in das TRACES-System eingebunden. Die Grenztierärzte geben von den EU-Außengrenzen die Informationen über Einfuhren an die Bezirksverwaltungsbehörden weiter. So können die Amtstierärzte am Bestimmungsort erforderliche Maßnahmen vorbereiten, die Ausladung überwachen und Stichproben entnehmen.


Das innergemeinschaftliche Verbringen von Pferden


Aufgrund des neuen Tierseuchenrechts VO (EU) 2016/429 ist für jedes Verbringen von Pferden in einen anderen Mitgliedstaat eine Tiergesundheitsbescheinigung (TRACES-Zeugnis) erforderlich. Diese Tiergesundheitsbescheinigung wird vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder Amtstierärztin ausgestellt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung von 10 auf 30 Tage verlängert werden, allerdings ist dafür ein „Validierungsabzeichen“ oder eine „Lizenz“ (ausgestellt durch den Österreichischen Pferdesportverband OEPS für Pferde mit FEI Pässen) notwendig.

Das Validierungsabzeichen kann mittels Formular bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden und wird nur für Pferde ausgestellt, die in Betrieben mit niedrigem Gesundheitsrisiko gehalten werden. Aus diesem Grund ist sowohl eine schriftliche Bestätigung des Pferdebesitzers als auch des Pferdehalters (Stallbesitzer) erforderlich. Die Einhaltung der Bestimmungen wird vom zuständigen Amtstierarzt oder Amtstierärztin kontrolliert.

Die Gültigkeitsdauer des Validierungsabzeichens beträgt maximal 1 Jahr. Innerhalb diesen Zeitraumes ist es dem zuständigen Amtstierarzt oder Amtstierärztin dadurch möglich, für das betreffende Pferd TRACES-Zeugnisse auszustellen, die 30 Tage lang für das mehrfache Verbringen zwischen Mitgliedstaaten sowie für die Rückkehr in den Abgangsbetrieb gültig sind.

Damit ein Validierungsabzeichen ausgestellt werden kann, muss der pferdehaltende Betrieb im VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) und das betreffende Pferd in der Equidendatenbank registriert sein. Der Eintrag bzw. Nachtrag eines Pferdes in die Equidendatenbank kann bei jeder Pferdepass ausstellenden Stelle in Österreich vorgenommen werden.

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