Betriebsbewilligung für Anlagen ohne Errichtungsbewilligung




Allgemeine Informationen

Der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, die keine baulichen Strahlenschutzmaßnahmen erfordern und somit keiner Errichtungsbewilligung bedürfen, ist nur nach behördlicher Bewilligung zulässig.




Voraussetzungen

Die Bewilligung setzt voraus, dass

  • eine ausreichende Vorsorge für den Strahlenschutz gegeben ist,
  • ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist, der seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat, und
  • hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers keine Bedenken bestehen.




Fristen

Die Behörde muss innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen eines vollständigen Antrages entscheiden.




Zuständige Stellen

Landeshauptmann




Verfahrensablauf

Die Bewilligung ist vom Bauwerber schriftlich zu beantragen. Die Behörde muss durch die Einholung von Gutachten qualifizierter Sachverständiger prüfen, ob ein ausreichender Strahlenschutz gewährleistet ist. Um dieses Ziel zu erreichen, können in den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, Bedingungen und Auflagen aufgenommen werden.




Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen in mindestens 3-facher Ausfertigung anzuschließen. Die Unterlagen müssen insbesondere umfassen:

  • eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges mit Strahlenquellen,
  • eine Sicherheitsanalyse, eine Störfallanalyse und eine Notfallplanung




Kosten

  • Gebühren für Antrag und Antragsunterlagen (richten sich nach dem Umfang des Antrages)
  • Verwaltungsabgabe (abhängig von der Art der Anlage)
  • Kommissionsgebühren (richten sich nach Umfang und Dauer der allfälligen mündlichen Verhandlung)




Zusätzliche Informationen

Eine Änderung oder Erweiterung der bewilligten Anlage bedarf ebenfalls einer Bewilligung, wenn sie geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen durch ionisierende Strahlung herbeizuführen.




Rechtsgrundlagen

§ 7 Strahlenschutzgesetz



weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15271
Fax: 02742/9005-15280
Letzte Änderung dieser Seite: 1.7.2019
© 2023 Amt der NÖ Landesregierung