Häufig gestellte Fragen (FAQ's) zur Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Niederösterreich

Nachfolgend finden Sie eine Reihe von FAQ’s (frequently asked questions) zur Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Niederösterreich. Die Fragen sind untereinander mit einem kleinen Symbol gelistet. Um nähere Informationen zur entsprechenden Frage zu erhalten, klicken Sie bitte einfach auf den entsprechend Link. Sie werden dann automatisch zur Antwort auf die entsprechende Frage innerhalb der Seite weitergeleitet.

Wer entscheidet in NÖ über die Gewährung von Grundversorgungsleistungen?

Im Namen der NÖ Landesregierung die Koordinationsstelle für Ausländerfragen beim Amt der NÖ Landesregierung, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 7a (Tel.Nr.: 02742/9005/15672). Weitere Informationen finden Sie unter http://www.noe.gv.at/Gesellschaft-Soziales/Soziale-Dienste-Beratung/Fluechtlingshilfe.htm

Von wem werden Sie sozial betreut?

Im Rahmen der Grundversorgung werden Sie  von der Caritas und Diakonie betreut. Dabei ist die Caritas für den östlichen und die Diakonie für den westlichen Teil von Niederösterreich zuständig.  Diese Betreuungsorganisationen besuchen Sie auch regelmäßig in den organisierten Quartieren (Pensionen). Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an die zuständigen Betreuer.

Wo können Sie die Caritas und Diakonie erreichen?

Caritas Wr. Neustadt: Wiener Straße 56, 2700 Wr. Neustadt  (TelNr. 02622/83020)
post-mfb-noe@caritas-wien

Caritas Korneuburg: Hauptplatz 6, 2100 Korneuburg (TelNr. 02262/62355)
asylundintegration-noe@caritas-wien.at

Diakonie St. Pölten: Kremser Gasse 37, 2. OG, 3100 St. Pölten
Öffnungszeiten: Mo, Di und Do: 09:00 bis 13:00 Uhr; letzte Anmeldung: 12:30 Uhr, (TelNr. 02742/21438)
noewe@diakonie.at

Wer kann Grundversorgung bekommen?

  • Asylwerber 
  • Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56 oder 57 oder § 62 AsylG 2005 verfügen
  • aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbare Fremde ohne Aufenthaltsrecht
  • Subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 Asylgesetz
  • Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung

Hilfsbedürftig ist, wer nicht selbst für seinen Lebensunterhalt (Wohnung, Essen, Bekleidung) sorgen kann. Genauere Information erhalten Sie bei der Caritas oder Diakonie.

Über die Gewährung der Grundversorgungsleistungen entscheidet die Koordinationsstelle für Ausländerfragen beim Amt der NÖ Landesregierung auf Grundlage des NÖ Grundversorgungsgesetzes. 


Welche Grundversorgungleistungen können Sie bekommen?

Die wichtigsten Leistungen sind:

Unterbringung  

Verpflegung

Krankenversorgung

Bekleidungshilfe (max. € 150,- pro Jahr)

Schulbedarfshilfe für schulpflichtige Schulkinder (max. € 200,- pro Jahr und Kind)

Taschengeld (max. € 40,- pro Person und Monat bei Unterbringung in organisierten Unterkünften)

Bitte beachten Sie, dass die Leistungen je nach Unterbringungsform (organisiert oder privat) verschieden sein können. Welche Leistungen Sie bekommen können, wird nach den Vorgaben des NÖ Grundversorgungsgesetzes entschieden.

Bezüglich sonstiger möglicher Leistungen oder anderer Fragen setzen Sie sich mit Ihrer Betreuungsorganisation (Caritas oder Diakonie) in Verbindung.

Können Sie aus der Grundversorgung entlassen werden?

Insbesondere

  • Drohungen und  Gewalttätigkeiten
  •  unzumutbares Verhalten in Quartieren
  • ausreichendes eigenes Einkommen
  • Vermögen (z.B. Besitz eines Autos)
  • rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren (sowohl positive als auch negative Entscheidungen)
  • nicht genehmigter Wechsel des Quartiers

können zur Entlassung aus der Grundversorgung führen.

Was können Sie tun, wenn Sie aus der Grundversorgung entlassen werden?

Sie können die zuständige Betreuungsorganisation aufsuchen, um eine Lösung des Problems zu erarbeiten. 

Welche Unterbringungsarten gibt es?

  • Unterbringung in organisierten Unterkünften (Unterbringung in einem Gasthaus, Pension, Heim)
  • Unterbringung in privaten Unterkünften (Mietzuschuss für eine Wohnung)


Haben Sie Anspruch auf eine bestimmte Unterbringungsform?

Nein!  Sie haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Unterbringungsform, insbesondere auch nicht auf eine private Unterkunft. Die Koordinationsstelle für Ausländerfragen entscheidet darüber, welcher Unterkunft Sie zugewiesen werden.

Angebotene organisierte Unterkünfte (Pension) müssen Sie annehmen. Ablehnung kann zum Verlust der gesamten Grundversorgung führen. Jeder gewünschte Wechsel in eine andere Unterkunft muss vorher von der  Koordinationsstelle genehmigt werden.

Können Sie im Rahmen der Grundversorgung jederzeit die Unterkunft wechseln?

Nein!

Jeder Wechsel ist von der Koordinationsstelle für Ausländerfragen vorher zu genehmigen. Auch privater Wohnungswechsel muss gemeldet und genehmigt werden. Setzen Sie sich diesbezüglich im Vorhinein mit Ihrer  Betreuungsorganisation in Verbindung. Ein Verstoß gegen diese gemäß NÖ Grundversorgungsgesetz bestehenden Meldepflichten, kann Einfluss auf die genehmigte Unterbringungsart haben.

Können Sie sich im Rahmen der Grundversorgung ein beliebiges Bundesland zum Wohnen aussuchen?

Nein!

Sie werden von der Erstaufnahmestelle Traiskirchen oder  Thalham einem Bundesland zugewiesen. Dieses Bundesland ist grundsätzlich für Sie zuständig. Ein Wechsel ihm Rahmen der Grundversorgung ist in der Regel nicht möglich. Wechseln Sie ohne Genehmigung das Bundesland, können Sie ihren Anspruch auf Grundversorgung verlieren.


Was haben Sie bei Privatunterkünften insbesondere zu berücksichtigen?

Wichtig!

Sie haben keinen Anspruch auf Geld für eine Privatunterkunft und brauchen daher vorher eine Genehmigung. Nicht genehmigte Privatunterkünfte müssen Sie vollständig selbst finanzieren. Anträge und Beratung bekommen Sie bei der Caritas und Diakonie.


Wie viel Geld kann man für genehmigte Privatunterkünfte max. bekommen?

  • Als Einzelperson  maximal  € 165,-  Mietzuschuss und € 260,- Verpflegungsgeld.
  • Als Familie maximal € 330,- Mietzuschuss, € 260,- Verpflegungsgeld für jeden Erwachsenen und € 145,- Verpflegungsgeld für jeden Minderjährigen (bis 18 Jahre).

Bitte beachten Sie, dass Sie mit dieser Unterstützung Ihre gesamten Lebenskosten bestreiten müssen (Strom, Heizung, Lebensmittel, Fahrkarten, Möbel und ähnliches kosten viel Geld)!

Was ist bei behördlichen Ladungen zu beachten?

Behördliche Ladungen sollten in Ihrem Interesse unbedingt befolgt werden!!!!

Ansonsten kann es zu Nachteilen im Asylverfahren oder zur Einstellung der Grundversorgung führen. Werden Sie von Asylbehörden geladen, werden Ihnen die Fahrtkosten ersetzt.

Setzen Sie sich bei Ladungen dringend mit der für Sie zuständigen Betreuungsorganisation in Verbindung.

Dürfen Sie als Asylwerber bzw. Asylwerberin in Österreich arbeiten?

Auch als Asylwerber bzw. Asylwerberin unterliegen Sie dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und brauchen eine Beschäftigungsbewilligung.

Eigenes Einkommen kann Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Grundversorgung haben. Wenn Sie arbeiten und selbst Geld verdienen, müssen Sie dies aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung sofort der Koordinationsstelle für Ausländerfragen melden. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies Auswirkungen auf die Art Ihrer Unterbringung haben und ist eine Strafe bzw. polizeiliche Anzeige möglich.

Was ist der Koordinationsstelle unverzüglich zu melden?

Wichtig!

Insbesondere Beschäftigung, Vermögen (z.B. Auto), Einkommen und Wohnungswechsel müssen gemeldet werden (§ 22 NÖ Grundversorgungsgesetz).

Wenn Sie das nicht tun, ist das strafbar und kann außerdem Auswirkungen auf die Grundversorgung haben (z.B. die teilweise oder gesamte Einstellung der Geldleistungen durch die Koordinationsstelle für Ausländerfragen).

Was sollten Sie bei Geburten beachten?

Erkundigen Sie sich beim Arzt über den kostenlosen  Mutter-Kind-Pass. Halten sie im eigenen Interesse die darin vorgegebenen Untersuchungen im angegebenen Zeitraum genau ein, um die Gesundheit Ihres Kindes  sicherzustellen.

Die Geburt Ihres Kindes  sollten Sie sofort dem Quartiergeber oder Ihrer Betreuungsperson melden, damit die Aufnahme Ihres Kindes in die Grundversorgung geprüft werden kann.

Was sollte man über die Schulpflicht wissen?

Kinder zwischen 6 und 15 Jahre müssen in Österreich eine Schule besuchen. Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Betreuungsorganisation über einen möglichen Schulbedarfszuschuss.

Ihre Kontaktstelle des Landes Koordinationsstelle für Ausländerfragen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung IVW2
Landhausplatz 1, Haus 7a
3109 St. Pölten
E-Mail: post.ivw2fluechtlingshilfe@noel.gv.at
Parteienverkehr: Montag, Mittwoch, Donnerstag von 8.30 – 10.00 Uhr
Tel: 02742/9005/15672
Fax: 02742/9005/15640   
Letzte Änderung dieser Seite: 13.2.2024
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