Schiffsführung
Ein Fahrzeug muss unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Zum Nachweis der Befähigung brauchen Sie einen von der Behörde ausgestellten Befähigungsausweis (auch Patent genannt).
Gesetzliche Grundlagen
Befähigungsausweise für Binnenschifffahrt
Ausnahmen vom Befähigungsausweis
Erwerb des Befähigungsausweises
Antrag für die Zulassung zur Prüfung
Gesetzliche Grundlagen
7. Teil des Schifffahrtsgesetzes 1997 in der geltenden Fassung, SchFG (§§ 116-156) und Schiffsbetriebsverordnung, SchBVO 2022 in der geltenden Fassung.
Grundsätzlich sind zur selbständigen Führung von Motorfahrzeugen oder motorisierten Schwimmkörpern Befähigungsausweise erforderlich.
Man unterscheidet zwischen:
- Befähigungsausweisen für die Küsten- und Hochseeschifffahrt:
Nur mit einem solchen Ausweis dürfen Sie auf dem Meer fahren. Gemäß Seeschifffahrtsgesetz ist die „via donau“ für die Ausstellung von internationalen Zertifikaten für die Führung von Motorjachten oder/und Segeljachten mit weniger als 24m Länge und einer Bruttoraumzahl (BRZ) von weniger als 300 zuständig. Die internationalen Zertifikate basieren auf den Empfehlungen der International Certificate for Operators of Pleasure Craft, kurz IC.
Für weitere Informationen folgen Sie bitte dem in der Infobox angeführten Link „via donau“, IC-Jachtführerscheine“. - Befähigungsausweisen für die Binnenschifffahrt:
Grundsätzlich erforderlich zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Maschinenleistung ab 4,4 kW (= 6 PS). Es gibt verschiedene Berechtigungsstufen entsprechend dem Fahrzeug (Art, Länge) und der Art des Gewässers.
Mit dem Internationalen Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen (§ 118 SchFG, ein inhaltlich gleiches Patent in englischer Sprache) können Sie auch auf ausländischen Wasserstraßen, Seen und Flüssen mit einem entsprechenden österreichischen Patent fahren.
Dieses können Sie bei uns beantragen, wenn Sie über ein im Inland ausgestelltes Befähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen verfügen und die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen oder einen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.
Arten der Befähigungsausweise für die Binnenschifffahrt
Im Schifffahrtsgesetz unterschieden wird auf Grund der letzten Novelle vom 30. Dezember 2021 grundsätzlich zwischen Unionsbefähigungszeugnissen (§ 129 ff SchFG) und sonstigen (nationalen) Befähigungsausweisen (§ 141 ff SchFG).
Die zuständige Behörde für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und für sonstige Befähigungsausweise, die nicht in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, ist die Oberste Schifffahrtsbehörde, das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), Radetzkystraße 2, 1030 Wien.
Folgende sonstige Befähigungsausweise liegen nunmehr in der Zuständigkeit des Landes (Landeshauptfrau von NÖ) und können bei uns beantragt und geprüft werden, wobei es jetzt keine Unterscheidungen mehr zwischen Befähigungsausweisen für Wasserstraßen und andere Gewässer (ausgenommen Kapitänspatent – Seen und Flüsse) gibt:
- Kapitänspatent – Seen und Flüsse
Dieses berechtigt zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling (§ 141 Abs.1 Z 1 SchFG). - Schiffsführerpatent – 20 m (neu! bisher: Oberste Schifffahrtsbehörde)
Dieses berechtigt zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art, deren Länge weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern, sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen (§ 141 Abs.1 Z 4 SchFG). - Schiffsführerpatent – 10 m
Dieses berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG).
Über Antrag kann der Berechtigungsumfang der Befähigungsausweise eingeschränkt werden auf:
- bestimmte Fahrzeugarten,
- eine bestimmte Fahrzeuglänge,
- einzelne Gewässer oder Gewässerteile (z.B.: nur Wasserstraßen) oder
- Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen (früher: eigenes 10 m Patent Seen und Flüsse)
Ausnahmen vom Erfordernis eines Befähigungsausweises
Unter anderem ist in folgenden Fällen kein Befähigungsausweis erforderlich:
- für Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen für Sport- oder Erholungszwecke mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW (ausgenommen gewerbsmäßige Schifffahrt, § 119 Abs. 1 Z 6 SchFG).
- für ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, sofern Sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen (allerdings ist hier ein entsprechendes ausländisches Dokument vorzulegen, § 119 Abs. 1 Z 3 SchFG).
- für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren (§ 119 Abs. 1 Z 4 SchFG).
- Für Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen, soweit sie für Transport-, Rettungs-, Berge- oder Arbeitseinsätze für das Fahrzeug eingesetzt werden (§ 119 Abs. 1 Z 5 SchFG).
Erwerb des Befähigungsausweises
Sie müssen nach jeweiliger Antragsstellung und Erfüllung der Antrittsvoraussetzungen eine Prüfung bei der für das jeweilige Patent zuständigen Behörde ablegen.
Seit 17. Jänner 2022 ist für das Schiffsführerpatent – 20 m die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien nach freier Wahl (Wohnsitz ist nicht ausschlaggebend!) zuständig (bisher: Oberste Schifffahrtsbehörde).
Falls Sie Fragen zu diesem Schiffsführerpatent - 20 m bzw. zum Kapitänspatent – Seen und Flüsse haben, wenden Sie sich bitte direkt an die von Ihnen „ausgewählte“ Behörde.
Einen Fragenkatalog mit zusätzlichen Fragen für das Schiffsführerpatent – 20 m (gilt nur für Prüfungen in NÖ) finden Sie bei den Downloads unten.
Bei der NÖ Schifffahrtsbehörde werden fast ausschließlich Prüfungen des Schiffsführerpatentes – 10 m abgenommen. Es wird daher in der Folge hier nur auf dieses Patent eingegangen.
Antrittsvoraussetzungen
- Alter: Vollendung des 18. Lebensjahres
Bei der Zulassung zur Prüfung mit einer Einschränkung auf andere Gewässer als Wasserstraßen kann die Behörde eine Nachsicht vom Erfordernis des oben angeführten Lebensalters erteilen, wenn eine ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen wird und das 16 Lebensjahr bereits vollendet wurde. - Geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges: ärztliches Zeugnis (nicht älter als 3 Monate); kann entfallen, wenn ein gültiger KFZ-Führerschein vorliegt
- Nachweis über die Unterweisung in „Lebensrettende Sofort-maßnahmen“: kann entfallen, wenn ein gültiger KFZ-Führerschein (ausgestellt nach dem 1.1.1973) vorliegt
- Ärztliches Gutachten auf Basis eines anerkannten medizinischen Tests (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) über das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen (siehe Downloads).
- Fahrpraxisnachweis „Schleusenfahrt“ (kann bei einer Einschränkung „auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen“ entfallen).
Im Regelfall werden sie den prüfungsvorbereitenden Kurs bei einer Schiffsführerschule (Liste der Schiffsführerschulen siehe Downloads) absolvieren. Diese kümmert sich dann auch um die Vorlage der Einreichunterlagen und einen Prüfungstermin.
Einreichunterlagen
Für den Erwerb des Schiffsführerpatentes - 10 m müssen grundsätzlich folgende Unterlagen vorlegt werden:
- Antrag auf Zulassung zur Schiffsführerprüfung: Dazu kann unser Online-Formular oder das Formular in den "Downloads" verwendet werden.
- beidseitige Kopie des KFZ-Führerscheines
- 1 Foto, das den Passbildkriterien entspricht
- wenn der Führerschein vor dem 1.1.1973 ausgestellt wurde, muss extra ein Nachweis über die Absolvierung eines Kurses für "Lebensrettende Sofortmaßnahmen" vorgelegt werden
- Nachweis über einen allenfalls vorhandenen akademischen Grad
- Ärztliches Gutachten auf Basis eines anerkannten medizinischen Tests (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) über das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen (siehe Downloads)
- „Fahrpraxisnachweis „Schleusenfahrt“ (kann bei einer Einschränkung „auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen“ entfallen).“
Vorgangsweise bei der Schiffsführerprüfung
Die erforderlichen Kenntnisse können Sie durch Besuch eines entsprechenden Kurses bei einer Schifffsführerschule (sh. Infobox) erwerben. Diese sorgt auch für Ihre Anmeldung zur Prüfung. Auch "private" Prüfungsanmeldungen sind möglich.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen.
Die theoretische technische Prüfung beinhaltet Fragen über folgende Fachgebietsgruppen:
- Gewässerkunde, Gewässermerkmale
- Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
- Bau und Stabilität des Fahrzeuges
- Schiffsmaschinen
- Verhalten unter besonderen Umständen
Die theoretische rechtliche Prüfung beinhaltet Fragen über folgende Fachgebietsgruppen:
- Schifffahrtszeichen
- Schallzeichen
- Lichterführung, Tag- und Nachtbezeichnungen
- Allgemeine Fragen zu Wasserstraßen
- Allgemeine Fragen zu Seen und Flüssen
Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung des Prüfungsfahrzeuges sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise, die zur Schiffsführung auf Wasserstraßen berechtigen, auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.
Der Bewerber hat für die Beistellung des erforderlichen Fahrzeuges, eines Schiffsführers und einer geeigneten Schifffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
Die Mindestanforderung an ein Prüfungsfahrzeug für das Schiffsführerpatent – 10 m ist eine Motorleistung von mindestens 29 kW (40PS) und eine Fahrzeuglänge von mindestens 5 m.
Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die sichere Bedienung des Fahrzeugs und umfasst insbesondere:
- Knotenkunde
- Fahrzeugkunde und Sicherheitskontrolle am Fahrzeug
- Durchführung einer Prüfungsfahrt mit An- und Ablegen vom/am Steg, Wenden, Achter fahren, Höhe halten/lavieren, Ring-über Bord-Manöver
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach 2 Wochen wiederholt werden.
Die Wiederholung einer nicht bestandenen praktischen Prüfung ist ebenfalls frühestens nach 2 Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablegung der theoretischen Prüfung- bei sonstiger Ungültigkeit der Theorieprüfung - möglich.
Schiffsführerpatent bis 10 m - konkrete Prüfungsinhalte
Wenn Sie das Schiffsführerpatent – 10 m erwerben wollen, haben wir für Sie die wesentlichen Prüfungsinhalte zusammengestellt (siehe pdf-Dokument in der Info-Box)
Kosten
An Gebühren (Verwaltungsabgabe, feste Gebühren, Prüfungstaxe, Kosten der Scheckkarte) fallen an:
- € 137,62 für das Schiffsführerpatent – 10 m
- Mindestens € 207,62 für das Schiffsführerpatent – 20 m; zusätzlich € 3,90 für jede weitere erforderliche Beilage
- Mindestens € 277,62 für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse; zusätzlich € 3,90 für jede weitere erforderliche Beilage
Gleich nach bestandener Prüfung wird ein vorläufiges Schiffsführerpatent ausgestellt, mit welchem Sie - in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis - bis zur Übermittlung des Schiffsführerpatentes durch die Staatsdruckerei sofort fahren dürfen.
Das Schiffsführerpatent erhalten Sie danach in Form einer Scheckkarte innerhalb weniger Wochen per Post von der Staatsdruckerei zugestellt. Wir als Prüfungsbehörde haben dabei keinen Einfluss auf deren Produktionsdauer.
Haben Sie zusätzlich ein Internationales Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen (Scheckkarte, wortident in englischer Sprache) beantragt, so fallen zusätzliche feste Gebühren in Höhe von € 14,30 und für die Herstellung der Scheckkarte von € 32,52 an.
Parteienverkehr
Bitte beachten Sie die Parteienverkehrszeiten in unserer Außenstelle in Tulln:
Dienstag in der Zeit von 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr,
ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung!
Antrag für die Zulassung zur Prüfung
Bitte verwenden Sie für den Antrag zur Zulassung zur Schiffsführerprüfung unser Online-Formular oder alternativ das Formular in den "Downloads".
weiterführende Links
Downloads
- Download: Nachweis Farbunterscheidungsvermögen (pdf, 0.1 MB)
- Download: Antrag auf Änderung, Umschreibung oder Duplikatausstellung eines Schiffsführerpatents (pdf, 0.2 MB)
- Download: Liste der zuständigen Behörden (pdf, 0.1 MB)
- Download: Nachweis der Fahrpraxis (pdf, 0.1 MB)
- Download: Richtlinien für die praktische Schiffsführerprüfung (pdf, 0.1 MB)
- Download: Schiffsführerprüfung Antrag (pdf, 0.2 MB)
- Download: Infoblatt Schiffsführerpatente (pdf, 0.3 MB)
- Download: Schiffsführerschulen in NÖ (pdf, 0.1 MB)
- Download: Wesentliche Prüfungsinhalte für 10m-Patent (pdf, 0.7 MB)
- Download: Wesentliche Prüfungsinhalte für 20m-Patent (pdf, 0.7 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes für Schifffahrtsangelegenheiten
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt (WA1) Minoritenplatz 1 3430 Tulln E-Mail: post.wa1.schifffahrt@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9075