Einsatz von Dorfhelferinnen und Dorfhelfern

Landwirte können bei Ausfall der betriebsführenden Person zur Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung die Zuteilung einer Dorfhelferin oder eines Dorfhelfers beantragen.

Logo Dorfhelferin; NÖ-Logo mit regenbogen

Einsatzvoraussetzungen

Dorfhelferinnen und Dorfhelfer können bei Ausfall der betriebsführenden Person oder einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushaltes ist, in Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetrieben eingesetzt werden.

Voraussetzung für die Zuteilung einer Dorfhelferin oder eines Dorfhelfers ist der Ausfall der betriebsführenden Person durch Geburt eines Kindes, Krankheit, Tod, Unfall, Kur- oder Erholungsaufenthalt.  


Tätigkeitsumfang

Das Einsatzgebiet einer Dorfhelferin oder eines Dorfhelfers erstreckt sich auf das gesamte Bundesland Niederösterreich.

Dorfhelferinnen und Dorfhelfer sind aufgrund ihrer fundierten Ausbildung in der Lage, landwirtschaftliche Betriebe in herausfordernden Situationen bestmöglich zu unterstützen.

Die Dienstleistung der Dorfhelferinnen und Dorfhelfer umfasst notwendige Arbeiten, die üblicherweise im landwirtschaftlichen Betrieb, Haus und Garten anfallen. Zu diesen Tätigkeiten gehören die Führung des Haushaltes, die Kinder- und Krankenbetreuung, die Mithilfe bei der Stallarbeit und diverse Außenarbeiten (Arbeiten mit Maschinen in eingeschränktem Umfang, Unterstützung bei Erntearbeiten). Aufschiebbare Tätigkeiten wie beispielsweise Aufräumarbeiten und Entsorgungstätigkeiten auf Dachböden oder in Kellergeschoßen, zählen nicht zur Betriebshilfe.

Die Dorfhelferin oder der Dorfhelfer ist nicht befugt, Medikamente an Menschen oder Tiere zu verabreichen.


An bestimmten Tagen im Jahr findet die berufsbegleitende Supervision statt, zu deren Teilnahme die Dorfhelferin verpflichtet ist. Zu diesen Zeiten kann kein Einsatz geleistet werden. 

Innen, früher Morgen: Dorfhelferin verfüttert mit einer Heugabel Heu an die Kühe im Stall.
© NLK


Einsatzdauer

Der Einsatz soll in der Regel nicht länger als drei Wochen dauern. Eine Verlängerung in Einzelfällen ist mit begründetem Antrag möglich.

Die Dauer der Vertretung ist auf insgesamt drei Monate pro Jahr und Begünstigter oder Begünstigtem begrenzt. Bei Mutterschafts- und Elternurlaub kann die Dauer der Vertretung auf jeweils sechs Monate ausgedehnt werden.


Kosten

Für jeden Einsatz ist ein Kostenersatz zu leisten, welcher vom Einheitswert und dem außerlandwirtschaftlichen Jahresnettoeinkommen abhängig ist und wie folgt festgelegt wird: 

Einheitswert + außerlandwirtschaftliches Einkommen
in EURO

Kostenersatz je Einsatzstunde
in EURO

4.000 bis 30.000 9
30.001 bis 60.000 12
ab 60.000 15

Aufgrund des geleisteten Einsatzes wird Ihnen von der Abteilung Landwirtschaftsförderung (Abt. LF3) eine Kostenvorschreibung übermittelt.

Der Kostenersatz ist binnen 14 Tagen nach Vorschreibung zu entrichten.

In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann eine Zahlung in Raten bzw. Teilbeträgen bewilligt werden.

Bei den Einsätzen, ausgenommen Mutterschaftseinsätze, leistet die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) auf Antrag einen Zuschuss bis zu 80% der Kosten. 


Antrag für Zuteilung

Der Bedarf einer Dorfhelferin oder eines Dorfhelfers ist zeitgerecht telefonisch oder schriftlich bei der Förderungsabwicklungsstelle (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung) anzumelden.

Zusätzlich ist vor Einsatzbeginn der Dorfhelferin oder des Dorfhelfers ein schriftlicher Antrag einzubringen.

Folgende Beilagen sind erforderlich:

  • aktuelle Beitragsvorschreibung der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
  • bei außerlandwirtschaftlichem Zusatzeinkommen: Vorlage einer Lohnbestätigung (z.B. Jahreslohnzettel) und/oder einer Pensionsbestätigung
  • bei Mutterschaftseinsätzen: Bestätigung der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) über den Erhalt des Wochengeldes bzw. Dokumentation des voraussichtlichen Geburtstermins.

Das vollständig ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular inklusive der Beilagen wird elektronisch an die Abteilung Landwirtschaftsförderung (post.lf3@noel.gv.at) übermittelt. 

Außen, Tag: Dorfhelferin steht im Garten und trägt eine Schüssel mit Gemüse auf dem Arm.
© NLK


Verständigung über die Zuteilung  

Nach Einlangen des schriftlichen Antrags und der erforderlichen Beilagen kann von der Abteilung Landwirtschaftsförderung (Abt. LF3) eine Dorfhelferin oder ein Dorfhelfer zugeteilt werden, sofern alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. In weiterer Folge erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine schriftliche Verständigung über die Zuteilung bzw. Nichtzuteilung. 

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, die Förderungsvoraussetzungen einzuhalten und gegebenenfalls eine Überprüfung des Einsatzes durch die Abteilung Landwirtschaftsförderung (Abt. LF3) zu ermöglichen.


Rechtsanspruch und Haftung

Auf die Zuteilung einer Dorfhelferin oder eines Dorfhelfers besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Einzelfalls und nach Maßgabe der verfügbaren Dorfhelferinnen und Dorfhelfer.

Die Dorfhelferin oder der Dorfhelfer haftet für Schäden, die während des Einsatzes am landwirtschaftlichen Betrieb von ihr oder von ihm verursacht wurden. Für die Berechnung von Sachschäden ist der Zeitwert zu berücksichtigen.

 

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Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3)
Landhausplatz 1, Haus 12
3109 St. Pölten
E-Mail: post.lf3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12820
Tel: 02742/9005-12952   
Letzte Änderung dieser Seite: 24.1.2024
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