Landschaftselemente in der aktuellen GAP-Periode 

Landschaftselemente (LSE) sind punktförmige oder eindeutig von ihrer Umgebung abgrenzbare flächige Bestandteile der Landschaft mit gleicher Nutzung, gemeinsamer ökologischer Funktion und einheitlicher Struktur.
Landschaftselemente können direkt in einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) liegen oder unmittelbar an die LN angrenzen. Zusätzlich werden in der Flächenreferenz der Agrarmarkt Austria (AMA) auch all jene Landschaftselemente erfasst, die in einem Abstand von bis zu 5 Meter zur landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen.

Die flächigen Landschaftselemente sind in folgende Gruppen gegliedert, die auch so in den Schlagnutzungslisten der Antragstellerinnen und Antragsteller erfasst sind:

  • Hecke/Ufergehölz
  • Rain/Böschung/Trockensteinmauer
  • Graben/Uferrandstreifen
  • Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe
  • Steinriegel/Steinhage
  • Teich/Tümpel
  • Naturdenkmäler

Die Festlegung, ob ein flächiges Landschaftselement vorliegt, wird ausschließlich durch die AMA getroffen.

Mit dem Beginn der neuen GAP-Periode (01.01.2023) ist der verpflichtende Erhalt flächiger Landschaftselemente in den GLÖZ-Bestimmungen erfasst worden und somit für jeden landwirtschaftlichen Betrieb relevant, der Direktzahlungen beantragt und nicht nur mehr auf die am ÖPUL teilnehmenden Betriebe begrenzt.

Das Fördersystem erlaubt eine Veränderung oder Entfernung dieser Landschaftselemente nur unter folgender Voraussetzung: „Landschaftselemente dürfen – unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer-und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden – nicht ohne vorheriges schriftliches Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle des Landes beseitigt werden.

Um ein entsprechendes Einvernehmen für die Veränderung von Landschaftselementen zu erhalten, ist es erforderlich, sich vor dem geplanten Eingriff mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Verbindung zu setzen. Diese prüft anschließend die geplante Veränderung auf ihre naturschutzfachliche Verträglichkeit. Sollte der geplante Eingriff jedoch naturschutzfachlichen Zielen widersprechen, ist auch die Ablehnung des geplanten Vorhabens möglich.

Jedenfalls darf erst nach erfolgter schriftlicher Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde die Veränderung des Landschaftselements erfolgen.

Als Grundlage für Antragstellung wird das Formular „Antrag auf Veränderung bzw. Entfernung von GLÖZ-Landschaftselementen“ je Bezirksverwaltungsbehörde im Downloadbereich zur Verfügung gestellt.

Es liegt ebenfalls auf den Bezirksbauernkammern auf, welche bei der Antragstellung Hilfestellung bieten können.

Das Formular ist an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bitte achten Sie auf die vollständige Angabe aller darin geforderten Daten, da unvollständige Angaben zu Verzögerungen bei der Bearbeitung führen können.

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Naturschutz
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15237
Fax: 02742/9005 - 15220  
Letzte Änderung dieser Seite: 15.4.2024
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