Hausordnung

Rechtsgrundlage: § 364 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Hausordnung gelten in gleicher Weise in männlicher und weiblicher Form. Wegen der besseren Lesbarkeit wurde auf eine doppelte Schreibweise verzichtet.

1. Geltungsbereich

Diese Hausordnung regelt die Benützung des gesamten Amtsgebäudes der Bezirkshauptmannschaft Mödling in Bahnstraße 2, 2340 Mödling sowie der dazugehörigen Außenanlagen wie Straßen, Gehsteige, Plätze, Parkplätze, Tiefgarage und Grünanlagen.

Den Bestimmungen dieser Hausordnung unterliegen alle Personen, die sich im Amtsgebäude oder auf den zugehörigen Außenanlagen, in welcher Absicht immer, aufhalten oder dieses betreten wollen.

2. Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Auf allen befestigten Außenflächen der Bezirkshauptmannschaft Mödling gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

3. Hausrecht

Inhaber des Hausrechts ist das Land Niederösterreich, vertreten durch den Bezirkshauptmann. Die Vollziehung und Überwachung des Hausrechtes obliegt dem Bezirkshauptmann sowie in dessen Namen dem Bürodirektor und den uniformierten Organen des externen Sicherheitsdienstes.

Den Anordnungen der zur Vollziehung der Hausordnung berufenen Organe ist stets und unverzüglich Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung kann neben disziplinarrechtlichen Maßnahmen auch zivilrechtliche und / oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen und berechtigt diese Organe zur Ausübung der entsprechende Rechte (Anhalterecht gem. § 80 Strafprozessordnung (StPO), Notwehr und Nothilfe gem. § 3 Strafgesetzbuch (StGB), Selbsthilferecht nach § 344 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Wegweisung, Hausverbot). 

4. Zutritt

Das Amtsgebäude darf nur über die vorgesehenen und entsprechend dem Bedarf freigegebenen Eingänge bzw. Einfahrten betreten bzw. befahren werden. Amtsfremde Personen erhalten nur während der Amtsstunden und nach vorheriger Terminvereinbarung Zutritt in das Amtsgebäude.

Im Eingangsbereich des Amtsgebäudes erfolgt eine Kontrolle mittels Videoüberwachung (unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben).

5. Sicherheitskontrollen

  • Es ist verboten, Waffen jeglicher Art sowie Gegenstände oder Stoffe, die Menschen, Einrichtungen und Gebäude gefährden könnten, in das Amtsgebäude zu bringen Jede ungesicherte Einbringung von Feuer- oder anderen Zündquellen ist untersagt. Ausgenommen sind beschlagnahmte Gegenstände.

  • Personen, die das Amtsgebäude betreten, haben sich einer Sicherheitskontrolle durch den vor Ort zuständigen und ermächtigten Sicherheitsdienst zu unterziehen und Auskunft über den Zweck des Aufenthalts zu geben (Personen- und Sachkontrollen). Diese Sicherheitskontrollen werden unter Verwendung technischer Hilfsmittel, insbesondere einer Metalldetektor-Schleuse und eines Metalldetektor-Scanners durchgeführt. 

  • Um die Personen- und Sachkontrollen effizient durchzuführen und die Wartezeiten zu verkürzen, sind alle Gepäckstücke (Taschen, Rucksäcke etc.) vor der Sicherheitskontrolle in den dafür vorgesehenen Schließkästen im Eingangsbereich zu deponieren. Am Körper mitgeführte Gegenstände (Handy, Gürtel, Uhr, Brieftasche, Münzen, Kugelschreiber, Schmuck u.Ä.) sowie die „Oberbekleidung“ (Mantel, Jacke etc.) sind in Ablagebehälter zu legen.

  • Behältnisse und Personen werden so oft visitiert, bis ein ausgelöster Schleusenalarm verifiziert bzw. zugeordnet werden kann. Erforderlichenfalls muss die Metalldetektor-Schleuse nochmals durchschritten und eventuell am Körper vergessene Gegenstände der Kontrolle zugeführt werden.

  • Werden im Rahmen der Personen- und Sachkontrolle gefährliche Gegenstände, welche als Waffe eingesetzt werden können vorgefunden, sind diese in den vorhandenen Schließkästen/Behältnissen zu verwahren.

  • Personen, die es ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder bei ihnen vorgefundene gefährliche Gegenstände zu verwahren, werden vom Sicherheitsdienst aus dem Amtsgebäude verwiesen und es wird ihnen der Zutritt verwehrt. 

  • Personen, die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) oder der Justizwache vorgeführt werden, werden ebenfalls einer Sicherheitskontrolle unterzogen, es sei denn, der Vorführende erklärt, dass die vorgeführte Person bereits einer Sicherheitskontrolle unterzogen worden ist. 

  • Von dieser Anordnung sind Personen in Ausübung ihres Dienstes (z. B. Polizei, und der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Sicherheitsdienst), ausgenommen.

6. Aufenthalt

  • Außerhalb der Amtsstunden ist der Aufenthalt im Amtsgebäuden für amtsfremde Personen verboten (ausgenommen sind Personen, die sich in Begleitung von Bediensteten im Amtsgebäude aufhalten, Personen, deren Aufenthalt aus dienstlichen Gründen (wie z.B. einer Verhandlung) notwendig ist, das befugte Reinigungspersonal und der befugte Sicherheitsdienst).

  • Der Aufenthalt im Gebäude hat so zu erfolgen, dass er für die Mitbenutzer weder unangenehm noch störend wirkt.

  • Betteln, Feilbieten von Waren und das Betreiben jeglicher Art von Geschäften und Werbungen sind verboten. 

  • Das Rauchen ist im gesamten Amtsgebäude verboten.

  • Hunde sind im gesamten Amtsgebäude an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. Sie sind stets so zu halten und verwahren, dass eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen und Tieren ausgeschlossen ist

  • Foto/Video/Tonaufzeichnungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Bezirkshauptmann gestattet.

7. Hygiene bei Pandemien

Bei Auftreten einer Pandemie sind die von dem Bezirkshauptmann verfügten Hygieneschutzmaßnahmen wie das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung, die Verwendung von Desinfektionsmitteln, die eingeschränkte Benutzung von Aufzügen und das Halten von Abstand zu anderen Personen zu beachten.

8. Brandschutz

Die im Amtsgebäude deutlich sichtbar angebrachten Hinweistafeln „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten. Den Anweisungen der Brandschutzbeauftragten ist Folge zu leisten.

9. Erste Hilfe

Notrufnummern:

  • Feuerwehr   122
  • Polizei          133
  • Rettung        144

10. Sonstiges

Bei Eintreten unerwarteter Ereignisse kann der Bezirkshauptmann besondere Vorkehrungen treffen.

11. Art der Verlautbarung

Diese Hausordnung wird auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Mödling veröffentlicht und in einem lesbaren Format beim Haupteingang angebracht.

12. Inkrafttreten

Diese Hausordnung tritt mit 01.12.2020 in Kraft. 

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Letzte Änderung dieser Seite: 29.11.2021
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