Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 2014 - 2020 (4.2.1)

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich ist zu beachten, dass es bei dieser Vorhabensart  - je nach Investitionsvolumen - unterschiedliche Einreichstellen gibt:

  • für Vorhaben, die eine Mindestinvestitionssumme von € 300.000,- aufweisen, erfolgt die Antragstellung direkt, oder im Wege des finanzierenden Kreditinstitutes bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (ERP-Fonds).

    ACHTUNG WICHTIG: Vom BMLRT sind nun die cut-off-Dates für die Antragstellung bekanntgegeben worden. In der Vorhabensart „Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 2014 – 2020“ (4.2.1a) können Anträge nach dem Programm LE 14-20 nur noch bis 30.06.2023 angenommen werden. Ab dem Folgetag ist die Antragstellung im GSP 23-27 möglich. Der letzte Zahlungsantrag muss spätestens bis zum 30.06.2025 eingebracht sein.

  • für Vorhaben, die eine Mindestinvestitionssumme von mindestens € 20.000,-, aber unter € 300.000,- aufweisen, erfolgt die Antragstellung beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3).

    ACHTUNG WICHTIG: Vom BMLRT sind nun die cut-off-Dates für die Antragstellung bekanntgegeben worden. In der Vorhabensart „Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 2014 – 2020“ (4.2.1b) können Anträge nach dem Programm LE 14-20 nur noch bis 31.03.2023 angenommen werden. Ab dem Folgetag ist die Antragstellung im GSP 23-27 möglich. Der letzte Zahlungsantrag muss spätestens bis zum 30.06.2025 eingebracht sein.

Die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar und es besteht kein Anspruch auf Förderung.

Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Eingangsdatum des Förderantrages als frühester möglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten gilt. Ein Projektbeginn vor dem Einreichdatum (z.B. Aufnahme der Bauarbeiten oder Bestellungen von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen) bedeutet den Ausschluss von der Förderung.

Jegliche Ausgaben seitens des  Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die bewilligende Stelle, erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.

Eine allfällige Bewilligung (Förderzusage) kann erst nach Vorlage eines formal vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.

Förderungsvoraussetzungen

Das Vorhaben betrifft die Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung von unter Anhang I desVertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen.

Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln (siehe eigene Regelung bezüglich Fördersatz unter Punkt.10.5.2 der Sonderrichtlinie).

Für die Projektbeurteilung ist insbesondere auf geeignete Weise darzustellen, dass - die Erzeuger der Grunderzeugnisse an den aus der Förderung erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang teilhaben und - für die betreffenden Erzeugnisse normale  Absatzmöglichkeiten auf den Märkten gefunden werden können.

Vorhaben, die ausschließlich Tätigkeiten betreffen, die nicht zu einer Wertsicherung oder Verbesserung der Wertschöpfung der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen, kommen für eine Förderung nicht in Betracht (insbesondere bloße Warenumschlags- und Transporttätigkeit).

Vorhaben, die von einem Einzelhändler durchgeführt werden, kommen für eine Förderung nicht in Betracht, ausgenommen die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Abgabe von Erzeugnissen im Rahmen von zu Schau- und Demonstrationszwecken gewidmeten Produktionseinheiten.

Förderungsziele

Die Förderung materieller Investitionen im Bereich der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verfolgt folgende Ziele:

  1. Erhöhung des Innovationsgrades
  2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
  3. Verbesserung der Umwelt- und Ressourceneffizienz
  4. Erhöhung der Lebensmittelsicherheit, Hygiene, und Qualität
  5. Verbesserung des Arbeitsplatzangebotes, der Arbeitsbedingungen sowie des Tierschutzes

Förderungsgegenstände

Investitionen zur

  • Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung innovativer Produkte;
  • Einführung oder Anwendung neuer Herstellungsverfahren und -techniken;
  • Herstellung oder Vermarktung von Erzeugnissen mit hoher Wertschöpfung sowie Produkten mit Herkunftsbezeichnung;
  • Erhöhung des Veredelungsgrades;
  • Steigerung der Effizienz der Verarbeitung z.B. Verbesserung des innerbetrieblichen Produktflusses oder der Prozesstechnik;
  • Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstruktur einzelner Betriebsstätten oder im Zuge einer betriebs- bzw. unternehmensübergreifenden Optimierung;
  • Verringerung von Produktionsverlusten und Verbesserung der Arbeitsbedingungen;
  • Verbesserung der Hygiene- oder Qualitätsstandards sowie in Rückverfolgbarkeitssysteme;
  • Erleichterung der Nutzung von Nebenerzeugnissen, Abfällen, Rückständen und anderen Non-Food-Ausgangserzeugnissen für die bio-based economy;
  • Verbesserung des Wohlergehens von landwirtschaftlichen Nutztieren.

Förderungswerber

  • Förderungswerber (gemäß Punkt 1.5 der Sonderrichtlinie), deren Unternehmen im Bereich der österreichischen Landwirtschaft, der landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeitenden Wirtschaft oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe können nur berücksichtigt werden, wenn das Vorhaben über die bloß einzelbetriebliche Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit hinausgeht und sichergestellt ist, dass das zu fördernde Unternehmen nicht bereits für dasselbe Vorhaben eine Förderung aus einem anderen Bereich des Programms LE 14-20 oder anderen Beihilferegelungen erhält.
  • Zusammenschlüsse von Bewirtschaftern landwirtschaftlichen Betriebe, auch mit Dritten (insb. Gewerbebetrieben) - sofern auch letztere im Bereich der österreichischen Landwirtschaft, der landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeitenden Wirtschaft oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind - sind unter der Voraussetzung förderbar, dass der Zusammenschluss auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein muss. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge müssen in schriftlicher Form vorliegen.
  • Unternehmen, die mehr als 750 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als € 200 Mio. erzielen, kommen für eine Förderung nicht in Betracht. Bei der Bestimmung der Anzahl der beschäftigten Personen bzw. des Umsatzes ist entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG15 der Kommission vorzugehen.

Förderfähige Sektoren

  1. Ackerkulturen (Getreide inkl. Mais, Ölsaaten und Eiweißpflanzen), Saat- und Pflanzgut, Ölkürbis, sonstige Öl- und Faserpflanzen sowie Heil- und Gewürzpflanzen sowie Futterpflanzen (auch in Form von Pellets)
  2. Obst, Gemüse, Kartoffeln
  3. Zierpflanzen
  4. Wein
  5. Milch und Milchprodukte
  6. Lebendvieh
  7. Fleisch
  8. Geflügel und Eier

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien zur Vorhabensart 4.2.1.

Beschreibung des Auswahlverfahrens:

Die bei der bewilligenden Stelle (Abteilung Landwirtschaftsförderung, LF3) eingereichten Förderanträge (Investitionssumme zwischen € 20.000,- und € 300.000,-) werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Vorhaben mit einer Investitionssumme von € 300.000,- oder mehr sind direkt oder im Wege des finanzierenden Kreditinstitutes bei der Austria Wirtschaftsservice GesmbH (ERP-Fonds) einzureichen!

Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge, die bei der Abteilung Landwirtschaftsförderung, LF3 eingereicht wurden, werden einem Auswahlverfahren  unterzogen.

Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. In den jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag soweit vollständig sind, dass sie dem vorhabensspezifischen Bewertungsschema unterzogen werden können.

Die Beschreibung der Auswahlkriterien (6 Kriterien) entnehmen Sie bitte den Downloads (siehe unten).

Bekanntmachung Stichtag

Ab sofort ist die Antragstellung (laufende Antragstellung) für die Vorhabensart "Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (4.2.1)" möglich. Nur jene Förderungsanträge, die bis zu dem nachstehend angegebenen Stichtag vollständig bei der zuständigen Bewilligenden Stelle, dem

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, Haus 12, 5. Stock

eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung LF3. gibt daher als letzten Stichtag für eine Einbeziehung in den nächsten Auswahldurchgang den

01. März 2024  

bekannt.

Die Förderungsanträge können postalisch an oben genannte Adresse, per Fax (02742/9005-13535) bzw. eingescannt an post.lf3@noel.gv.at übermittelt werden.

Hinweis:

Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtetere Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Periodenende gewährleistet ist.

Die Bewilligende Stelle prüft Förderungsanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.

Für den Auswahldurchgang können jedoch nur jene Förderungsanträge berücksichtigt werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderungsanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderungsantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.

Die Vorhaben werden sodann durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.

Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind oben beschrieben.

Antrag auf Zahlung

Alle Downloads für die Abrechnung finden Sie auf der Seite "Allgemeine Informationen zum Programm Ländliche Entwicklung 2014 - 2020"

Die Auszahlung von Fördermittel  erfolgt durch die Agrarmarkt Austria nach Prüfung der Zahlungsantragsunterlagen durch die jeweils zuständige Bewilligende Stelle. 

weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes 

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Landwirtschaftsförderung
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten
E-Mail: post.lf3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005/12984, -13581, -12766
Fax: 02742/9005-13535   
Letzte Änderung dieser Seite: 26.1.2024
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