Sondernutzung von Öffentlichem Wassergut
Sondernutzungen von Öffentlichem Wassergut sind alle Nutzungen, die nicht von dem im Wasserrechtsgesetz angeführten Gemeingebrauch umfasst sind.
Gemeingebrauch ist der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, und ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.
Sondernutzungen stellen daher z.B. folgende Maßnahmen dar:
- Stege, Brücken, Durchlässe und Furten
- Auslaufbauwerke, Rohrausmündungen
- Querungen mit Leitungsanlagen
- Errichtung von Bootsstegen
- Materialentnahmen (über den Gemeingebrauch hinausgehend)
- Anlegung von Rad-, Wander- und Promenadenwegen
- Nutzung von Flächen als Garten, für Zwecke der Landwirtschaft etc.
- Hochwasserschutzanlagen
- Wasserkraftanlagen
- Wasserentnahmen mit baulichen bzw. ortsfesten Anlagen
- Einbeziehung von Gewässerflächen in Teichanlagen
Genehmigung zur Sondernutzung
Für derartige Grundbeanspruchungen ist die Zustimmung der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes als Vertreter der Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung - Wasserbau) erforderlich.
Bestimmte Grundnutzungen (etwa Verrohrungen, die nicht ausschließlich der Schaffung von Überfahrten dienen oder Verrohrungen mit einer Länge von über 10 m, die Herstellung von Massivbauten etc.) bedürfen darüber hinaus auch des Einverständnisses des zuständigen Bundesministers.
Geplante Grundnutzungen des Öffentlichen Wassergutes können dabei grundsätzlich nur unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass diese mit den Widmungszwecken des Öffentlichen Wassergutes vereinbar sind bzw. diese nicht beeinträchtigen.
Für insbesondere folgende Maßnahmen erteilen wir keine Zustimmung:
- Ablagerung von Grünschnitt, Abfällen etc
- Abstellen von Fahrzeugen
- Herstellung von Ufermauern zur "Landgewinnung"
- Anschüttungen
- Einfriedung von Bachläufen
Ausdrücklich untersagt sind alle über den eingangs erwähnten Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzungen des Öffentlichen Wassergutes, für die keine vertragliche Regelung erwirkt worden ist.
Sondernutzungsvertrag
Grundinanspruchnahmen bzw. Nutzungen des Öffentlichen Wassergutes werden mit Verträgen geregelt, die den Ländern vom zuständigen Bundesministerium zur Verwendung vorgeschrieben worden sind. Sie regeln insbesondere die Haftung des Vertragsnehmers gegenüber dem Bund sowie die Erhaltung des Vertragsgegenstandes. Im Einzelfall werden die Verträge durch besondere Auflagen und Bedingungen ergänzt.
Auch bei Zustimmung zu Inanspruchnahmen von Flächen des Öffentlichen Wassergutes behält sich der Bund im Rahmen des zu schließenden Übereinkommens (Sondernutzungsvertrag) vor, zu einem späteren Zeitpunkt die Entfernung oder Änderung von Anlagen zu verlangen. Damit soll gewährleistet bleiben, dass etwa im Zuge von im öffentlichen Interesse gelegenen, wasserbaulichen Vorhaben auch bei vorhandenen Grundnutzungen auf die vorhandenen Flächen des Öffentlichen Wassergutes zurückgegriffen werden kann.
Der Interessent an einer Grundnutzung des Öffentlichen Wassergutes muss daher eine mögliche spätere Kündigung der Vereinbarung durch den Bund in Betracht ziehen.
Vorgangsweise
Benutzen Sie bitte für einen Antrag um Genehmigung von Sondernutzungen des Öffentlichen Wassergutes unser Onlineformular Sondernutzung (siehe Links) . Der Antrag muss nicht digital signiert werden (Sie brauchen dazu keine Bürgerkarte)!
Sie können Ihren Antrag um Genehmigung von Sondernutzungen des Öffentlichen Wassergutes auch schriftlich und gebührenfrei bei der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes einbringen. Beachten Sie dabei die folgenden Hinweise zu den notwendigen Antragsunterlagen, die auch beim Online-Formular zu beachten sind. Auf Anforderung können wir Ihnen für Brücken und Stege und für Auslaufbauwerke gerne ein Musterformular für einen solchen Antrag per Email zusenden.
Nach positiver Beurteilung des eingelangten Antrages durch die Wasserbauverwaltung wird durch die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes ein Sondernutzungsvertrag ausgearbeitet, welcher dem Antragsteller zur Unterzeichnung zugesendet wird.
Bei beabsichtigten Inanspruchnahmen des Öffentlichen Wassergutes im größeren Ausmaß (etwa bei Herstellung von kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, bei der Errichtung von Wasserkraftanlagen etc.) ist zur Vermeidung späterer Umplanungen bereits im Zuge der Projektserstellung das Vorhaben mit der Wasserbauverwaltung abzusprechen.
Vom Projektsverfasser ist in diesen Fällen nachzuweisen, dass das Projekt im Einvernehmen mit der Wasserbauverwaltung ausgearbeitet worden ist (etwa durch Aufbringung eines Vermerkes durch die Wasserbauverwaltung auf den Einreichunterlagen).
Antragsunterlagen
Anträge um Erteilung der Grundbenützungsbewilligung sind nicht an eine besondere Form gebunden. Einem schriftlichen Antrag sind zur schnellen Bearbeitung in 2-facher Ausfertigung folgende Unterlagen anzuschließen.
1. Katasterplan
Der Plan hat zu enthalten:
- Darstellung der genauen Lage der auf Öffentlichem Wassergut geplanten Anlagen
- die Grundstücksnummer der berührten Gerinneparzelle
- die Fließrichtung des Gewässers
- den Maßstab des Lageplanes
- die Katastralgemeinde
Im Online-Formular kann der Plan als Datei (pdf) übermittelt werden.
2. Technische Beschreibung
- Beschreibung der auf Öffentlichem Wassergut geplanten Anlagen sowie
- das Ausmaß der zur Nutzung vorgesehenen Fläche (m²)
Für die Herstellung von Rohrdurchlässen (Überfahrten) sind darüber hinaus noch folgende Daten bekanntzugeben bzw. hat das Projekt nachstehende Vorgaben zu berücksichtigen:
- Der Durchlass (Rohr-, Kasten-, Rahmen-, Plattendurchlass oder Bogenprofil mit beidufrigen Fundamenten) darf nur die für die Überfahrt bzw. den Fußgängerverkehr notwendige Länge aufweisen (keine Gewässereindeckung).
- Sollte der vorgesehene Durchlass im Siedlungsgebiet errichtet werden, so ist dieser auf ein Hochwasser HQ 100 zu dimensionieren (dabei ist die verminderte Abflusskapazität bei Aufeinanderfolgen von Profilerweiterungen und Verengungen zu berücksichtigen)
- Für den Fall, dass das betroffene Gerinne nicht überwiegend trockenfällt, ist eine gewässeradäquate Sohle im Bereich des Durchlasses zu errichten und im Projekt auch vorzusehen.
- Beschreibung des Objektes unter Angabe der Abmessungen (Durchmesser, Länge des Durchlasses) und der verwendeten Baustoffe bzw. Materialien
- Angabe, welche Liegenschaften durch den Durchlass verbunden werden (Grundstücksnummer und Eigentümer)
- Angabe, ob sich der Durchlass im Verlauf eines (einer) öffentlichen oder privaten Weges (Straße) befindet
- Angabe des Erhalters der Überfahrt
- bei Errichtung des Durchlasses im Siedlungsgebiet Angabe des Hochwassers (HQ 100) in m3/s
- andernfalls Angabe des Hochwassers im Freiland in m3/s
- Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers in ha bzw. km2
- Art des Durchlasses (Rohr-, Kasten-, Rahmen-, Plattendurchlass oder Bogenprofil mit beidufrigen Fundamenten)
- bei wasserführenden Gräben bzw. Bachläufen Beschreibung der Maßnahmen zur Schaffung einer gewässeradäquaten Sohle
- Angabe des Zweckes der Eindeckung
Im Online-Formular sind für diese Angaben Eingabefelder vorgesehen bzw. kann eine längere technische Beschreibung als Datei (Word, pdf) übermittelt werden.
weiterführende Links
Ihre Kontaktstelle des Landes für Öffentliches Wassergut
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt Landhausplatz 1, Haus 8 3109 St. Pölten
E-Mail: post.wa1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14440
Fax: 02742/9005-14040