Information für Betreiber von Wasserversorgungsanlagen
Die Trinkwasserkontrolle
Aufgaben der Trinkwasseraufsicht
Informationspflichten
Betreibermeldung
Trinkwasserversorgung bei Wasserknappheit
Beratung für Betreiber von Wasserversorgungsanlagen
Elektronische Übermittlung der Ergebnisse aus Befund und Gutachten an die zuständige Behörde
Die Trinkwasserkontrolle
In rechtlicher Hinsicht wird in Österreich das Trinkwasser durch die beiden Rahmengesetze Wasserrechtsgesetz und Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) geregelt. Das Schutzgut im Wasserrechtsgesetz ist das Wasser, im LMSVG der Konsument.
Wer Trinkwasser in Verkehr bringt, also an Dritte weitergibt oder zur Lebensmittelherstellung verwendet, ist Unternehmer im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und unterliegt somit diesem und der Trinkwasserverordnung.
Die Qualität des Trinkwassers, unserem wichtigsten Lebensmittel, wird in Niederösterreich durch die Mitarbeiter der Trinkwasseraufsicht der Abteilung Gesundheitswesen überwacht. Die rechtlichen Grundlagen sind im LMSVG und in der Trinkwasserverordnung (TWV) verankert.
Aufgaben der Trinkwasseraufsicht
In Niederösterreich werden alle Wasserversorgungsanlagen, bei denen Trinkwasser gemäß den Bestimmungen des LMSVG in Verkehr gebracht wird, durch die Trinkwasseraufsicht überwacht.
Zu den Kontrollaufgaben der Trinkwasseraufsicht gehören:
- Überwachung der Eigenkontrolle
- Revisionen bei den Wasserversorgungsanlagen
- Entnahmestellenfestlegung nach der Trinkwasserverordnung
- amtliche Probenahmen
- gegebenenfalls behördliche Vorschreibungen und Strafanträge
Informationspflichten
Jährliche Abnehmerinformation
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren (§ 6 Trinkwasserverordnung).
Die Abnehmer des Trinkwassers müssen zumindest einmal jährlich über alle untersuchten Parameter der Trinkwasseruntersuchungen informiert werden.
Die Information kann beispielsweise mit der Wasserrechnung, über Informationsblätter (z.B. Gemeindezeitung), auf elektronische oder auf eine andere geeignete Weise erfolgen.
Informationspflicht im Anlassfall
Sobald bekannt wird, dass Grenzwerte überschritten wurden oder schwere hygienische Mängel an der Anlage bestehen, müssen die Abnehmer in geeigneter Weise (zumindest auch online oder in anderer digitaler Form) unverzüglich durch den Betreiber informiert werden.
Auch die zuständige Außenstelle der Trinkwasseraufsicht muss umgehend verständigt werden. Es ist über mögliche Ursachen sowie bereits gesetzte und geplante Maßnahmen seitens des Betreibers an die zuständige Außenstelle der Trinkwasseraufsicht zu berichten. Eine Vorinformation des Labors an die Behörde erfolgt hierbei nicht!
Sobald die einwandfreie Trinkwasserqualität nachweislich wiederhergestellt ist, sind die betroffenen Abnehmer sowie die zuständige Außenstelle der Trinkwasseraufsicht über die Wiederaufnahme des Normalbetriebes und die Aufhebung allfälliger Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
Informationspflicht zu historischen Untersuchungsergebnissen
Auf begründetes Ersuchen erhalten die Verbraucher Zugang zu historischen Daten zu den genannten Informationen, sofern verfügbar bis zu zehn Jahre zurückreichend.
Betreibermeldung
Gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorgaben für Trinkwasserversorgungsanlagen ist der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, die Behörde bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte unverzüglich zu informieren.
Diese Sachverhalte sind:
- wenn bei einer Trinkwasseruntersuchung ein oder mehrere Parameterwerte (im Sinn von Grenzwerten) überschritten wurden,
- wenn das abgegebene Trinkwasser nicht den Anforderungen an die Trinkwassersicherheit entspricht (beispielsweise wenn festgestellt wurde, dass das Wasser nur mit Nutzungseinschränkungen wie Abkochen abgegeben werden darf) oder
- wenn bei der Wasserversorgungsanlage Umstände aufgefallen oder eingetreten sind, welche den Betreiber erkennen lassen, dass das abgegebene Trinkwasser nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit entsprechen wird oder sogar möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann (beispielsweise Defekt einer Dauerdesinfektionsanlage, Eintritt von Oberflächenwasser in Speicherbauwerke, Trübung und ungewöhnlicher Geruch des Wassers nach Hochwasserereignis).
In all diesen Fällen sind unverzüglich
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen und
- die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie z.B. Kochen bei Siedetemperatur, die bei mikrobiologischen Beanstandungen zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Diese Informationen sind den Abnehmern auch online oder in anderer digitaler Form zugänglich zu machen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang in Gebäuden von Wohnhausanlagen) zur Kenntnis zu bringen sind.
Zur Sicherung, dass die gesetzten Maßnahmen zum Erfolg führten sind in allen Fällen weitere Kontrolluntersuchungen Untersuchungen des abgegebenen Trinkwassers zu veranlassen.
Klicken Sie hier, um die vorgeschriebene Meldung an die Behörde online hochzuladen: Betreibermeldung.
Wassersicherheitsplan - Risikobewertung und Risikomanagement
Um die Auswirkungen von unvorhergesehenen Ereignissen, die sich negativ auf die Trinkwasserqualität auswirken können, möglichst gering zu halten, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihren „Guidelines for drinking water quality“ Vorschläge für die Einführung eines Qualitäts- und Risikomanagementsystems für Trinkwasserversorgungsanlagen veröffentlicht, den so genannten Wassersicherheitsplan. Die Richtlinie W 88 „Wassersicherheitsplanung in der Trinkwasserversorgung“ der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) in der geltenden Fassung umfasst in acht Schritten wie ein Wassersicherheitsplan ausgearbeitet werden kann.
Ab 2029 ist der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, die mehr als 100 m³ Wasser pro Tag abgibt oder mehr als 500 Personen mit Trinkwasser versorgt, verpflichtet die Wasserversorgungsanlage einer Risikobewertung und die Ergebnisse einem Risikomanagement zu unterziehen.
Wasserversorgungsanlagen, aus denen bis zu 10 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder bis zu 50 Personen versorgt werden, sind von obiger Verpflichtung ausgenommen.
Für Wasserversorgungsanlagen zwischen den obig genannten Kategorien, ist die Risikobewertung dann verpflichtend, wenn die zuständige Lebensmittelbehörde dies für erforderlich erachtet, um sicherzustellen, dass die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch nicht gefährdet wird. Die in einem solchen Fall verpflichtende Risikobewertung ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben.
Personalqualifikation – Schulung des Wartungspersonals
Die fachgerechte Instandhaltung und Wartung der Wasserversorgungsanlagen sind gemäß Trinkwasserverordnung von geschulten Personen durchzuführen.
Das Schulungsausmaß hat der Komplexität der Wasserversorgungsanlage zu entsprechen.
Für Anlagen welche bis zu 10 m³/d Trinkwasser in Verkehr bringen gilt:
Zumindest eine Person hat über eine Basis-Ausbildung (z.B. Grundunterweisung) und das Wissen bezüglich der Rechte und Pflichten gemäß Lebensmittel- und Wasserrecht, sowie über Hygiene und Technik zu verfügen, welche mindestens 8 Stunden umfassen soll.
Für Anlagen welche bis zu 100 m³/d und mehr als 10 m³/d Trinkwasser in Verkehr bringen gilt:
Zumindest eine Person hat über eine vertiefte Basis-Ausbildung (z.B. Wasserwartskurs) und das entsprechende Wissen bezüglich der Rechte und Pflichten gemäß Lebensmittel- und Wasserrecht, sowie über Hygiene und Technik zu verfügen, welche mindestens 24 Stunden inklusive praktischem Teil und Wissenskontrolle umfassen soll.
Für Anlagen welche mehr als 100 m³/d Trinkwasser in Verkehr bringen gilt:
Zumindest eine Person hat über eine vertiefte Ausbildung (z.B. Wassermeisterkurs) und das entsprechende Wissen bezüglich der Rechte und Pflichten gemäß Lebensmittel- und Wasserrecht, sowie über Hygiene und Technik zu verfügen, welche mindestens 40 Stunden inklusive praktischem Teil und Wissenskontrolle umfassen soll.
Allgemein gilt:
Der Nachweis der technischen Schulung kann entfallen, wenn eine Fachfirma vertraglich mit der regelmäßigen Wartung und Qualitätssicherung der Anlage betraut wurde.
Informationen zu Schulungsangeboten:
In Niederösterreich werden Grundunterweisungen und Wasserwartskurse von der Energie- und Umweltagentur des Landes NÖ (eNU) angeboten.
Weiters bietet die Landwirtschaftskammer Niederösterreich (LK NÖ) für ihre Mitglieder Grundunterweisungsseminare an.
In den anderen Bundesländern gibt es ähnliche Angebote.
Ausbildungen zum zertifizierten Wassermeister werden in Österreich durch die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) angeboten.
Trinkwasserversorgung bei Wasserknappheit
Aufgrund anhaltender Schönwetterperioden kann es bei einigen Wasserversorgern zu Engpässen sowohl in quantitativer als auch qualitativer Form in der Trinkwasserversorgung kommen.
In solchen Fällen wird angeraten, alle Abnehmer in geeigneter Form (Gemeindezeitung usw.) zu sparsamem und verantwortungsvollem Umgang mit Trinkwasser aufzufordern. Ist die Zulieferung von Wasser aus anderen Wasserversorgungsanlagen notwendig, sind dabei unbedingt alle hygienischen Anforderungen einzuhalten.
Anleitungen dazu finden sich in der ÖVGW Richtlinie W 74(Trinkwassernotversorgung) sowie in der ÖVGW Richtlinie W 75 (öffentliche Trinkwasserversorgung aus Tankwagen und transportablen Wasserbehältern).
Es empfiehlt sich, den Ablauf solcher Notmaßnahmen in den Notfallplan der Wasserversorgungsanlage aufzunehmen.
Private Hausbrunnen – Verbot der Einspeisung
In den meisten Fällen liegen für private Hausbrunnen keine aktuellen Untersuchungsergebnisse vor, so dass über die Qualität dieser Wässer keine Aussage getroffen werden kann.
Selbständige Einspeisung von Wässern aus privaten Hausbrunnen in das Hausleitungsnetz ist bei angeschlossenen Liegenschaften gemäß NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz verboten, da dies ein hohes hygienisches Gefährdungspotential darstellt (Möglichkeit der Verkeimung im gesamten Versorgungsnetz). Die Verwendung als Nutzwasser (WC-Spülung, Gartengießen usw.) darf aus hygienischen Gründen ausschließlich über einen komplett getrennten, unverwechselbaren Kreislauf erfolgen.
Beratung für Betreiber von Wasserversorgungsanlagen
Wir kontrollieren nicht nur Wasserversorgungsanlagen, sondern wir beraten Sie auch gerne.
Wenn Sie Fragen zu Ihren Anlagenteilen wie z.B. Quellsammelschacht, Hochbehälter, Desinfektionsanlage usw. haben oder wenn Sie bei ihrer Wasserversorgungsanlage ein Hygieneproblem haben, setzen Sie sich mit einer unserer Dienststellen in Verbindung.
In der Eventgastronomie, bei Märkten, Zeltfesten usw. wird die Versorgung mit Trinkwasser sehr oft durch Leitungsprovisorien sichergestellt. Nähere Informationen gibt es in unserem Merkblatt Eventgastronomie.
Auch Schutzhütten sind mit Herausforderungen in der Trinkwasserversorgung konfrontiert Eine übersichtliche Zusammenfassung von Tipps und Anforderungen finden Sie im Merkblatt Trinkwasserversorgung für Almwirtschaften.
Elektronische Übermittlung der Ergebnisse aus Befund und Gutachten an die zuständige Behörde
Gemäß § 5 Z 4 TWV hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Z 2 beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Nähere Informationen finden Sie im: Informationsschreiben zur elektronischen Datenübermittlung.
Für die Untersuchungsstellen werden für die Umwandlung vom alten ASCII-Format in das neue XML-Format Transformations-Werkzeuge sowie weitere Informationen bereitgestellt:
- OETWS ASCII->XML-Webservice
- OETWS ASCII->XML-Konverter
- XML-Format (xsd)
- OETWS Parameterliste
Weitere Information sind im Download-Bereich verfügbar.
weiterführende Links
- Formular Trinkwasser: Betreibermeldung
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Rechtsinformationssystem des Bundes
- Liste der autorisierten Trinkwassergutachter
Downloads
- Download: Antrag auf Reduzierung (pdf, 0.2 MB)
- Download: Antragsformular Grenzwertaussetzung (pdf, 0.2 MB)
- Download: Allgemeine Informationen zu Anträgen auf Reduzierung (pdf, 0.3 MB)
- Download: Abnehmerverständigung – chemischer Mangel (docx, 0.1 MB)
- Download: Abnehmerverständigung - mikrobiologischer Mangel (docx, 0.1 MB)
- Download: Formular - Beauftragung einer Untersuchungsanstalt zur Datenübermittlung (pdf, 0.1 MB)
- Download: Betreiberinfo - elektronische Datenübermittlung (pdf, 0.2 MB)
- Download: Information zur Trinkwasserversorgung auf Märkten (pdf, 0.1 MB)
- Download: Merkblatt Brunnendesinfektion (pdf, 0.2 MB)
- Download: Merkblatt Trinkwasserversorgung für Almwirtschaften (pdf, 0.5 MB)
- Download: Schnittstellenformatdokumentation (pdf, 0.7 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes für Trinkwasserkontrolle
Abteilung Gesundheitswesen Landhausplatz 1, Haus 15B 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12815
Fax: 02742/9005-12875