Hausordnung

Rechtsgrundlage: § 354 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Hausordnung gelten in gleicher Weise in männlicher und weiblicher Form. Wegen der besseren Lesbarkeit wurde auf eine doppelte Schreibweise verzichtet.  

1. Geltungsbereich 

1.1. Diese Hausordnung regelt die Benützung der Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mit den Standorten in   

• Rathausplatz 5, 3270 Scheibbs (Amtsgebäude I) 
• Gürtel 27, 3270 Scheibbs (Amtsgebäude II) 

sowie der dazugehörigen Außenanlagen wie Straßen, Gehsteige, Plätze, Parkplätze  und Grünanlagen.

1.2. Den Bestimmungen dieser Hausordnung unterliegen alle Personen, die sich im Amtsgebäude oder auf den zugehörigen Außenanlagen, in welcher Absicht immer, aufhalten oder dieses betreten wollen.

2. Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Auf allen befestigten Außenflächen der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).  

3. Hausrecht 

3.1. Inhaber des Hausrechts ist das Land Niederösterreich, vertreten durch den Bezirkshauptmann. Die Vollziehung und Überwachung des Hausrechts obliegt dem Bezirkshauptmann sowie in dessen Namen dem Bürodirektor, dem 
Sicherheitsbeauftragten und den uniformierten Organen des externen Sicherheitsdienstes.

3.2. Den Anordnungen der zur Vollziehung der Hausordnung berufenen Organe ist stets und unverzüglich Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung kann neben disziplinarrechtlichen Maßnahmen auch zivilrechtliche und / oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen und berechtigt diese Organe zur Ausübung der entsprechenden Rechte (Anhalterecht gem. § 80 Strafprozessordnung (StPO), Notwehr und Nothilfe gem. § 3 Strafgesetzbuch (StGB), Selbsthilferecht nach § 344 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Wegweisung, Hausverbot).   

4. Zutritt 

4.1. Das Amtsgebäude darf nur über die vorgesehenen und entsprechend dem Bedarf freigegebenen Eingänge betreten bzw. Einfahrten befahren werden.  

Amtsfremde Personen erhalten nur während der Amtsstunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag von 07:30 bis 15:30 Uhr, Dienstag von 07:30 bis 19:00 Uhr, Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr) und nur nach vorheriger Terminvereinbarung Zutritt in das Amtsgebäude. 

5. Sicherheitskontrollen 

5.1. Es ist verboten, Waffen jeglicher Art sowie Gegenstände oder Stoffe, die Menschen, Einrichtungen und Gebäude gefährden könnten, in das Amtsgebäude zu bringen. Jede ungesicherte Einbringung von Feuer- oder anderen Zündquellen ist untersagt. Ausgenommen sind beschlagnahmte Gegenstände. 

5.2. Personen, die das Amtsgebäude betreten, haben sich einer Sicherheitskontrolle durch den vor Ort zuständigen und ermächtigten Sicherheitsdienst zu unterziehen und Auskunft über den Zweck des Aufenthalts zu geben (Personen- und Sachkontrollen).  

5.3. Diese Sicherheitskontrollen werden unter Verwendung technischer Hilfsmittel, insbesondere einer Metalldetektor-Schleuse und eines Metalldetektor-Scanners durchgeführt.  

5.4. Um die Personen- und Sachkontrollen effizient durchzuführen und die Wartezeiten zu verkürzen, sind alle Gepäckstücke (Taschen, Rucksäcke, etc.) vor der Sicherheitskontrolle in den dafür vorgesehenen Schließkästen im Eingangsbereich zu deponieren. Am Körper mitgeführte Gegenstände (Handy, Gürtel, Uhr, Brieftasche, Münzen, Kugelschreiber, Schmuck u.ä.) sowie die „Oberbekleidung“ sind in Ablagebehälter zu legen. 

5.5. Jede Person, die einen Metalldetektor-Schleusenalarm ausgelöst hat, muss die Metalldetektor-Schleuse nochmals durchschreiten und allenfalls am Körper vergessene Gegenstände der Kontrolle zuführen.  

5.6. Werden im Rahmen der Personen- und Sachkontrolle gefährliche Gegenstände, welche als Waffe eingesetzt werden können (zB Schusswaffe, Hieb- und Stichwaffen, Pfefferschaum, Pfefferspray, uä), vorgefunden, sind diese – mit Ausnahme von Schusswaffen – ebenfalls in den vorgesehenen Schließkästen zu verwahren.  

5.7. Personen, die es ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder bei ihnen vorgefundene gefährliche Gegenstände zu verwahren, werden vom Sicherheitsdienst aus dem Amtsgebäude verwiesen und es wird ihnen der Zutritt verwehrt. 

5.8. Personen, die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache vorgeführt werden, werden ebenfalls einer Sicherheitskontrolle unterzogen, es sei denn, der Vorführende erklärt, dass die vorgeführte Person bereits einer Sicherheitskontrolle unterzogen worden ist.  

5.9. Von dieser Anordnung sind Personen in Ausübung ihres Dienstes (z. B. Polizei, der der Dienststelle zugeteilte Sicherheitsdienst) ausgenommen.  

5.10. Gemäß Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gilt für Personen (Richter, Staatsanwälte, Bedienstete der Gerichte, Staatsanwaltschaften, des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und der Finanzprokuratur, Rechtsanwälte, Notare, gerichtlich beeidete Sachverständige, Dolmetscher), die jenen Teil des Amtsgebäudes betreten wollen, in dem das Bezirksgericht Scheibbs untergebracht ist, dass diese Personen sich keiner Sicherheitskontrolle unterziehen müssen sofern sie 
 
• sich mit ihrem Dienst-, Berufs-, Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherausweis ausweisen und 
• erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3 GOG) und 
• eine Ladung oder einen anderen Nachweis vorlegen können, aus dem hervorgeht, dass sie beim Bezirksgericht Scheibbs einen Termin haben. 

6. Aufenthalt 

6.1. Außerhalb der Amtsstunden ist der Aufenthalt in den Amtsgebäuden für amtsfremde Personen verboten (ausgenommen sind das befugte Reinigungspersonal sowie Personen, die sich in Begleitung von Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs bzw. von Bediensteten des Bezirksgerichtes Scheibbs im Amtsgebäude aufhalten bzw. deren Aufenthalt aus dienstlichen Gründen wie z.B. einer Verhandlung notwendig ist). 
 
6.2. Der Aufenthalt im Gebäude hat so zu erfolgen, dass er für die Mitbenutzer weder unangenehm noch störend wirkt.  

6.3. Betteln, Feilbieten von Waren und das Betreiben jeglicher Art von Geschäften und Werbungen sind verboten.  

6.4. Das Rauchen ist im gesamten Amtsgebäude verboten.  

6.5. Hunde sind im gesamten Amtsgebäude an der Leine zu führen und haben einen Beißkorb zu tragen. Sie sind stets so zu halten und verwahren, dass eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen und Tieren ausgeschlossen ist. 
 
6.6. Foto/Video/Tonaufzeichnungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Bezirkshauptmann gestattet. 

6.7. Hygiene bei Pandemien 
Bei Auftreten einer Pandemie sind die vom Bezirkshauptmann verfügten Hygieneschutzmaßnahmen wie das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung, die Verwendung von Desinfektionsmitteln, die eingeschränkte Benutzung von Aufzügen und das Halten von Abstand zu anderen Personen zu beachten. 

7. Brandschutz

Die im Amtsgebäude deutlich sichtbar angebrachten Hinweistafeln „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.

8. Erste Hilfe 

Notrufnummern:  
• Feuerwehr 122 • Polizei 133 • Rettung 144 

9. Sonstiges 

Bei Eintreten unerwarteter Ereignisse kann der Bezirkshauptmann besondere Vorkehrungen verlautbaren

10. Art der Verlautbarung 

Diese Hausordnung wird auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs veröffentlicht und in einem lesbaren Format beim Haupteingang angebracht.  

11. Inkrafttreten der Hausordnung

Diese Hausordnung tritt mit 01.12.2020 in Kraft und ersetzt alle vorhergehenden Hausordnungen. 

 

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Letzte Änderung dieser Seite: 10.12.2020
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