COVID-19: Umgang mit Abfällen
Abfallentsorgung für private Haushalte z.B. bei vorliegender COVID-Erkrankung oder Quarantäne
Die Entsorgung von Haushaltsabfällen, die eventuell mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) kontaminiert sind, kann bei Beachtung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen gemeinsam mit dem Restmüll erfolgen. Solche Abfälle dürfen allerdings nicht den Sammelsystemen für die getrennte Erfassung von Wertstoffen (z. B. Papiertonne, Biotonne, gelber Sack) zugeführt werden.
Die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen finden Sie im nachstehenden Informationsblatt.
Umgang mit anderen von Coronaviren verunreinigten Abfällen (z.B. Schutzausrüstungen aus Teststraßen, Antigen-Tests, …)
Entsprechend einer Aussendung des BMK (GZ 2020-0.188.239) stellen Abfälle wie Schutzausrüstungen, Untersuchungsbehälter, Textilien etc. die im Zuge von Untersuchungen bei Verdacht auf eine Coronaviren (2019-nCoV)-Infektion in speziellen Untersuchungsräumen und Isolierstationen anfallen, keinen infektiösen Abfall im Sinne des AWG 2002 sowie darauf beruhender Verordnungen dar.
Sie sind somit nicht als gefährlicher Abfall einzustufen. Das gilt auch für Einweg-Schutzanzüge, welche unter anderem das Rote Kreuz oder die Polizei bei ihren Ersttestungen verwenden. Aus Gründen der Seuchenprävention ist es aber dennoch angezeigt, solche Abfälle getrennt zu erfassen und einer thermischen Behandlung zuzuführen.
Abfälle von an 2019-nCoV erkrankten Personen sind gemäß ÖNORM S2104 der Kategorie „Abfälle, die nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Infektions- oder Verletzungsgefahr darstellen können, jedoch nicht wie gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen“ zuzuordnen und somit unter den Abfallarten SN 97104, SN 97105 bzw. SN 97103 einzustufen und zu entsorgen.
Abfall aus Infektionsstationen bzw. Quarantänestationen im medizinischen Bereich soll nicht einer nochmaligen Trennung unterzogen, sondern einer direkten Entsorgung zugeführt werden. Analog wäre auch in Haushalten mit positiv getesteten Personen zu verfahren, auch diese Abfälle sind nicht nachträglich zu trennen.
Auch bei Antigen-Tests im Zusammenhang mit der Flächentestung in Niederösterreich/ Selbsttests für zuhause kann davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um einen nicht-gefährlichen Abfall handelt. Diese Abfälle sind separat in reißfesten und flüssigkeitsdichten (sowie verschließbaren) Kunststoffsäcken zu sammeln, in Tonnen, Containern oder Mulden mit Deckel zwischenzulagern und einer thermischen Behandlung (idR Restmüll) zuzuführen.
Entsorgung von Abfällen aus Impfstraßen
- Kanülen werden der Schlüsselnummer 97105 (Abfälle mit Verletzungsgefahr) zugeordnet und sind in durchstichfesten Behältern zu entsorgen. Können Spritzen nicht von der Kanüle getrennt werden, so sind diese gemeinsam in diesem Behälter zu entsorgen. Es wird empfohlen, diese Sammelbehälter aus Gründen der Verletzungsprävention nur zu etwa drei Viertel zu füllen. Danach sind sie dicht und dauerhaft zu verschließen. Die Behälter sind anschließend einer thermischen Behandlung zuzuführen. Achtung, die Behälter dürfen nicht verpresst werden - sollte keine andere Möglichkeit bestehen, sind diese sicherheitshalber über die Problemstoffsammlung zu entsorgen.
- Einmalspritzen ohne Kanülen werden der Schlüsselnummer 97104 (Abfälle ohne Verletzungsgefahr) zugeordnet. Diese Abfälle sind separat in reißfesten und flüssigkeitsdichten Kunststoffsäcken zu sammeln. Sammelsäcke sind mit geeigneten Verschlusshilfen (Draht, Schnur, Kunststoffclips u. dgl.) vor der Zwischenlagerung bzw. vor dem Transport zu verschließen und anschließend einer thermischen Behandlung (idR Restmüll) zuzuführen.
- Leere Ampullen (z.B. COVID-Impfstoff) sind ebenfalls der Schlüsselnummer 97104 zuzuordnen und wie oben angeführt in reißfesten, flüssigkeitsdichten Kunststoffsäcken über den Restmüll zu entsorgen (nicht über Glasverpackungssammlung).
- Für reißfeste, flüssigkeitsdichte Sammelsäcke gelten nachfolgende Kriterien (vgl. ÖNORM S2104):
- gemäß ÖNORM EN ISO 7765-1 ein Wert von mindestens 130 g,
- Schweißnahtfestigkeit von mindestens 80 % der Folienfestigkeit.
- Für durchstichfeste Behälter gelten nachfolgende Kriterien
(vgl. ÖNORM S2104):- durchstichfest gemäß ÖNORM EN ISO 23907-1:2019, 4.2.4,
- ausreichend bruchfest,
- dauerhaft verschließbar.
Ausreichend bruchfest sind die Behälter dann, wenn sie bei üblicher Befüllung (3/4 mit Nadeln u. Spritzen) und Raumtemperatur bei einem Sturz aus Arbeitstischhöhe (1m) nicht zu Bruch gehen. Sammelbehälter aus Pappe sind nicht geeignet.
Ihre Kontaktstelle des Landes für Abfallwirtschaft
Abt. Umwelt- und Energiewirtschaft Landhausplatz 1, Haus 16
3109 St. Pölten
E-Mail: post.ru3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 14201
Fax: 02742/9005 - 14350