Namhaftmachung von fachkundigen Personen in Gemeinden oder Gemeindeverbänden
Gemeinden oder Gemeindeverbände hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, haben eine fachkundige Person namhaft zu machen. Genaue Informationen finden Sie hier.
Allgemeine Informationen
Gemeinden und Gemeindeverbände hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, müssen fachkundige Personen für die Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen bestellen.
Im Falle des Ausscheidens der fachkundigen Person ist unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen.
Voraussetzungen
Die fachkundige Person muss verlässlich sein und folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen:
- Kenntnisse betreffend Einstufung und Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle
- chemische Grundkenntnisse
- Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen
- Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe
- Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften
- Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten
Zuständige Stellen
der Landeshauptmann
Verfahrensablauf
Die fachkundige Person muss der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden. Diese prüft anhand der übermittelten Unterlagen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinweis: Der Antrag um Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen und die Namhaftmachung der fachkundigen Person können auch gemeinsam eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Zum Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen sind vorzulegen:
- Aktuelle Meldebestätigung bzw. Meldezettel (siehe Hinweis)
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Geburtsurkunde
- 1.-Hilfe-Nachweis
- Belege zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sofern vorhanden (z.B. Prüfungszeugnisse, einschlägige Kursnachweise)
- Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (siehe Hinweis)
- Erklärung zur Namhaftmachung einer fachkundigen Person (Formular als Download)
Hinweis: Auf Wunsch kann die Vorlage dieser Unterlagen durch Abfrage der Behörde in Zentralen Registern ersetzt werden. |
Kosten
Die Kosten richten sich nach den verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15216
Fax: 02742/9005-15280