Allgemeines zur Genehmigung einzelner Fahrzeuge
Grundsätzliches
Möchten Sie ein Fahrzeug in Österreich zulassen, so benötigen Sie ein nationales Dokument: Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid, Bestätigung für die Zulassung, Nachweis für eine EU-Betriebserlaubnis (EU-Übereinstimmungsbescheinigung = COC-Papier = Certificate of Conformity) oder einen Datenauszug.
Darüber hinaus müssen die Fahrzeugdaten in der österreichischen Genehmigungsdatenbank vorhanden sein, um das Fahrzeug zum Verkehr zulassen zu können.
Siehe auch Genehmigungen von Fahrzeugen.
NOVA - Normverbrauchsabgabe
Je nach Fahrzeugklasse ist vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr seitens Ihres zuständigen Wohnsitz – Finanzamtes eine Bearbeitung erforderlich:
- Personenkraftwagen (Fahrzeugklassen M1 bzw. M1G)
- Lastkraftwagen (Fahrzeugklassen N1 bzw. N1G)
- Krafträder (Fahrzeugklassen L3e, L4e, L5e, L6e und L7e)
Selbiges gilt auch bei einem Wechsel der Fahrzeugklasse durch Fahrzeugumbau und im Falle des Reimportes eines Fahrzeuges nach Österreich.
Informationen bezüglich Mehrwertsteuer und NOVA erhalten sie bei ihrem zuständigen Wohnsitz - Finanzamt bzw. auf den entsprechenden Internetseiten (österreich.gv.at).
Import eines Fahrzeuges mit EU-Bauartgenehmigung (EU-Betriebserlaubnis)
Grundsätzlich ist, sofern vorhanden, der in Österreich ansässige Bevollmächtigte des Fahrzeugherstellers (umgangssprachlich Generalimporteur) für die Eingabe der Fahrzeugdaten in die österreichische Genehmigungsdatenbank verantwortlich (siehe auch Genehmigung von Fahrzeugen).
Zwingend vorgeschrieben ist eine EU-Betriebserlaubnis für neue PKW's ab 1997, bei Motorrädern und land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ab 2003. Seit 2009 ist eine EU-Betriebserlaubnis auch für Omnibusse, LKW`s und Anhänger möglich.
Liste der Bevollmächtigten der Fahrzeughersteller.
Hinweis: Wurde das Fahrzeug gegenüber seinem Serienzustand nachträglich verändert (umgebaut), so sind anzeigepflichtige Veränderungen nach der Dateneingabe bei der zuständigen Landeshauptfrau/beim zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen (Genehmigungen von Änderungen am Fahrzeug) und werden getrennt beurteilt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Veränderungen (Umbauten) nur aufgrund nicht EU-konformer, nationaler Bestimmungen des jeweiligen Herkunftslandes genehmigt wurden und eine Genehmigung dieser Änderungen in Österreich nicht möglich ist.
Import eines Fahrzeuges ohne EU-Bauartgenehmigung (EU-Betriebserlaubnis)
Für importierte Fahrzeuge kann eine Genehmigung in Österreich erwirkt werden, wenn die zum Zeitpunkt der Erstzulassung entweder in Österreich oder in der europäischen Gemeinschaft gültigen Bestimmungen eingehalten werden.
Dafür können verschiedene Umbauten am Fahrzeug notwendig sein, zum Beispiel:
- Anpassungen an der Beleuchtung, zum Beispiel:
- Scheinwerfer für den Rechtsverkehr
- Änderung der Lichtfarbe, z. B. orange Fahrtrichtungsanzeiger
- Nebelschlussleuchten
- Anpassung der Kennzeichenbeleuchtung aufgrund anderer Kennzeichenformate (z. B. USA)
- Umbauten mit Auswirkungen auf Umwelt und Lärm, zum Beispiel:
- Einhaltung der Abgasvorschriften
- Einhaltung der Lärmgrenzwerte
- Vorgeschriebene technische Anpassungen, zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsanzeige in km/h
- Radabdeckungen
- Sicherheitsrelevante Umbauten, zum Beispiel:
- Aufprall-, Unterfahr- und Fußgängerschutz
- Anpassungen an der Innenausstattung
- Schutz vor unbefugter Benutzung
- Lenkanlage, Sitze und Sicherheitsgurte
- Abschleppvorrichtungen
- Rückhaltesysteme
- Sicherheitsverglasung
- Verbindungseinrichtungen
Zusätzlich können Nachweise erforderlich sein, dass das Fahrzeug alle vorgegebenen Vorschriften zum Zeitpunkt der Erstzulassung einhält.
Als Orientierung für notwendige Umbauten oder Nachweise können EU-typengenehmigte Fahrzeugausführungen des Herstellers herangezogen werden.
Weiters ist zu beachten, dass aufgrund fehlender zulassungsrelevanter Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I (z. B. genehmigte Rad-/Reifenkombinationen, Gewichte, Abgaswerte, Stand- und Fahrgeräuschwerte) des Herkunftsstaates möglicherweise ein technisches Datenblatt des Fahrzeugherstellers oder seines bevollmächtigten Generalimporteurs erforderlich ist.
Nachweise über die Einhaltung bzw. Gleichwertigkeit der Vorschriften erhalten Sie unter anderem bei:
- dem Fahrzeughersteller oder dessen bevollmächtigtem Generalimporteur
- Zivilingenieurinnen oder Zivilingenieuren (Ziviltechnikergutachten)
- neutralen, anerkannten Prüfstellen (Technische Dienste, z. B. TÜV)
Hinweis: Bei Fahrzeugen, welche gegenüber ihrem Serienzustand verändert (umgebaut) wurden kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese nur aufgrund nicht EU-konformer, nationaler Bestimmungen des jeweiligen Herkunftslandes genehmigt wurden und eine Genehmigung dieser Änderungen in Österreich nicht möglich ist.
Für fahrzeugbezogene Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung. Senden Sie die fahrzeugbezogenen, technischen Daten (entsprechend den Inhalten eines COC-Papiers, vor allem erfüllte Richtlinien hinsichtlich Abgas- und Betriebsgeräusch) oder eine Kopie ihres Fahrzeugdokumentes per E-Mail an post.wst8@noel.gv.at.
Allgemeine Vorgehensweise: siehe unter Fahrzeuggenehmigung.
Wir bitten um Bekanntgabe Ihrer Telefonnummer für eine raschere Bearbeitung.
weiterführende Links
Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8) Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
