Grundpreisauszeichnung

Der Preisvergleich für Waren mit unterschiedlichen Packungsgrößen

Wozu Grundpreisauszeichnung?

Die Grundpreisauszeichnung ermöglicht den Preisvergleich für Waren mit unterschiedlichen Packungsgrößen.

Welche Sachgüter unterliegen der Grundpreisauszeichnung?

  • Lebensmittel 

  • Nicht - Lebensmittel:
    Sachgüter wie Anstrichfarben, Lacke, Klebstoffe und Leime, Fußbodenbeläge, die zur Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind, Reinigungs- und Waschmittel, Tapeten, Fliesen, Tiernahrung, Wolle, Garne, Schmieröle 

Maßeinheit der Grundpreisauszeichnung:

1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter, 1 Kubikmeter

Waren mit anderen Maßeinheiten:

  • Der Grundpreis ist pro Stück anzugeben bei:
    Gebäck, Eier, Grapefruits, Zitronen, Kiwi, Paprika etc.

  • Der Grundpreis ist pro 100 Gramm oder 100 Milliliter anzugeben bei:
    Wurstwaren und Schinken, kosmetischen Mitteln, Schokoladen, ungefülltem Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltem Teegebäck

  • Bei Bier bezieht sich der Grundpreis auf 0,5 Liter.

Sachgüter die nicht der Grundpreisauszeichnungspflicht unterliegen:

  • Mengen unter 20 Gramm oder 20 Milliliter

  • Gewürze, Qualitätswein, Tee in Aufgussbeuteln, Konditorwaren, ungefülltes Teegebäck, Backhilfsmittel, Vanillezucker, Vanillinzucker, Germ

  • Spirituosen in Kleinpackungen

Unternehmer die nicht der Grundpreisauszeichnung unterliegen:

  • Unternehmer, in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte tätig sind

  • Unternehmer, die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäftes betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind

  • Unternehmer, deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 250 m² verfügt, sofern diese Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt

  • Unternehmer, die Sachgüter auf Gelegenheitsmärkten, oder durch mobile Verkaufseinrichtungen anbieten

Die Grundpreisauszeichnung ist im Preisauszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1992, i.d.g.F. geregelt.
http://www.ris2.bka.gv.at/Bund/



Charta zur Grundpreisauszeichnung


Die Sozialpartner (Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer) haben sich in einer Charta auf einheitliche Regeln bei der Grundpreisauszeichnung geeinigt.

Diese sehen die Gestaltung der Preisangabe an Verkaufsregalen wie folgt vor:

  • Am Regalpreisetikett soll die Angabe des Verkaufspreises der Packung und des Grundpreises weitgehend einheitlich erfolgen.

  • Auf dem Regalpreisetikett soll der Verkaufspreis - auf der rechten Seite des Etiketts - und der Grundpreis - ebenfalls auf der rechten Seite des Etiketts, unter dem Verkaufspreis - angegeben werden.

  • Die Angabe des Verkaufspreises (Euro-Betrag) soll in der Größe von mindestens 8 mm, jene des Grundpreises (Euro-Betrag) in mindestens 4 Millimeter Schriftgröße erfolgen.

  • Beim Verkaufspreis soll die Trennung von Euro und Cent durch Komma bzw. Punkt erfolgen oder die Cent-Beträge in etwas kleinerer Schriftgröße von den Euro-Beträgen abgesetzt werden.
    Beim Grundpreis ist es ausreichend, die Trennung Euro - Cent durch Komma oder Punkt zu gestalten.

  • Die Differenzierung des Verkaufs- zum Grundpreis soll in kontrastreicher Differenzierung zum Hintergrund bzw. durch unterschiedliche Druckstärke bzw. Schriftart erfolgen.       

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
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Letzte Änderung dieser Seite: 1.3.2024
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